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Alt 14.08.2007, 13:38
Yasin78 Yasin78 ist offline
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AW: Deutsche Staatsangehörigkeit annehmen

Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Ich konnte nun leider doch nicht ins Konsulat fahren (hätte ich gerne informationshalber trotzdem gemacht heute), weil mein anderer Termin in Hannover abgesagt hat.

Aus einem Auszug aus der Seite www.einbuergerung.de heist es (Rubrik, Anspruchseinbürgerung):

Zitat:
Verlust der Staatsangehörigkeit:
Das bedeutet, dass der Staat, dem Sie bisher angehörten, Sie automatisch per Gesetz nicht mehr als seinen Bürger ansieht, wenn Sie sich anderswo einbürgern lassen. Dann brauchen Sie gar nichts weiter zu tun, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Allenfalls wird die deutsche Behörde verlangen, dass Sie eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust vorlegen.

Aufgabe der Staatsangehörigkeit:
Sie müssen sich an die Behörden des anderen Staates wenden, damit Ihre andere Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung nicht bestehen bleibt. Meistens reicht dafür keine einfache Erklärung. Viele Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der Auslandsvertretung zu stellen ist. Erkundigen Sie sich dort, was dafür nötig ist. Möglicherweise kann Ihnen auch Ihre Einbürgerungsbehörde Hinweise zum Entlassungsverfahren geben. Solange der andere Staat über den Antrag nicht entschieden hat, können Sie in Deutschland nicht eingebürgert werden.
Das heist aber doch, das ich "zuerst" meine türkische Staatsbürgerschaft ablegen muß um eingebürgert werden zu können. Das behaupte ich jetzt einfach mal, ohne vorher den Antrag auf Einspruchseinbürgerung bei der deutschen Behörde gestellt zu haben. Ich erfülle alle Anforderungen der Anspruchseinbürgerung (die Voraussetzung sind). Diese lauten wie folgt:

Zitat:
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU, oder Sie sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
  • Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie haben sich keiner Straftaten schuldig gemacht und wurden deswegen verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Irgendjemanden in diesem tollen, riesigen Forum muß es doch geben, der um die 30 Jahre ist, männlich, hier geboren, steht im Berufsleben und evtl. sogar mit einer deutschen Frau verheiratet ist und ebenfalls hat sich einbürgern lassen. Frei nach Kai Pflaume "bitte melde Dich".
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