Thema: Ehevertrag
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Alt 26.01.2008, 21:57
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AW: Ehevertrag

Ich habe Deinen Beitrag so verstanden, dass man mit einem Ehevertrag keine Unterhaltsfragen wirksam regeln könne. Das trifft nicht zu.

Zitat:
Zitat von alteglucke Beitrag anzeigen
Die Unterhaltspflicht für diese Ausnahmen lässt sich nicht mit einem Ehevertrag umgehen, ansonsten ist der Verzicht nach der Rechtslage unnötig.
Deshalb der Hinweis, dass das Familienrecht Bürgerliches Recht ist, was für die Beteiligten Vertragsfreiheit mit sich bringt.
Der Begriff "Unterhaltspflicht" ist irreführend, weil sie nicht vorweg gesetzlich gegeben ist, sondern erst dann eintritt, wenn ein Unterhaltsanspruch gerichtlich bestätigt wird.

Einen obligatorischen Unterhaltsanspruch ausschließlich gegenüber dem nicht-betreuenden Ehepartner haben nur leibliche Kinder unter 18. Über 18 haben sie diesen Anspruch gegenüber beiden Eltern in Form des Barunterhalts.

Der geschiedene Ehepartner hat diesen natürlichen Unterhaltsanspruch nicht. Er hat das Recht Unterhalt zu fordern. Dies kann er mit verschiedenen Begründungen tun, z.B. weil er das Kind betreut oder weil er sich nicht selbst ernähren kann. Sieht das Gericht darin einen Unterhaltsanspruch, erlegt es dem anderen die Unterhaltspflicht auf.
Der Ehepartner kann aber im Ehevertrag auf sein Recht, Unterhalt zu fordern, verzichten. Vor der Wirksamkeit dieses Vertrages schützt ihn auch der dadurch vielleicht bedingte ALG II-Bezug nicht.
Ausnahmefall, wie bereits angesprochen: Der Vertag könnte aufgehoben werden, wenn der Eindruck entsteht, dass der Ehepartner nur deshalb verzichtet hat, um (zusätzlich zu inoffiziellen Unterhaltszahlungen) Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Vertrag wäre dann zum Zweck einer Rechtswidrigkeit geschlossen worden und daher ungültig.
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