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AW: Seltsames Urteil: Auch Schwarzarbeiter haften für Pfusch am Bau
Das Urteil ist in der Tat recht dünn untermauert. Treu und Glauben, auf den sich der BGH hier beruft, wird hier "typisch deutsch" ausgelegt, der vermeintlich Schwächere darf sich dümmer stellen als der professionelle Vertragspartner. Im wesentlichen sind es zwei Argumente: Der nichtige Vertrag ließe sich nicht mehr sinnvoll rückabwickeln. Das hat aber meines Erachtens nicht die Rechtssprechung zu kümmern. Zweitens sei es treuwidrig, wenn der Handwerker ausgerechnet im Haftungsfall auf die Nichtigkeit des Vertrages verweist, ihn sonst aber anstandslos erfülle. Ja weiß denn der Auftraggeber nicht, dass er einen rechtswidrigen und damit nichtigen Vertrag schließt, der vielleicht nicht ganz seinem Rechtsschutzbedürfnis entspricht? Ich glaube schon.
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