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Zitat von sigune
das ist wohl so in etwa richtig. das problem ist nur, dass z.b. eine 1,60m große frau mit einem gewicht von 55 kg nicht so einfach einen 1,85 m und 80 kg schweren mann niederschlagen und dabei töten kann.
sie muss also zumindest noch mal schnell in die küche laufen und fix ein messer holen. und schon ist es vorsatz und damit mord. unfair geht es zu auf der welt
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Nein, nein, Sigune, ganz so ist das inzwischen nicht mehr. Fälle von so genanntem "Haustyrannenmord" (siehe oben geposteter Link) können inzwischen durchaus anders abgeurteilt werden, als es noch bis vor einigen Jahren der Fall war. Es hängt tatsächlich immer auch vom Blickwinkel (manchmal auch Mut) der jeweiligen Strafkammer ab. Gesetze sind klar definiert, aber die Rechtssprechung entwickelt sich ja auch je nach gesellschaftlichen Phänomenen, es ist ein Wechselspiel.
Gesetzliche Vorschriften sind manchmal sehr angestaubt. Denk z.B. mal an den erst 1974 abgeschafften Kuppelei-Paragraph oder auch an die ehemals strafbare Homosexualität. Vom heutigen Standpunkt aus betrachtet: völlig absurd. Aber das war lange Bestandteil des deutschen Strafrechts, auch wenn es heute unfassbar erscheint. Und wenn Richter z.B. aufgrund eher ungewöhnlicher (landläufig oft als "zu mild" kommentierter) Urteile bereit sind zu riskieren, dass die Chose im Rahmen einer Revision womöglich vom BGH bestätigt oder wieder aufgehoben wird, kann sich in der Rechtssprechung was bewegen, kann sich der Rahmen erweitern. Auch insofern finde ich es sehr begrüßenswert, dass die Umstände des Einzelfalles und persönliche Hintergründe bei einer Strafzumessung (zumindest häufig) berücksichtigt werden. Affekttaten gehören dazu, und wenn z.B. eine Frau, die jahrelang misshandelt wurde, ihren Mann irgendwann umbringt, weil sie schlicht überfordert ist und sich in der konkreten Situation gar nicht mehr anders zu helfen gewusst hat, kann das mildernd berücksichtigt werden.
Alles andere hieße, Justiz gnadenlos und ohne Augenmaß durchzuziehen.
Und für klassischen Mord müssen z.B. die Kriterien Heimtücke, Wehr- und Arglosigkeit des Opfers und/oder niedere Beweggründe (Rache, Habgier o.ä.) definitiv erfüllt sein.