[SIZE=2]Bei einem Antrag auf [/SIZE]
[SIZE=2]Meister-BAföG[/SIZE][SIZE=2] müssen türkische Mitbürger, die in Deutschland leben und alle nötigen Voraussetzungen erfüllen, deutschen Antragsstellern gleich gestellt sein. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2008 (Az.: 11 K 2080/07) hervor. Im vorliegenden Fall hatte eine 26jährige türkische Friseur-Gesellin geklagt, der das Landesamt das Meister-BAföG mit der Begründung verweigerte, sie gehöre nicht zum vom Gesetz bedachten Personenkreis.[/SIZE]
[SIZE=2]Nach ihrer Ansicht müsse sie Antragsstellern aus der EU gleichgestellt werden Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte ihrer Argumentation mit der Begründung, dass das Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland (EWG/Türkei (ARB 1/80)) Kindern von erwebstätigen türkischen Mitbürgern einen freien Zugang zur schulischen und auch zur berufsvorbereitenden Bildung garantiert. Dies komme einem Gebot zur Gleichbehandlung gleich, aus dem der Anspruch auf das Meister-BAföG abzuleiten sei. [/SIZE]
[SIZE=2]Die 26jähirge Friseur-Gesellin kann also auf das Meister-BAföG hoffen und viele andere türkische Mitbürger haben nun ebenfalls die Möglichkeit, Meister-BAföG zu beantragen. Auch wenn das Urteil eigentlich Relevanz für diesen einen Fall hat, so kann es doch als erster Richtungsentscheid gewertet werden.[/SIZE]
http://www.bafoeg-aktuell.de/News/20...gestellt-sein/