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Identitas/Wesenseinheit Identität entsteht aus situativer Erfahrung.
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Alt 12.04.2008, 15:58
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Mr. Turkish Talk 2008
 
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Scharia: was ist das

Vielleicht haben sich einige gefragt, was genau unter der Scharia zu verstehen ist; Zumal einige unserer türkischen Mitbürger und User tatsächlich die Scharia befürworten.

Die Scharia wird allgemein als das islamische Gesetz verstanden. Diese ist nicht nur für: Straf-, Familien-, Eherecht usw. zuständig, sondern regelt auch religiöse Fragen, die man als Moslem hat.

Aus folgenden Quellen, werde ich eine kurze Zusammenfassung erstellen - [1] www.igfm.de [2] www.uni-kassel.de :


[2] Unbestritten gilt dem sunnitischen Islam der Koran als die Quelle der Scharia. Der Koran enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die direkt zur Grundlage einer Gesetzgebung zu machen sind. Schon früh in der islamischen Geschichte trat daher neben den Koran als Quelle des Rechtes die “Sunna”, das vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed. Die Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den sogenannten “Hadithen” gesammelt. Später filterten islamische Theologen aus der unüberschaubaren Fülle dieser Hadithen nach bestimmten Regeln die als echt anzuerkennenden Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute anerkannten Hadith-Sammlungen.
In den ersten Jahrhunderten islamischer Zeitrechnung schufen dann auf Grundlage von Koran und Hadith islamische Rechtsgelehrte (die “Fuqaha´”) das, was weithin unter “Scharia” verstanden wird: eine islamische Rechtssammlung. Da Koran und Hadith schon für die Fragen der damaligen Zeit nicht immer konkrete Antworten bereithielten, traten für die frühen Rechtsgelehrten zwei weitere Quellen der islamischen Rechtswissenschaft hinzu: “Idschma´”, der Konsens der islamischen Rechtsgelehrten über ein Thema, sowie “qiyas”, der Analogieschluss. Dabei wurden neu auftretende Fälle in Anlehnung an bekannte Fälle entschieden.


[1] Es besteht also kein Zweifel daran, dass zur Frühzeit des Islam
keine lückenlose, alle Rechtsbereiche umfassende "Scharia" existierte. Die Scharia entwickelte sich in ihren Anfängen aus der konkreten Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen zu Lebzeiten Muhammads.


[2] Scharia in islamisch geprägten Staaten:
Es gibt heute in Staaten mit islamischer Bevölkerungsmehrheit sehr verschiedene Modelle im Blick auf die Bedeutung der Scharia. Während etwa die Türkei laut Verfassung ein säkularer Staat ist, dessen Verfassung keinen Bezug auf das islamische Recht nimmt, haben andere Staaten (etwa Pakistan oder Sudan) beschlossen, die Scharia zur Grundlage der Rechtsprechung zu machen.

[1] Einzig die Türkei schaffte die Scharia im Zuge der Gründung der Türkischen Republik als Gesetzesgrundlage ab und richtete die Ehe- und Familiengesetzgebung 1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch aus. Das schließt nicht aus, dass vor allem im ländlichen Bereich gewisse Parallelstrukturen bestehen blieben und die nach türkischem Recht prinzipiell verbotene Mehrehe als "Imamehe" de facto bis heute geschlossen wird.

Als Koranvers von großer rechtlicher wie gesellschaftlicher Tragweite ist hier z. B. Sure 4,34 zu nennen: "Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie vor diesen ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben (oder: gehorsam)...". Und ähnlich Sure 2,228: "Die Männer stehen eine Stufe über ihnen." Muslimische Theologen kommentieren diese Verse in aller Regel traditionell: "Männer und Frauen haben als Menschen nicht denselben Wert"7. Der berühmte Koranausleger Ibn Kathir erläutert Sure 4,34 mit den Worten: "Männer sind Frauen überlegen, und ein Mann ist besser als eine Frau."8 Insbesondere aus Sure 4,34 werden zwei Grundkomponenten des islamischen Eherechts abgeleitet, die als Garanten von Gerechtigkeit und Stabilität im Familienleben betrachtet werden: Die Überordnung des Mannes über die Frau, begründet damit, dass Gott den Mann über die Frau gestellt hat (Sure 2,228 ), sowie damit, dass der Mann "Ausgaben" für die Frau hat (4,34). Diese "Ausgaben" beziehen sich nach weitgehend übereinstimmender Auffassung auf die Pflicht des Mannes zum Unterhalt seiner Frau, während sie ihm "demütig ergeben" oder "gehorsam" zu sein hat (4,34). Dieser Gehorsam wird in erster Linie auf den Bereich der Sexualität bezogen, denn der Mann erwirbt mit Abschluss des Ehevertrages und Aufnahme der Unterhaltszahlungen das Recht auf den Körper seiner Frau (vgl. Sure 2,223; 2,187) Unter Bezug auf Sure 4,34 subsumiert z. B. T. Akinola Aguda die gängige Ansicht muslimischer Theologen: "Nach diesem Vers soll eine Ehefrau ihrem Mann immer zur Verfügung stehen, wenn er es wünscht."9 Die beiden Säulen des islamischen Eherechts lauten also "Unterhalt" und "(sexueller) Gehorsam".


Das islamische Strafrecht

1. Ehebruch und Unzucht
(arab. zina'), außerehelicher, ohne Zwang ausgeübter Geschlechtsverkehr von mündigen, geistig gesunden Verheirateten oder Unverheirateten. Der Koran bedroht den unzüchtigen Unverheirateten nach Sure 24,2-3 mit 100 Peitschenhieben, die Überlieferung fordert die Todesstrafe für Verheiratete. War die Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, "bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft" (4,15). Ist der Mann unverheiratet, die Frau aber verheiratet, soll er für ein Jahr verbannt werden; die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.

2. Die Verleumdung wegen Unzucht
(arab. qadhf) erfordert nach Sure 24,2-3 80 Peitschenhiebe. Diese vermutlich zum Schutz vor ungerechtfertigter Anzeige gedachte Regelung kann sich auch gegen das Opfer einer Vergewaltigung wenden, wenn eine Frau diese zwar zur Anzeige bringt, aber keine vier männlichen Zeugen noch ein Geständnis erbringen kann. Dann droht ihr eine Gegenklage der Verleumdung wegen Unzucht, und sie wird ein zweites Mal zum Opfer.

3. Schwerer Diebstahl
(arab. sariqa): Sure 5,33+38 fordert ebenso wie die Überlieferung beim ersten Mal die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Die islamische Rechtswissenschaft hat mehrere Möglichkeiten gefunden, diese harte Strafe zu umgehen, indem sie einen Diebstahl nur unter gewissen Bedingungen als echten Diebstahl gelten lässt (was z. B. bei Taschendiebstahl oder einem Diebstahl aus Not heraus nicht gegeben ist). Die hanbalitische Rechtsschule anerkennt zudem den "Rechtskniff" (die Rechtsumgehung), dass der Beschuldigte schwört, das gestohlene Gut gehöre ihm, damit er der Amputation entgehen kann.

4. Schwerer Straßen- und Raubmord
(arab. qat' at-tariq) Wegelagerei (ohne dass Raub oder Mord hinzukommen) soll nach Auffassung mancher Rechtsgelehrter mit Gefängnis oder Verbannung bestraft werden. Wegelagerei in Verbindung mit Raub fordert die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes. Kommt zur Wegelagerei die Tötung eines Menschen hinzu, wird über den Täter die Todesstrafe verhängt. Raub in Verbindung mit Totschlag erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.

5. Der Genuss von Wein
(arab. shurb al-hamr) bzw. aller berauschender Getränke. Vielfach werden auch jede Art von Drogen darunter gefasst. Die Überlieferung fordert 40 (andere Überlieferungen: 80) Schläge zur Bestrafung von Weingenuss.


Die Überlieferung - nicht jedoch der Koran - benennt unter den Kapitalverbrechenzudem Homosexualität und Vergewaltigung, allerdings wird das Strafmaß dafür unter muslimischen Theologen kontrovers diskutiert. Einige Juristen fordern in diesen Fällen die Todesstrafe, andere reihen die Homosexualität unter "Ermessensvergehen" ein. Auch der Abfall vom Islam verlangt nach überwiegender Auffassung aller vier Rechtsschulen die Todesstrafe, obwohl der Koran demjenigen, der dem Islam den Rücken kehrt, nur eine Strafe im Jenseits androht. Für das Diesseits fordert lediglich die Überlieferung die Todesstrafe.
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Geändert von Ottoman (12.04.2008 um 16:07 Uhr).
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Alt 12.04.2008, 16:03
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AW: Scharia: was ist das

Danke Ottoman, für die Erklärung.
Seit ich hier bei Tt bin beschäftige ich mich sehr viel mit religiösen Fragen.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.04.2008, 16:04
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AW: Scharia: was ist das

Zitat:
Zitat von Elena Beitrag anzeigen
Danke Ottoman, seit ich hier bei Tt bin beschäftige ich mich sehr viel mit religiösen Fragen.
Ich auch
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Alt 12.04.2008, 16:09
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AW: Scharia: was ist das

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Zitat von Ottoman Beitrag anzeigen
Ich auch


Und ich vermute mal , wir sind nicht die einzigen.
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Alt 12.04.2008, 16:31
sultansleyman
 
Beiträge: n/a
AW: Scharia: was ist das

Zitat:
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[2] Unbestritten gilt dem sunnitischen Islam der Koran als die Quelle der Scharia. Der Koran enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die direkt zur Grundlage einer Gesetzgebung zu machen sind. Schon früh in der islamischen Geschichte trat daher neben den Koran als Quelle des Rechtes die “Sunna”, das vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed. Die Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den sogenannten “Hadithen” gesammelt. Später filterten islamische Theologen aus der unüberschaubaren Fülle dieser Hadithen nach bestimmten Regeln die als echt anzuerkennenden Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute anerkannten Hadith-Sammlungen.


Nur sind von den überlieferten Hadithen nur ein Bruchteil wirklich von Mohammed selbst - der Rest ist mehr oder weniger von Hunz und Kunz zusammengetragen worden. Mohammed hatte angeordnet nichts von ihm niederzuschreiben weil alleine der Koran Grundlage sein sollte und nicht die Worte eines Boten Gottes.

Wenn es nach der Scharia gehen würde, müsste man alleine in Saudi Arabien unzählige Männer bestrafen. Dort ist es gang und gebe, das selbst 8 oder 9 jährige Mädchen aus Sri Lanka, Indien oder dem Sudan missbraucht werden.
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  #6 (permalink)  
Alt 12.04.2008, 19:07
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AW: Scharia: was ist das

merhaba

Zitat:
Zitat von Ottoman Beitrag anzeigen
3. Schwerer Diebstahl
(arab. sariqa): Sure 5,33+38 fordert ebenso wie die Überlieferung beim ersten Mal die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes. Die islamische Rechtswissenschaft hat mehrere Möglichkeiten gefunden, diese harte Strafe zu umgehen, indem sie einen Diebstahl nur unter gewissen Bedingungen als echten Diebstahl gelten lässt (was z. B. bei Taschendiebstahl oder einem Diebstahl aus Not heraus nicht gegeben ist). Die hanbalitische Rechtsschule anerkennt zudem den "Rechtskniff" (die Rechtsumgehung), dass der Beschuldigte schwört, das gestohlene Gut gehöre ihm, damit er der Amputation entgehen kann.
also die Mutilation gefällt mir ganz und gar nicht, obwohl....


..Obwohl ich in der Tat geneigt wäre, zu wünschen, dass gewisse Kriminelle, die scheinbar wegen totaler hormoneler Unruhe, schreckliches begehen, zuerst halbkastriert werden. Und nicht mehr als ein mal innerhalb von 10 Jahren. Da ist noch nichts passiert. Einige werden sogar so geboren. Und dann, bei Wiederholung, wieder halb kastriert werden. Dann würde ziemliche Ruhe herrschen, für alle: Betroffener, Gesellschaft, speziell Kinder, Strafvollzug (wäre dann überflüssig!). Aber chirurgisch, nicht chemisch!

da die meisten Männer das als die allergöttlichste Einrichtung ansehen würde es eine richtige abschreckende Wirkung haben

nicht wie andere Massnahmen!

selâm
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