Zitat:
Zitat von alexa1912
also mit diesem ganzen Visumkram und Aufenthaltsgenehmigung etc. pp. kenne ich mich nicht aus,
..........aber dass nur SIE sich abmelden kann stimmt defintiv nicht.
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Die beiden Aspekte Aufenthalts- und Melderecht spielen in dem Fall aber gemeinsam eine Rolle (die Sache mit dem Mietverhältnis hat dabei keine Aussagekraft über die Rechtslage, da ein zivilrechtliches Problem).
Für die Schilderung ihres Freundes sehe ich folgende mögliche Erklärungen. Bei der ersten bin ich mir nicht sicher, ob sie möglich ist, die zweite dürfte vermutlich zutreffend sein:
Der Visumantrag für eine geplante Eheschließung muss zusammen mit einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz eingereicht werden, die eine Unterhaltspflicht für den nachziehenden Partner bewirkt.
1. Es könnte nun sein, dass die Verpflichtungserklärung, die die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes impliziert, nur gemeinschaftlich aufgelöst werden kann (glaub ich aber nicht). Er kann sie dann deshalb nicht abmelden, weil er sonst mit einer eigenmächtigen Abmeldung das Erlöschen ihres Visums veranlassen könnte. Um das für den Fall, dass sie sich noch in Deurschland aufhielte, zu verhindern, wäre sie bis zum Verfall, Aufgabe oder dem Erlöschen des Visums durch Ehe zur nichtselbständigen Abmeldung gesperrt.
2. Für wahrscheinlicher halte ich, dass er aufgrund des bürokratischen Ablaufs schlicht zuerst seine Verpflichtungserklärung widerrufen muss, um sie abmelden zu können.
Bonus-Alternative: Wenn seine Eltern die Verpflichtungserklärung unterschrieben haben, was rechtlich auch möglich wäre und angesichts seiner Finanzen nicht unwahrscheinlich ist, hockt er natürlich besonders in der Ka***.
LG TheCore