Zitat:
Zitat von Elena
Das Thema interessiert mich , kannst du evt, etwas über den Paragraphen erzählen ?
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paragraphe 301
Der § 301 des türkischen StGB geht auf den Paragraphen 159 des alten türkischen Strafgesetzbuches zurück. Das alte türkische Strafrecht wurde 1936 weitgehend vom italienischen „Codice Rocco“
Mussolinis kopiert. Seitdem wurde der § 159 siebenmal verändert
[4][5]. Insbesondere auch auf Druck der Europäischen Union wurde in den Gesetzesänderungen des dritten und siebten Harmonisierungspakets (vom 3. August 2002) mit der Änderung des § 159 (jetztiger Absatz 4 von § 301) klargestellt, dass nicht eine Meinungsäußerung, sondern nur absichtlich verunglimpfende oder herabsetzende Kritik den Tatbestand der Beleidigung erfüllt.
[6] Der § 159 letzter Fassung sah für alle Straftatbestände eine dreijährige Haftstrafe vor. Zusätzlich beinhaltete er eine Verfolgungsermächtigung des Justizministers. Bis zur Einführung des § 301 im Jahr 2005 konnte die Staatsanwaltschaft ohne Einwilligung des Ministers kein Verfahren eröffnen. Diese Verfolgungsermächtigung wurde 2008 wieder eingeführt. Das Strafmaß wurde gesenkt. Damit sind auch Bewährungsstrafen möglich..
http://de.wikipedia.org/wiki/Beleidi...ne_des_Staates