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  #21 (Permalink)  
Alt 10.02.2009, 22:55
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Zitat:
Zitat von domovoj Beitrag anzeigen
Ja, das kann schon sein, dass es sich geändert hat. Kann auch sein, dass Deutschland mit der Türkei ganz andere Abkommen hat.
Eigentlich haben sie überhaupt keine Abkommen, ausser welche die durch die Gastarbeiter entstanden sind.
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  #22 (Permalink)  
Alt 10.02.2009, 23:15
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Richtig ist, dass die Türkei nicht Vertragspartner des "Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern" von 1963 ist. Die Türkei hat mit Deutschland dazu aber seit 1992 ein eigenes Abkommen, das die Anerkennung der deutschen Wehrpflicht für deutsch-türksche Mehrstaater regelt, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter 18 erworben haben.

Zu der sich ergebenden Rechtslage die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage von Cem Özdemir von 1996:
Zitat:
(...)
1. In welchen Staaten besteht nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung die Praxis, Doppelstaater mit deutschem Paß nach einer Rückwanderung in ihr Herkunftsland auch dann zum Wehrdienst heranzuziehen, wenn dieser -- bzw. der zivile Ersatzdienst -- bereits in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet wurde, und sieht sie hier ggf. Handlungsbedarf?

Der Bundesregierung sind keine Staaten mit der generellen Praxis bekannt, deutsche Wehrpflichtige mit einer weiteren Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst heranzuziehen, obwohl sie in der Bundesrepublik Deutschland ihre Wehrpflicht erfüllt haben. Schwierigkeiten hat es in Einzelfällen lediglich mit der Türkei gegeben (siehe Antwort zu Frage 2). Deshalb sieht die Bundesregierung keinen allgemeinen Handlungsbedarf.

2. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Doppelstaater bzw. deutsche Staatsbürger, die aus der Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes -- vor oder nach der Einbürgerung in Deutschland -- entlassen wurden, bei einer Einreise in ihr Herkunftsland dennoch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst belangt wurden, und welche persönlichen und strafrechtlichen Konsequenzen ergaben sich dabei für die deutschen Staatsbürger nichtdeutscher Herkunft?


Der Bundesregierung sind vereinzelt Fälle von deutsch- türkischen Doppelstaatern bekannt geworden, die nach Ableistung des Wehrdienstes in der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen werden sollten. In diesen Fällen hatten die Betroffenen von den in der Türkei gesetzlich geregelten Möglichkeiten der Zurückstellung nicht rechtzeitig oder keinen Gebrauch gemacht. Diese Fälle konnten mit Hilfe der Bundesregierung gelöst werden (siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4). Strafrechtliche Konsequenzen für die Betroffenen sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. Seit dem 1. Juni 1992 besteht für deutsch-türkische Doppelstaater die Möglichkeit, den in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Wehrdienst und gleichgestellten Ersatzdienst oder eine in der Bundesrepublik Deutschland festgestellte Wehrdienstunfähigkeit in der Türkei anerkennen zu lassen.(...)
Die Antwort ist in Bezug auf die Untauglichkeit unpräzise, weil diese in einer weiteren Musterung von den türkischen Behörden festgestellt werden muss.
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Alt 10.02.2009, 23:36
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Man muss 38 Jahre alt sein und die Staatsbürgerschaft des Landes erworben und den Wehrdienst des Landes absolviert haben, dann kann man den Doppelstaatler ausmustern. Was aber unlogisch ist, weil der Doppelstaatler die Deutsche Staatsbürgerschaft ab 18 verlieren würde. Ich bin mir jetzt aber nicht ganz sicher ob man sich bis zu seinem 18 Lebensjahr entscheiden muss?! Andere Frage wäre, gibt es ein Mindestalter ab wann man zur Bundeswehr kann oder zum Zivildienst?
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Alt 11.02.2009, 00:10
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Zitat:
Zitat von Lalezar2006 Beitrag anzeigen
Man muss 38 Jahre alt sein und die Staatsbürgerschaft des Landes erworben und den Wehrdienst des Landes absolviert haben, dann kann man den Doppelstaatler ausmustern.
Warum ausmustern? Wenn er untauglich ist, kann er sich auch vorher ausmustern lassen, bzw. eben dann, wenn er gemustert wird. Wenn er es nicht aufgeschoben hat, auch vor 38.

Zitat:
Zitat von Lalezar2006 Beitrag anzeigen
Was aber unlogisch ist, weil der Doppelstaatler die Deutsche Staatsbürgerschaft ab 18 verlieren würde. Ich bin mir jetzt aber nicht ganz sicher ob man sich bis zu seinem 18 Lebensjahr entscheiden muss?!
Das verstehe ich nicht. Entscheiden müssen sich ausschließlich junge Türken, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip erworben haben. Das ist seit dem 1. Januar 2000 möglich. Zusätzlich müssen sich all diejenigen entscheiden, die als unter 10-Jährige im Jahr 2000 unter Berufung auf eine Sonderregelung eingebürgert wurden. Denn unter 10-Jährige hatten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 einen Einbürgerungsanspruch, der so wirkt, als hätten sie die Staatsbürgerschaft schon durch Geburtsortprinzip erwerben können.
Entscheiden müssen sie sich zwischen dem 18. und dem 23. Geburtstag.

In gemischten Partnerschaften erwirbt das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft aber durch Abstammung. Es sei denn, die Partner sind nicht verheiratet, der Vater ist der deutsche Teil und es wurde die Vaterschaft nicht in einem entsprechenden Verfahren vor dem 23. Geburtstag des Kindes anerkannt.
Wer die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erhalten hat, muss sich nicht entscheiden.

Und da gehen die Probleme mit der Wehrpflicht los. Wenn der Mehrstaater einfach abwartet, werden sowohl die bürokratischen Hebel in der Türkei als auch in Deutschland in Gang gesetzt. Er wird die deutsche Wehrpflicht erst viel zu spät abgeleistet haben, als dass er seine Heranziehung damit in der Türkei noch auf dem normalen Weg ausräumen könnte. Deshalb muss er die türkische Wehrpflicht mit dem passenden Antrag aufschieben, damit er in Ruhe gelassen wird bis er in Deutschland durch ist. Das Aufschieben wird glaube ich auch manchmal automatisch gemacht.

Zitat:
Zitat von Lalezar2006 Beitrag anzeigen
Ich bin mir jetzt aber nicht ganz sicher ob man sich bis zu seinem 18 Lebensjahr entscheiden muss?! Andere Frage wäre, gibt es ein Mindestalter ab wann man zur Bundeswehr kann oder zum Zivildienst?
In Deutschland mit 18, in der Türkei mit Beginn des Jahres, in dem der 20. Geburtstag liegt.
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Pit63 (11.02.2009)
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Alt 11.02.2009, 10:17
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

[SIZE=2]Und hier noch mal der Text des Links (vom deutschen Konsulat), den ich in Post #16 angegeben hatte, zum mitlesen :[/SIZE]


[SIZE=3]Wehrpflicht von deutsch-türkischen Doppelstaatern[/SIZE]



Grundsätzlich unterliegen wehrpflichtige Doppelstaater sowohl der deutschen als auch der türkischen Wehrpflicht, und zwar uneingeschränkt. Um eine Heranziehung zum Wehrdienst in den deutschen und türkischen Streitkräften zu vermeiden, gibt es im deutschen und im türkischen Wehrrecht verschiedene Vorschriften, die eine solche Doppelbelastung verhindern sollen. Wesentlicher Anknüpfungspunkt sind dabei der ständige Aufenthalt und die Lebensgrundlage des Wehrpflichtigen.

Aufenthalt in der Türkei
1. Hat der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt in der Türkei, so wird er regelmäßig zur türkischen Armee einberufen. Die deutsche Wehrpflicht ruht kraft Gesetzes, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Wehrpflichtige dauerhaft in der Türkei bleiben will. Ist dies nicht der Fall, ruht die deutsche Wehrpflicht nicht, allerdings wird der in der Türkei tatsächlich abgeleistete Wehrdienst – und nur dieser, also nicht der durch Geldzahlung abgegoltene – zeitlich angerechnet. Entsprechende Anträge sind bei den deutschen Wehrersatzbehörden zu stellen.

Aufenthalt in Deutschland
2. Wohnt der Wehrpflichtige in Deutschland, so wird er zur Bundeswehr eingezogen.
Von türkischer Seite ist die Behandlung des Wehrpflichtigen unterschiedlich:

a) Ist der Wehrpflichtige in Deutschland geboren oder vor Eintritt der Volljährigkeit nach Deutschland gezogen, so ist die türkische Wehrpflicht bis zum 38. Lebensjahr aufge*schoben. Ein diesbezüglicher Antrag muss bei den türkischen Wehrbehörden bzw. den türkischen Auslandsvertretungen in Deutschland gestellt werden.
Leistet der Wehrpflichtige seinen Wehrdienst in der Bundeswehr ordnungsgemäß ab, so gilt auch die türkische Wehrpflicht als erfüllt, er muss also nicht nachdienen. Das*selbe gilt, falls der deutsche Zivildienst ordnungsgemäß abge*leistet wird. Anträge zur Anerkennung des deutschen Wehrdienstes sind bei den tür*kischen Wehrbehörden bzw. den Auslandsvertretungen zu stellen.
Wird der Wehrpflichtige nicht zur Bundeswehr einberufen, weil kein Bedarf besteht, so gilt die türkische Wehrpflicht ebenfalls als abgeleistet. Wer für den Dienst in der Bundeswehr aus gesundheitlichen Gründen untauglich ist, wird von der türkischen Armee aufgrund der deutschen ärztlichen Atteste nachgemustert und muss unter Um*ständen den türkischen Wehrdienst ableisten.

b) Sofern der Wehrpflichtige als Volljähriger nach Deutschland geht, besteht die tür*kische Wehrpflicht voll weiter, sie ist also nicht aufgeschoben. Der in der Bundeswehr abgeleistete Wehrdienst wird nicht angerechnet, der Wehrpflichtige muss also noch*mals in der türkischen Armee dienen. Umgekehrt wird der in den türkischen Streit*kräften tatsächlich geleistete Wehrdienst aber auf jeden Fall zeitlich angerechnet.


Rechtsgrundlagen
3. Rechtsgrundlagen sind das deutsche Wehrpflichtgesetz, dort besonders § 1 Abs. 2 und 3 und § 8, das deutsche Zivildienstgesetz, das türkische Gesetz Nr. 1111 über den Wehrdienst, das türkische Gesetz Nr. 3802 vom 21.05.1992 und die Verordnung des türkischen Minister*rats Nr. 93/4613 vom 05.07.1993.

4. Hinweise für deutsche Staatsangehörige, die eine oder mehrere weitere Staats*angehörigkeiten besitzen und die beabsichtigen, sich zum Dienst in den Streitkräften oder in anderen bewaffneten Verbänden eines dieser ausländischen Staaten zu ver*pflichten.

Deutsche Männer und Frauen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleich*baren bewaffneten Verband eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie eben*falls besitzen, verlieren dadurch automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit (§ 28 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)).

Dies kann abgewendet werden, indem vorab die in § 28 StAG vorgesehene Zustimmung des Bundesamtes für Wehrverwaltung, Ermelkeilstr. 27, 53113 Bonn, eingeholt wird.

Wer im Ausland wohnhaft ist und als Soldat oder Soldatin in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband ein*tritt und weiterhin seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, sollte sich umgehend mit der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung setzen, die gerne bei der Stellung und Weiterleitung des Antrags behilflich ist.

Die Angaben zum und Verweise auf das türkische Recht erfolgen ohne Gewähr. Weitere Infos zum türkischen Wehrrecht finden Sie auf der Website des türkischen Verteidigungsministeriums (siehe Link).

__________________

Aleyna Lara, geb. 23.05.2008
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Geändert von Sabine (11.02.2009 um 10:19 Uhr)
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  #26 (Permalink)  
Alt 11.02.2009, 10:23
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Zitat:
Zitat von Lalezar2006 Beitrag anzeigen

Solange ein TR-Staatsbürger nicht seinen Wehrdienst geleistet hat, wird er auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten können.
gilt das jetzt nur wenn man die türkische hat und die deutsche beantragen will?
mein mann hatte nämlich bis letztes jahr beide und hat die türkische abgelegt OHNE den wehrdienst angetreten zu haben. da gab es überhaupt keine probleme von der türkei aus.
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  #27 (Permalink)  
Alt 11.02.2009, 10:40
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Zitat:
Zitat von Lalezar2006 Beitrag anzeigen
Solange ein TR-Staatsbürger nicht seinen Wehrdienst geleistet hat, wird er auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten können.
Ich widerspreche dir nur ungern, aber ich kenne mindestens einen Fall, in dem das anders gelaufen ist.
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  #28 (Permalink)  
Alt 11.02.2009, 11:08
Jülide
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Zitat:
Zitat von alteglucke Beitrag anzeigen
Ich widerspreche dir nur ungern, aber ich kenne mindestens einen Fall, in dem das anders gelaufen ist.

bestimmt weil die sich frei gestellt haben und dann in der zeit die türkische gegeben haben...
so lief es bei meinen bruder auch.. mit 18 hatte er einen brief bekommen...
mein bruder hat gerade seine ausbildung angefangen und mein vater hatte vergessen ihn freizustellen...

dann hat mein vater ihn freistellen lassen, meinte güte hatten die sich vom konsulat angestellt...
dann würde er frei gestellt und ein halbes jahr später ist er dann aus der türkischen ausgetretten und hat über ein jahr gedauert bis er draussen war...


ps. und wer sich weigert als türkischer stattbürger zum millitär zugehen..
der wird dann stattenlos und darf nie wieder in die türkei rein reisen...
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  #29 (Permalink)  
Alt 11.02.2009, 15:56
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

bei meinem Mann lief es wie folgt,
die Türk.Behörden haben darauf bestanden, das er den türk.Militärdienst ableistet,sonst entlassen sie ihn nicht aus der türk.Staatsbürgerschaft.Die deutschen Behörden haben einen Nachweiss gefordert, das er den türk.Pass abgegeben hat.
Jedes Mal, wenn wir in der Türkei waren, haben sie ihn bei der Ausreise angesprochen, wann er den endlich seinen Militärdienst macht.Obwohl er sich hatte freistellen lassen.
Also hat er diese 4 Wochen geleistet, und wir haben 10000 DMark an den türk.Staat gezahlt.
Erst dann haben sie ihn aus der Staatsbürgerschaft entlassen.
Die deutschen Behörden haben sich übrigens ca. 2 Jahre nachdem er seinen deutschen Pass hatte nochmals gemeldet,und er musste unterschreiben, das er die türk.Staatsb. nicht wieder neu angenommen hat.
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  #30 (Permalink)  
Alt 11.02.2009, 17:50
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AW: Doppelte Staatsangehörigkeit

Zitat:
Zitat von Nachtigall Beitrag anzeigen
Mein Mann hat zwei Jahre nach der Geburt unseres Sohnes die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Deswegen ist auch nur unser Sohn "Doppelstaatler" und unsere Tochter nicht....

LG Nachtigall
Das verstehe ich jetzt nicht so ganz, bei meinem Mann und unseren Kindern war das so, dass auch die Kinder die türkische Staatsbürgerschaft ablegen mussten als mein Mann aus dem türkischen Staatenbund austrat mit der Begründung das Minderjährige nicht alleine im türkischen Staatenbund verbleiben können. Sie können dann mit 18 Jahren die "Pembe oder Mavi Card" bekommen.
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