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01.02.2007, 11:56
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TT-Besetzer
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S i g o r t a
hallo cummunity,
mich beschäftigt ein problem bei der mir vielleicht der eine oder andere helfen oder raten kann.
wie sieht es eigentlich aus, wenn ein türkischer mann viele jahre in seine sozialversicherung (oder wie auch immer das heißt) in der türkei eingezahlt hat und dann nach deutschland geht?
kann er selbst seinen beitrag leisten um die pflichtjahre für eine spätere rente zu erfüllen, oder ist das nicht möglich, wenn er außer landes lebt?
hat er später dann überhaupt noch seinen anspruch auf rente, wenn er vielleicht wieder in seiner heimat leben will? bzw hat er auch den anspruch, wenn er hier bleibt?
vielleicht wissen einige von euch etwas dazu zu sagen, ich wäre euch sehr dankbar.
lg, boncuklar
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01.02.2007, 12:11
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TT-Besetzer
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AW: S i g o r t a
Ich kann Dir leider dazu keine Auskunft geben, aber ist ein sehr interessantes Thema boncuklar und für viele sicher wichtig zu wissen.
Bin gespannt, wie da die Rechtslage so aussieht!
LG babe
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Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar!
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01.02.2007, 12:19
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AW: S i g o r t a
Deine eigene Rentenversicherung müsste dir da weiter helfen können. Zumindest müssen sie dir sagen können, ob es dazu ein Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei gibt und wie das aussieht.
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01.02.2007, 12:25
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TT-Schreck
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AW: S i g o r t a
liebe boncuklar.... hier über die bfa bekommst du sicher eine auskunft.... einfach hinschreiben, dein problem schildern.... aber ich denke, es gibt so etwas wie eine vereinbarung....  liebe grüße MAR
https://www.deutsche-rentenversicher...html__nnn=true
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01.02.2007, 12:29
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AW: S i g o r t a
liebe boncuk..
deine frage ist eine frage worauf viele verschiedene antworten haben werden..
daher ist es besser dich mit den unterlagen von deinem schatz bei einem TÜRKDANIS in deiner stadt vorzustellen und von dort personen und detailbezogene antworten erhalten.
türkdanis ist eine anlaufstelle für türken mit behörden belangen und fragen wie du sie hast etc..
Türkdanis - Sozialdienst der Türken
Telefon: (0 62 41) 5 60 05
für einen einblick habe ich diesen link für dich..
http://www.isoplan.de/mi/index.htm?h.../mi/tr/tr6.htm
sicher ist aber das er seine rente in der türkei nicht verliert..
weiteres lieber genauer beim türkdanis in erfahrung bringen..
LG
canan
;)
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01.02.2007, 12:29
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TT-Überall-Mitmischer
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AW: S i g o r t a
Zitat:
Zitat von boncuklar
hallo cummunity,
mich beschäftigt ein problem bei der mir vielleicht der eine oder andere helfen oder raten kann.
wie sieht es eigentlich aus, wenn ein türkischer mann viele jahre in seine sozialversicherung (oder wie auch immer das heißt) in der türkei eingezahlt hat und dann nach deutschland geht?
kann er selbst seinen beitrag leisten um die pflichtjahre für eine spätere rente zu erfüllen, oder ist das nicht möglich, wenn er außer landes lebt?
Das weiß ich nicht ! Wenn ein Deutscher ins Ausland geht, kann er ja weiter freiwillig in die deutsche RV einzahlen. Aber ob das in der Türkei auch möglich ist ?
hat er später dann überhaupt noch seinen anspruch auf rente, wenn er vielleicht wieder in seiner heimat leben will?
Die Ansprüche dürften ja wohl nicht verfallen !? Das wäre ja noch schöner.
bzw hat er auch den anspruch, wenn er hier bleibt?
Ich glaube da gibt es ein Abkommen zwischen Deutschland und Türkei. Müßte eigentlich angerechnet werden.
vielleicht wissen einige von euch etwas dazu zu sagen, ich wäre euch sehr dankbar.
lg, boncuklar
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Tja, boncuklar, ich merke schon selber das Du mit meinen undefinierte Antworten auch nicht viel Anfangen kannst. Vielleicht sollte sich derjenige welcher mal in der Türkei kundig machen !!?
Ich weiß von meinem Mann, daß man seine Daten zur Sozialversicherung (und auch aller anderer Leute deren Vers.Nr. man kennt) ganz einfach im Internet nachsehen kann. Ich sag nur Datenschutz in der Türkei ;)
Mein Mann guckt dort öfter mal, ob auch immer schön brav eingezahlt wird für Papa, Bruder, Schwager etc... Man muß halt nur die Nummer wissen !
Außerdem kenne ich einige Türken, die in Deutschland gearbeitet haben und dann zurück in die Türkei sind, entweder als sie schon Rentner waren, oder auch vorher. Die haben sich alle ihre in Deutschland eingezahlten Beiträge ausrechnen und dann komplett auszahlen lassen (soweit ich das verstanden habe).
Dann habe ich schon mal selber bei der Rentenversicherung angerufen, ob das für mich auch gehen würde (also Beiträge auszahlen!) wenn ich als Deutsche für immer und ewig in die Türkei gehen würde. Habe ja eigentlich noch mindesten 30 Jahre bis zur deutschen Rente.
Antwort war: Nein, geht nicht. Sowas geht nur bei Türken, die zurück in ihre Heimat gehen.
Ich könnte zwar jetzt in die Türkei gehen, kriege meine Rente aber erst monatlich dorthin überwiesen, wenn ich denn irgendwann mal 65 Jahre alt bin !
Lieben Gruß, Sabine 
__________________
Aleyna Lara, geb. 23.05.2008
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01.02.2007, 12:59
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AW: S i g o r t a
Zitat:
Zitat von boncuklar
...
kann er selbst seinen beitrag leisten um die pflichtjahre für eine spätere rente zu erfüllen, oder ist das nicht möglich, wenn er außer landes lebt?
hat er später dann überhaupt noch seinen anspruch auf rente, wenn er vielleicht wieder in seiner heimat leben will? bzw hat er auch den anspruch, wenn er hier bleibt?
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Es ist nicht möglich freiwillige Rentenbeiträge in die türkische Sozialversicherungskasse einzuzahlen, wenn man nicht dort lebt. Dies ist nur möglich, wenn man sich in der Türkei aufhält. Bei freiwilligen Zahlungen in die Rentenkasse wird daher zur Glaubhaftmachung eine Auflistung der Ein - und Ausreisedaten gefordert. Diese Daten sind bei der türkischen "Bundespolizei" (Havaalani Emniyet Müdürlügü) zu bekommen und einzureichen.
Wenn sich die Person in Deutschland aufhält und arbeitet kann kein Rentenantrag gestellt werden. Erst mit dem eintritt ins Rentenalter 65-67 (erfolgt automatisch, ohne sein zutun) wird seine Rente seitens der Versicherungsanstalt in der Türkei errechnet.
Sollte die Person selbständig oder Hausmann sein und bereits vor 20 Jahren das erste mal in die Sozialversicherungskasse eingezahlt haben, kann die Person aus Deutschland heraus einen Rentenantrag stellen. (Bei Hausmännern - und Frauen gibt es da noch einige Ausnahmeregelungen, kann ich Dir bei Bedarf auch erläutern)
Allerdings darf die Person nicht Deutscher Staatsbürger sein (Doppeltestaatsbürgerschaft ist möglich, aber seit 2000 nicht mehr zulässig). Außerdem darf man in Deutschland keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die Aufnahme einer sozialpflichtigen Arbeit ist später auch nicht mehr möglich.
Die Anlaufstellen in Deutschland sind die den Konsulaten angeschlossenen:
Calisma ve Sosyal Güvenlik Ateseligi (Adressen sind im Internet zu finden)
Solltest Du noch Fragen haben beantworte ich sie Dir gern über PN
http://app.ssk.gov.tr/hizmet/jsp/TCKno.jsp Hier die Seite von der Sabine sprach
http://app.ssk.gov.tr/hizmet/jsp/TCKno.jsp (sollte er seine Sozialversicherungs-Nr. kennen)
Geändert von DameTR (01.02.2007 um 13:01 Uhr).
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03.02.2007, 18:06
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AW: S i g o r t a
Zitat:
Zitat von DameTR
Es ist nicht möglich freiwillige Rentenbeiträge in die türkische Sozialversicherungskasse einzuzahlen, wenn man nicht dort lebt. Dies ist nur möglich, wenn man sich in der Türkei aufhält. Bei freiwilligen Zahlungen in die Rentenkasse wird daher zur Glaubhaftmachung eine Auflistung der Ein - und Ausreisedaten gefordert. Diese Daten sind bei der türkischen "Bundespolizei" (Havaalani Emniyet Müdürlügü) zu bekommen und einzureichen.
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dazu hab ich im internet folgendes gefunden
b) Rente aus der türkischen Rentenversicherung
Im Ausland tätige Arbeitnehmer können während ihrer Abwesenheit Beiträge in die türkische Sozialversicherung SSK einzahlen (bzw. weiterzahlen). Die entsprechenden Sozialversicherungsansprüche gelten dann so, als ob sie nicht ins Ausland gegangen wären. Auch diejenigen, die im Ausland keine Beiträge an die SSK gezahlt haben, können sich nachträglich in die SSK einkaufen
Zitat:
Zitat von DameTR
Wenn sich die Person in Deutschland aufhält und arbeitet kann kein Rentenantrag gestellt werden. Erst mit dem eintritt ins Rentenalter 65-67 (erfolgt automatisch, ohne sein zutun) wird seine Rente seitens der Versicherungsanstalt in der Türkei errechnet.
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B) Wenn bis zum 25.08.1999 die Pflichtarbeitszeit für Altersversorgung nur teilweise erfüllt wurden, dann gelten Übergangsbestimmungen. (Dies regelt das neue Gesetz).
Wie im alten Gesetz gilt auch hier: Frauen müssen 20 Jahre gearbeitet haben, Männer 25 Jahre, um Rentenberechtigung zu erreichen. Allerdings genügt dies allein noch nicht. Außerdem muss man ein Mindestalter erreicht haben, um Rente beantragen zu können. Je nachdem, wie viele Arbeitsjahre an der Rentenberechtigung noch fehlen, gilt ein bestimmtes Mindestalter. Für Männer ist es höher als für Frauen. Diese Übergangsregelung zeigt der folgende Überblick:
Fehlende Arbeitsjahre Mindestalter
bis zur Rentenberechtigung der Rentenberechtigung
(weniger als x Jahre) (vollendete Lebensjahre)
Frauen Männer
2 ......................................... 38 ....................... 43
3 ......................................... 41 ....................... 45
4 ......................................... 43 ....................... 46
5 ......................................... 45 ....................... 48
6 ......................................... 47 ....................... 50
7 ......................................... 48 ....................... 51
8 ......................................... 49 ....................... 52
9 ......................................... 50 ....................... 53
10 ....................................... 51 ....................... 54
mehr als 10 Arbeitsjahre......... 52 ....................... 56
also demnach müßte ein mann der mit 17 jahren ins berufsleben eingetreten ist nach 25 jahren, also mit 42 jahren schon rentenberechtigt sein ???
o je, ist das alles verwirrend!!!!!!!!!
Zitat:
Zitat von DameTR
Sollte die Person selbständig oder Hausmann sein und bereits vor 20 Jahren das erste mal in die Sozialversicherungskasse eingezahlt haben, kann die Person aus Deutschland heraus einen Rentenantrag stellen.
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heißt das, die person kann sich die monatliche rente ausbezahlen lassen obwohl sie in deutschland lebt? und bekommt die person auch die monatlichen bezüge, wenn sie in deutschland noch beschäftigt ist?
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03.02.2007, 18:10
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TT-Überall-Mitmischer
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AW: S i g o r t a
Normalerweise kann man eine Rente ab einem bestimmten Alter, je nach Land unterschiedlich, beziehen. Es gibt ja auch deutsche Rentner, die in der Türkei leben und deutsche Rente beziehen. Liegt ja auch auf der Hand, sie haben hier einige Zeit ihres Lebens gearbeitet und das Geld wurde zur Altersversorgung reserviert. Er wird die Rentenvorsorge vermutlich nicht auflösen können, aber er wird ab einem bestimmten Alter (hier 65 oder 63, je nach Arbeitsantrittsalter), auf diese Rente zugreifen können.
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04.02.2007, 10:05
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AW: S i g o r t a
Zitat:
Zitat von boncuklar
also demnach müßte ein mann der mit 17 jahren ins berufsleben eingetreten ist nach 25 jahren, also mit 42 jahren schon rentenberechtigt sein ???
43 (ab dann könnten die Ausfallzeiten eingezahlt werden)
o je, ist das alles verwirrend!!!!!!!!!
heißt das, die person kann sich die monatliche rente ausbezahlen lassen obwohl sie in deutschland lebt?
Ja, wenn sie versteuert wird.
und bekommt die person auch die monatlichen bezüge, wenn sie in deutschland noch beschäftigt ist?
Nein
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Man kann entsprechend dem Gesetz 3201, als im Ausland lebender Türke einen Rentenantrag in der TR stellen. Voraussetzung dazu ist, dass man kein Gehalt bezieht und keine Unterstützung durch irgend einen Staat erhält (z.B. Harz IV, Wohngeld usw.)
Wenn Dein Partner nun in Deutschland arbeitet, kann er vorerst keinen Antrag stellen. Erst mit eintritt ins Rentenalter (welches in der TR anders berechnet wird) kann er als nicht arbeitender Türke, einen Antrag stellen und die Rentenbeiträge für seine im Ausland verbrachte Zeit, nachträglich bei der SSK einbezahlen. Für die Zeiten in denen er im Ausland arbeitslos war muß er die Beiträge an die Rentenversicherungsanstalt "Bagkur" abführen.
Menschen die in der Türkei leben können nur freiwillig in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie zuvor schon 1080 Tage pflichtversichert waren. Für die im Ausland lebenden Türken ist dies nicht notwendig. Wenn Dein Partner nun schon 1080 Tage eingezahlt haben sollte, könnte er schon heute die Ausfallzeit während seiner Militärzeit, oder Arbeitslosigkeit, freiwillig einzahlen. Ich würde aber dringend davon abraten.
Für alle die ab dem 1.4.1981 angefangen haben zu arbeiten, errechnet sich die sozialpflichtige Arbeitszeit erst ab dem 18. Lebensjahr, selbst wenn diese bereits mit 16 Jahren in die Rentenkassen eingezahlt haben.
Wenn Dein Partner heute nicht über ca. 40 Jahre alt ist, brauchst Du Dir vorerst keine Gedanken darum zu machen. Dieses Thema wird erst für Türken um die 40 interessant, welche nicht mehr sozialversicherungspflichtig arbeiten und nicht die Deutsche Staatsbürgerschaft annehmen möchten.
Wenn Du weitere Fragen hast mußt Du mir unbedingt das Geburtsjahr nennen.
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