Bilanz der Rechtspolitik der Großen Koalition

TheCore

Moderator
Ein guter Überblick über das Disaster:

Von Pragmatikern und Ideologen
Von Sebastian Eberle, NDR

Justizministerin Brigitte Zypries galt in den vergangenen vier Jahren als die große Gegenspielerin von Innenminister Wolfgang Schäuble. Doch die SPD-Ministerin als bloßes Korrektiv zum Law-und-Order-Mann der CDU zu verstehen, hieße die Rechtspolitik, als zentrales Element des Regierungshandelns, zu verkennen.

Für die Rechtspolitiker der Großen Koalition kam es im Oktober 2006 zum Super-Gau...
http://www.tagesschau.de/wahl/bilanzen/justizpolitikbilanz100.html
 

Sithnoppe

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AW: Bilanz der Rechtspolitik der Großen Koalition

Bei Rechtspolitik hab ich nur an Rechte Politik gedacht. Wieso bloß?? :biggrin:
 

Hazal

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AW: Bilanz der Rechtspolitik der Großen Koalition

"Beachtliche Bilanz und viel Pragmatismus" - sehr schoen ausgedrueckt...und die Raubkopierer immer noch Most Wanted...

"In einem Kompromiss einigten sich Zypries und Schäuble darauf, dass Online-Durchsuchungen nur nach richterlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Das von Schäuble vehement geforderte BKA-Gesetz konnte so zum 1. Januar 2009 in Kraft treten."

Nunja, das beunruhigt mich aber jedoch immer noch ein wenig!
 

TheCore

Moderator
AW: Bilanz der Rechtspolitik der Großen Koalition

"In einem Kompromiss einigten sich Zypries und Schäuble darauf, dass Online-Durchsuchungen nur nach richterlicher Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Das von Schäuble vehement geforderte BKA-Gesetz konnte so zum 1. Januar 2009 in Kraft treten."

Nunja, das beunruhigt mich aber jedoch immer noch ein wenig!

Die Verwertungspraxis hinsichtlich der Ergebnisse rechtswidriger Durchsuchungen ist allerdings für die Ermittler geradezu Anreiz, sich über den Richtervorbehalt hinwegzusetzen. Ich denke, das wird sich online nicht viel anders darstellen als offline.
 

Hazal

New Member
AW: Bilanz der Rechtspolitik der Großen Koalition

Die Verwertungspraxis hinsichtlich der Ergebnisse rechtswidriger Durchsuchungen ist allerdings für die Ermittler geradezu Anreiz, sich über den Richtervorbehalt hinwegzusetzen. Ich denke, das wird sich online nicht viel anders darstellen als offline.

Ensteht in diesem Fall nun nicht die Gefahr eines (allgemeinen) Missbrauches der sich eventuell als gesetzeswidrig erweist?
Ist der Richtervorbehalt nicht nur eine Vision von Sicherheit, die den Normalverbraucher davon ausgehen lassen soll, das seine Daten weiterhin geschuetzt sind?

Ich koennte mir nach solch einem Beschluss nur zu leicht vorstellen, das private Netzwerke und Geraete auch ohne schwerwiegende Begruendung unter die Lupe genommen werden duerfen.
Fuer mich verbrigt sich hinter diesem Beschluss ein Hauch von Verstoss gegen das Recht auf Privatsphaere oder irre ich mich?
 

TheCore

Moderator
AW: Bilanz der Rechtspolitik der Großen Koalition

Der Richter kann nur dafür sorgen, dass der Bürger ausschließlich gesetzeskonformen Ermittlungen ausgesetzt ist. Der Sinn und der Freiheitsgehalt der Gesetze sind bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit (und durch die deutsche Eigenheit, die Verfassung gerne zu ändern, auch darüber hinaus) politisch frei verhandelte Gegebenheiten. Da wahrscheinlich jedes Volk die Regierung hat, die es verdient, halte ich das auch für zufriedenstellend. Wäre die Verwertung von Beweismitteln konsequent an die Rechtmäßigkeit ihres Erlangens geknüpft, wäre der Richtervorbehalt auch mehr als nur ein trügerisches Gefühl von Rechtsstaatlichkeit.

In der Diskussion des Ganzen sind mir zwei Punkte zu kurz gekommen:
Erstens erscheinen im Ergebnis die Befugnisse von Nachrichtendiensten hinsichtlich Online-Durchsuchen und Quellen-TKÜ weiter zu reichen als die der Strafverfolgung. Das verkehrt die rechtliche Konzeption hinter der Trennung von Polizei und Geheimdiensten. Die Opportunität einer Behörde, ihr bloßes Informationsinteresse, kann nicht höher stehen als die Pflicht einer anderen Behörde, eine Straftat aufzuklären.
Zweitens wird nicht ausreichend thematisiert, wie die Anwendung dieser Möglichkeiten auf Geräten aussehen kann, die von mehreren Personen genutzt werden - auch von solchen, die am aufzuklärenden Gegenstand unbeteiligt sind. Das BKAG sieht die Durchführung auch dann vor, wenn andere "unvermeidbar" betroffen werden. Daran schließt sich die Frage nach der Verwertung von Zufallsfunden an, die bei einem solchen Unbeteiligten gemacht werden.
 
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