AW: Die Beschneidung, Bagatelle oder Straftat?
Ich bin der Meinung die Entscheidung sollte man den Eltern überlassen, der Staat sollte sich da raushalten.
ich bin zwar für die echte Bestrafung, aber nicht der Eltern, sondern der "Beschneider", gleich ob traditionelle Beschneider oder Ärzte. solche Leute sollten die Gesetze unbedingt kennen und haben keinerlei Veranlassung, da sie für Geld (oder Fanatismus) handeln, die Gesetze zu brechen...
was die Eltern anbelangt, muss man differenzieren:
Mädchenbeschneidung:
eine mittelalterliche Grausamkeit
ich glaube nicht, dass ein einziger konvertierter Elternteil sie befürworten würde (zumindest hoffe ich sehr)... also spricht man immer von Migranten. sehr empfindliche Geldstrafe und als vollständige Familie sofort weg aus der Europa-Union mit Verbot wieder zu kommen, auch bei Flüchtlingen (ihnen würde ich die Wahl einer anderen Zielrichtung gewähren, falls sie immer noch bedroht sind)
Knabenbeschneidung bis 14 J.
Vermerk im Strafregister aber nur symbolische Strafe (1 Euro + Verfahrenskosten, können sehr niedrig bleiben, wenn alle mitmachen, und nicht gestritten wird): es ist eine Sache, die sie mit ihren Kindern auswaschen sollen, wenn diese gross sind! Wenn man als blöder Elternteil sich verhält, soll man später nun mal diese Mütze tragen, wenn die Kinder erwachsen sind...
Strafregistervermerk ist aber notwendig: Vergehen gegen Menschenrechte sollten unradierbar sein!
und das ist in ganz Europa ein Menschenrecht
KAPITEL I
WÜRDE DES MENSCHEN
Artikel 1
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 2
Recht auf Leben
(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 3
Recht auf Unversehrtheit
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,
das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,
das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel 4
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
Hinweis1: Medizinischer Fall ist es nur bei strenger medizinischer Indikation!
Hinweis2: Folter trifft da ausserdem deutlich zu!
Beschneidung ab vollendeter 14en Geburtstag ohne Druck der Eltern: Freispruch, eine absondere Art der plastischen Chirurgie!