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"[...falls] die Gründe des § X BGB vorliegen, wonach die Eltern berechtigt sind, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Bei mehreren Übernehmern genügt der Eintritt bei einem von ihnen."
"[...falls] die Gründe des § X BGB vorliegen, wonach die Eltern berechtigt sind, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Bei mehreren Übernehmern genügt der Eintritt bei einem von ihnen."
Oh je, kompliziert; ich bin keine Juristin. Aber "Eintritt" bedeutet in diesem Fall, dass ein Abkömmling (Kind) bereits gestorben ist, bevor der Erblasser stirbt, und in der Folge dann dessen Abkömmlinge zu Begünstigten werden.
Sie treten automatisch an die Stelle des vorher Berechtigten. Das nennt man "Eintritt".
Creifelds Rechtswörterbuch (19. Auflage, München 2007) erklärt es unter dem Stichwort Eintrittsklausel so: "Eintrittsklausel ist eine Vereinbarung in einem Gesellschaftsvertrag, wonach unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Tod eines Gesellschafters) ein Dritter das Recht hat, Gesellschafter zu werden."