EuGH: Urlaubsanspruch bleibt beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit erhalten

Sithnoppe

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Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterlag der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch (bei einer Kürzung der Arbeitszeit) den Arbeitsbedingungen der Teilzeitbeschäftigung. Die anteilige Kürzung noch nicht genommener Urlaubstage beim Wechsel von einer Vollzeit in eine Teilzeitbeschäftigung war rechtmäßig (vgl. BAG, Urteil v. 28. April 1998, Az.: 9 AZR 314/97).

Das ist jetzt erste einmal überholt:

Der Europäische Gerichtshof hat diese Praxis mit Spruch vom 13.06.2013 ( C-415/12) als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gewertet und entschieden, dass der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch (der noch nicht erfüllt wurde) dann auch in der gleichen Höhe (Anzahl von Urlaubstagen) in der Teilzeitbeschäftigung besteht und gewährt werden muss.
 
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