Die Alternative zur Braunkohle ist nicht Atomstrom.Aber es gibt eine Alternative, ja die gibt es.
Wir schalten die Braunkohlekraftwerke ab und beziehen französischen Atomstrom, den bekommen wir dann aus solchen Katastrophenmeilern wie Cattenom.
Wollen wir das wirklich?
Da ist es doch gut das wir eine Regierung haben die strikt die Ergebnisse der Klimakonferenzen einhalten will und alles dafür tut das sich das Weltklima verbessert.Die Alternative zur Braunkohle ist nicht Atomstrom.
Warum sollten wir in Frankreich Strom einkaufen, wenn wir auch ohne den Hambacherforst schon eine Überproduktion von Strom haben. Wir sind Stromexporteure, nicht -importeure. Klingelt was? RWE will sich ihr Exportgeschäft nicht versauen bzw. keine Einbußen in der Profitrate machen. Um die Grundversorgung der deutschen Haushalte und Industrieunternehmen geht es beim Hambacher Forst eher nicht.
Die Raffgier der Energiekonzerne kann durch keinerlei Umweltbewusstsein gemildert werden, nur durch Anwendung der Gesetze.Wir werden täglich erinnert ja den Müll zu trennen und dies und das zu lassen. Das dient dann offensichtlich dazu ein wenig die Raffgier von RWE auszugleichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden, dass die RWE Power AG den Hambacher Forst nicht roden darf, bis über die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist. Im Übrigen darf die RWE Power AG im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern, solange sie nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch nimmt.
Mit der sofortigen Ausnutzung des Hauptbetriebsplans unter Inanspruchnahme der bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts würden vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen und dem BUND NRW der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren abgeschnitten. Die Bezirksregierung Arnsberg und die RWE Power AG hätten auch weder substantiiert dargetan noch durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die sofortige Rodung zur Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr oder als unaufschiebbare Maßnahme im Interesse des Gemeinwohls notwendig sei, weil anderenfalls die Energieversorgung bundes- oder landesweit nicht mehr gewährleistet wäre. Daher sei es nicht gerechtfertigt, durch die Rodung des Hambacher Forsts vollendete Tatsachen zu schaffen, die zudem die unionsrechtlich geschützten Gemeinwohlbelange des Gebiets- und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigen könnten.