S
schneidersitz
Guest
Sehr geehrte Frau XXX,
in unserem Telefonat am 13.03.2013 äußerten Sie Sich folgendermaßen:
„Sie können mit der (Teil)Erstattung ganz glücklich sein, immerhin sind die Bücher ja noch zu gebrauchen.“
Ich möchte sie bitten, Sich die beigefügten Bilder der Bücher noch einmal genau anzuschauen. Diese Bücher sind nass, nicht feucht, sie sind nass. Selbst wenn sie trocknen, bleiben sie gewellt und aufgequollen, sie fallen am Buchrücken auseinander.
Zur Beweispflicht:
Ich möchte Sie auch noch einmal darauf hinweisen, dass in unserer Versicherungspolice unter §9 1.a Folgendes steht:
„Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).“
Es ist also nicht ausschlaggebend, was die Bücher ursprünglich gekostet haben, sondern, was es kosten würde, sie neu zu beschaffen. Somit sind Kaufbelege nur ein sehr fragwürdiges Beweismittel, denn wie bereits öfters erwähnt, sagt ein Kaufbeleg nicht aus, ob der Artikel zum Schadenszeitpunkt tatsächlich noch vorhanden war, nur dass er mal angeschafft wurde.
Über den tatsächlichen Zustand und das Vorhandensein der Bücher hätte sich Herr XXX überzeugen können, den ich am 13.02.2013 per Mail darum bat uns bitte zu kontaktieren. (Eine Kopie der Mail liegt bei.) Am selben Tag bekam ich einen Anruf von der Mitarbeiterin von Herrn XXX, mit der Auskunft Herr XXX würde sich (wörtlich) „in den nächsten Tagen“ mit uns in Verbindung setzen. Das hat er bis Heute nicht getan.
Sie sehen also, ich war durchaus bereit meiner Beweispflicht nachzukommen.
Ihnen müsste von Anfang an klar gewesen sein, dass wir keine Kaufbelege über 15 Jahre aufbewahren, und somit natürlich nicht die Höhe des an den Büchern entstandenen Schadens nachweisen können. Dann ist die logische Konsequenz, dass, wenn sich keiner den Schaden anschaut auch nicht die volle Summe gezahlt werden kann.
in unserem Telefonat am 13.03.2013 äußerten Sie Sich folgendermaßen:
„Sie können mit der (Teil)Erstattung ganz glücklich sein, immerhin sind die Bücher ja noch zu gebrauchen.“
Ich möchte sie bitten, Sich die beigefügten Bilder der Bücher noch einmal genau anzuschauen. Diese Bücher sind nass, nicht feucht, sie sind nass. Selbst wenn sie trocknen, bleiben sie gewellt und aufgequollen, sie fallen am Buchrücken auseinander.
Zur Beweispflicht:
Ich möchte Sie auch noch einmal darauf hinweisen, dass in unserer Versicherungspolice unter §9 1.a Folgendes steht:
„Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).“
Es ist also nicht ausschlaggebend, was die Bücher ursprünglich gekostet haben, sondern, was es kosten würde, sie neu zu beschaffen. Somit sind Kaufbelege nur ein sehr fragwürdiges Beweismittel, denn wie bereits öfters erwähnt, sagt ein Kaufbeleg nicht aus, ob der Artikel zum Schadenszeitpunkt tatsächlich noch vorhanden war, nur dass er mal angeschafft wurde.
Über den tatsächlichen Zustand und das Vorhandensein der Bücher hätte sich Herr XXX überzeugen können, den ich am 13.02.2013 per Mail darum bat uns bitte zu kontaktieren. (Eine Kopie der Mail liegt bei.) Am selben Tag bekam ich einen Anruf von der Mitarbeiterin von Herrn XXX, mit der Auskunft Herr XXX würde sich (wörtlich) „in den nächsten Tagen“ mit uns in Verbindung setzen. Das hat er bis Heute nicht getan.
Sie sehen also, ich war durchaus bereit meiner Beweispflicht nachzukommen.
Ihnen müsste von Anfang an klar gewesen sein, dass wir keine Kaufbelege über 15 Jahre aufbewahren, und somit natürlich nicht die Höhe des an den Büchern entstandenen Schadens nachweisen können. Dann ist die logische Konsequenz, dass, wenn sich keiner den Schaden anschaut auch nicht die volle Summe gezahlt werden kann.