Bintje
Well-Known Member
Nichts ist so alt wie die Meldung von gestern, aber diese reicht über den Tag hinaus: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Minijobber bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte bekommen müssen.
Eigentlich selbstverständlich, sollte man meinen, aber in der Praxis sieht das oft anders aus. Ein Rettungsassistent aus Bayern, der anders als seine vollzeitbeschäftigen Kollegen nur zwölf statt 17 Euro pro Stunde bekam, klagte sich deshalb durch alle Instanzen - mit Erfolg! Der Rettungsassistent erhält nun einige Tausend Euro als Nachzahlung und darf sich künftig über einen angemesseneren Lohn freuen.
"Der Arbeitgeber hielt die ungleiche Bezahlung für gerechtfertigt und begründete dies mit Unterschieden bei der Schichtplanung. Die »hauptamtlichen« Rettungsassistenten teile er verbindlich ein. Die »nebenamtlich« Beschäftigten könnten dagegen angefragte Schichten ablehnen und auch eigene Wünsche nennen. Dies sei aufwendiger und unsicherer in der Planung. Schon das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte entschieden, dass dies die Ungleichbehandlung beim Lohn nicht rechtfertigen kann (Aktenzeichen: 10 Sa 582/21 )."
Der Planungsaufwand sei bei Vollzeitbeschäftigten keineswegs geringer, urteilten die Richter. Auch bei einseitig festgelegten Schichtdiensten seien gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeitgrenzen und Pausenzeiten zu berücksichtigen.
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Eigentlich selbstverständlich, sollte man meinen, aber in der Praxis sieht das oft anders aus. Ein Rettungsassistent aus Bayern, der anders als seine vollzeitbeschäftigen Kollegen nur zwölf statt 17 Euro pro Stunde bekam, klagte sich deshalb durch alle Instanzen - mit Erfolg! Der Rettungsassistent erhält nun einige Tausend Euro als Nachzahlung und darf sich künftig über einen angemesseneren Lohn freuen.
"Der Arbeitgeber hielt die ungleiche Bezahlung für gerechtfertigt und begründete dies mit Unterschieden bei der Schichtplanung. Die »hauptamtlichen« Rettungsassistenten teile er verbindlich ein. Die »nebenamtlich« Beschäftigten könnten dagegen angefragte Schichten ablehnen und auch eigene Wünsche nennen. Dies sei aufwendiger und unsicherer in der Planung. Schon das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte entschieden, dass dies die Ungleichbehandlung beim Lohn nicht rechtfertigen kann (Aktenzeichen: 10 Sa 582/21 )."
Der Planungsaufwand sei bei Vollzeitbeschäftigten keineswegs geringer, urteilten die Richter. Auch bei einseitig festgelegten Schichtdiensten seien gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeitgrenzen und Pausenzeiten zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht: Minijobber müssen den gleichen Stundenlohn bekommen
Ob man Voll- oder Teilzeit arbeitet, darf keinen Einfluss darauf haben, wie man im Dienst vergütet wird, urteilen die Richter am Bundesarbeitsgericht. Ein Rettungsassistent hatte geklagt.
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