Predigtverbot für britischen Salafisten

Lynx72

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Ein Londoner Salafist darf nicht länger auf offener Straße predigen. Ein Richter im Londoner Strafgericht "Old Bailey" erließ gegen den englischen Konvertiten aus dem Nordosten der Hauptstadt einen "Anti-social behaviour order", kurz Asbo. Der 20jährige habe als Mitglied einer selbsternannten Bürgerwehr und Protestaktionen eine extreme Version des Islam vertreten. Er soll zudem den Ostlondonder Stadtbezirk Waltham Forest in Handzetteln und auf Plakaten zur "Scharia-kontrollierten Zone" erklärt haben. Zu den gerichtlichen Auflagen gehört auch, dass der 20jährige sich "sich außerhalb friedlicher Religionsausübung in einer Moschee" nicht mehr mit einer Reihe anderer radikaler Londoner Muslime treffen darf.

(Die englische Quelle findet sich hier: http://www.theguardian.com/uk-news/2014/feb/15/sharia-law-campaign-muslim-groundbreaking-asbo )

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Wäre solch eine gerichtliche Anordnung auch in D denkbar, gegen unseren Wanderprediger Pierre Vogel zum Beispiel?
 
S

sommersonne

Guest
Darf man sich denn überhaupt in Deutschland auf öffentlichen Plätzen zum predigen oder meckern aufstellen, wie im Hyde-Park in London?
Braucht man hier nicht eine Genehmigung für öffentliche Reden?
 

Lynx72

Gesperrt
Darf man sich denn überhaupt in Deutschland auf öffentlichen Plätzen zum predigen oder meckern aufstellen, wie im Hyde-Park in London?
Braucht man hier nicht eine Genehmigung für öffentliche Reden?


Nein, genehmigen lassen muss man die Meinungsfreiheit nicht. Versammlungen unter freiem Himmel müssen 48 Stunden vorher angemeldet werden, sind aber nicht genehmigungspflichtig. Spontane Versammlungen sind nicht mal anmeldepflichtig. Die Kommune als Ordnungsbehörde kann eine Versammlung verbieten, wenn sie sicher ist, dass dort zu Straftaten aufgehetzt wird etc. Wie wir an den vielen gescheiterten Versuchen, NPD-Kundgebungen zu verbieten, erkennen können, liegt die Schwelle dafür sehr hoch. Frankfurt hat schon mehrmals versucht, Pierre-Vogel-Veranstaltungen zu verbieten und ist damit vor den Gerichten abgeschmiert.
http://www.welt.de/regionales/frank...ger-lauschen-dem-Salafisten-Pierre-Vogel.html

Zum Versammlungsrecht das Bundesinnenministerium: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Ge...Versammlungsrecht/versammlungsrecht_node.html

§ 14 VersG verpflichtet den Veranstalter, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten gewährt werden kann. Ferner soll die rechtzeitige Anmeldung es der Versammlungsbehörde ermöglichen, eintretende Kollisionen mit Rechten Dritter beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen auszugleichen.
Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden (sog. Spontanversammlungen). Da Art.8 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, sich spontan zu versammeln, entfällt bei derartigen Versammlungen die Anmeldepflicht.
Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen generell keiner Anmeldepflicht. Dafür ist maßgebend, dass Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge wegen der Unbegrenztheit der Teilnehmerzahl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine größere Gefahr darstellen als die auf geschlossene Räume beschränkten Versammlungen.
 

Lynx72

Gesperrt
Was mich interessiert ist, ob man einem deutschen Staatsbürger per gerichtlicher Anordnung verbieten kann, auf der Straße zu predigen. Ausländern kann man alles Mögliche auferlegen.

Übrigens finde ich die Bezeichnung der englischen Anordnung "Anti-social behaviour order" ziemlich hart: Salafistenpredigten als "asoziales Verhalten".
 

Feryha

Well-Known Member
Ein Londoner Salafist darf nicht länger auf offener Straße predigen. Ein Richter im Londoner Strafgericht "Old Bailey" erließ gegen den englischen Konvertiten aus dem Nordosten der Hauptstadt einen "Anti-social behaviour order", kurz Asbo. Der 20jährige habe als Mitglied einer selbsternannten Bürgerwehr und Protestaktionen eine extreme Version des Islam vertreten. Er soll zudem den Ostlondonder Stadtbezirk Waltham Forest in Handzetteln und auf Plakaten zur "Scharia-kontrollierten Zone" erklärt haben. Zu den gerichtlichen Auflagen gehört auch, dass der 20jährige sich "sich außerhalb friedlicher Religionsausübung in einer Moschee" nicht mehr mit einer Reihe anderer radikaler Londoner Muslime treffen darf.

(Die englische Quelle findet sich hier: http://www.theguardian.com/uk-news/2014/feb/15/sharia-law-campaign-muslim-groundbreaking-asbo )

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Wäre solch eine gerichtliche Anordnung auch in D denkbar, gegen unseren Wanderprediger Pierre Vogel zum Beispiel?
Scharia kontrollierte Zone???:eek:gehts noch?Ich denke das englische Recht regelt das ganz klar ,wie man liest und ich finde das England das Recht und die Pflicht hat seine Bürger vor soetwas zu schützen....
.......o_O Schariazone...loof ick durch London und krieg Schläge weil nich verhüllt in soner Zone als Frau rumlaufe oder wie?...mitten inner EU?:confused: nee also danke,da erwarte ich als Bürger das jemand einschreitet und geltendes Recht kundtut .
 

alterali

Well-Known Member
Nein, genehmigen lassen muss man die Meinungsfreiheit nicht. Versammlungen unter freiem Himmel müssen 48 Stunden vorher angemeldet werden, sind aber nicht genehmigungspflichtig. Spontane Versammlungen sind nicht mal anmeldepflichtig. Die Kommune als Ordnungsbehörde kann eine Versammlung verbieten, wenn sie sicher ist, dass dort zu Straftaten aufgehetzt wird etc. Wie wir an den vielen gescheiterten Versuchen, NPD-Kundgebungen zu verbieten, erkennen können, liegt die Schwelle dafür sehr hoch. Frankfurt hat schon mehrmals versucht, Pierre-Vogel-Veranstaltungen zu verbieten und ist damit vor den Gerichten abgeschmiert.
http://www.welt.de/regionales/frank...ger-lauschen-dem-Salafisten-Pierre-Vogel.html

Zum Versammlungsrecht das Bundesinnenministerium: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Ge...Versammlungsrecht/versammlungsrecht_node.html

§ 14 VersG verpflichtet den Veranstalter, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten gewährt werden kann. Ferner soll die rechtzeitige Anmeldung es der Versammlungsbehörde ermöglichen, eintretende Kollisionen mit Rechten Dritter beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen auszugleichen.
Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden (sog. Spontanversammlungen). Da Art.8 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, sich spontan zu versammeln, entfällt bei derartigen Versammlungen die Anmeldepflicht.
Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen generell keiner Anmeldepflicht. Dafür ist maßgebend, dass Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge wegen der Unbegrenztheit der Teilnehmerzahl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine größere Gefahr darstellen als die auf geschlossene Räume beschränkten Versammlungen.

Der Prediger versammelt sich ja nicht!
 
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