vorgehen

Vaterlich

Well-Known Member
Was bedeutet das Vorgehen unten? Die "Vermeidung" zu verwenden ist hier im Übrigen interassant. So zu sagen: Ich erteile eine Betreuungsvollmacht um künftig eine Betreuung zu vermeiden. Hallooo? Betreuung ist nicht obligatorisch!!?? Es gibt daher nichts zu vermeiden!! Ahh, diese deutsche Mentalität!!!....

"Ich stelle fest, dass ich die vorstehende Generalvollmacht auch im Sinne einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erteile. Die Vollmacht dient der Vermeidung einer Betreuung und geht der Anordnung einer Betreuung vor."
 

Bintje

Well-Known Member
Was bedeutet das Vorgehen unten? Die "Vermeidung" zu verwenden ist hier im Übrigen interassant. So zu sagen: Ich erteile eine Betreuungsvollmacht um künftig eine Betreuung zu vermeiden. Hallooo? Betreuung ist nicht obligatorisch!!?? Es gibt daher nichts zu vermeiden!! Ahh, diese deutsche Mentalität!!!....

"Ich stelle fest, dass ich die vorstehende Generalvollmacht auch im Sinne einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erteile. Die Vollmacht dient der Vermeidung einer Betreuung und geht der Anordnung einer Betreuung vor."

Eigentlich sehr verständlich. :) Eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erteilt man normalerweise nur Menschen, die man gut kennt und denen man vertraut. Sie gilt nur im Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung (zum Beispiel). Der oder die Bevollmächtigte kann dann bestimmte oder alle Angelegenheiten für Dich entscheiden, wenn Du sie aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst erledigen kannst.

Wenn jemand keine Vorsorgevollmacht und dann zum Beispiel einen schweren Unfall hat, im Krankenhaus liegt und nicht mehr ansprechbar ist, wird normalerweise von Amts wegen bzw. vom Gericht ein Vormund bestellt. Das kann auch eine vollkommen fremde Person sein, ein/e Berufsbetreuer/in. Er oder sie kann dann in Deinem Interesse über alles Nötige entscheiden.

Wie gesagt: wer das nicht möchte und stattdessen will, dass im Ernstfall jemand das übernimmt, den man gut kennt und dem man vertraut, kann das vorher schriftlich festlegen. Auch als Generalvollmacht. So etwas will aber vorher sehr gut überlegt sein, weil das ein besonderes Vertrauensverhältnis beinhaltet.
 
Zuletzt bearbeitet:

Alubehütet

Well-Known Member
Nein, was hier erst einmal vorliegt, das ist eine Generalvollmacht. Die gilt jetzt schon, nicht erst im Schadensfall: Die mir vertraute Person ist genau so bevollmächtigt wie ich, Überweisungen bei der Bank vorzunehmen, Mitverträge abzuschließen. Bei der „Betreuung“ vermeiden sie ja das Wort „Entmündigung“ oder gar „Bevormundunng“: Dann darf ich gar nicht mehr selber über mein Konto verfügen, weil ich nicht mehr geschäftsfähig bin (wie Kinder es noch nicht sind).

Hier liegt also eine Generalvollmacht vor: Ich bin noch voll geschäftsfähig und bleibe es, der Generalbevollmächtigte aber gleichberechtigt mit mir.

Und die soll so weit wie möglich gelten. Diese Person soll auch verfügen können, ob ich und in welches Krankenhaus ich komme und was da mit mir geschehen soll. Da soll eben nicht einer gesetzlich zu meiner Betreuung bestimmt werden – dem eben gilt es: „zuvorkommem“ –, sondern die gewünschte Person soll das so weit wie irgend möglich machen, ohne daß das Gesetz (Richter) sich da einschalten. Risiko bleibt ja, daß der Gesetzgeber sagt, die von mir eigentlich gewünschte Person sei aus blablabla Gründen nicht geeignet, „Vormund“ oder, wie man das heute nennt, Betreuer zu sein.

Vorgehen: Vorrang haben. Wenn die Alternative besteht, die bestehende Vollmacht weiter auszuschöpfen, oder gleich eine gesetzliche Betreuung einzusetzen, die vielleicht in absehbarer Zeit notwendig wird, dann hat die Vollmacht Vorrang so weit wie irgendwie noch geht.
 
Zuletzt bearbeitet:

Vaterlich

Well-Known Member
Ok, danke für eure Erklärungen! Jetzt geht "Betreeuung" in Hand in Hand damit, was unerwünscht, generell ausgedrückt, ist.

Dann soll ich vielleicht es so verstehen: "Die Vollmacht ... geht gegen die Anordnung einer Betreuung vor"?
 

Alubehütet

Well-Known Member
Da wird sie nicht können. Wenn der Klient im Wachkoma liegt, muß eine gesetzliche Betreuung her, dann gilt die Vollmacht nicht mehr. Aber sie soll so weit und möglich reichen, wie irgendwie geht, um möglichst zu verhindern, daß eine Betreuung nötig wird. Wenn und solange die Alternative besteht zwischen Betreuung und Bevollmächtigung, soll letztere den Vorrang haben, vorgehen. Wenn nicht mehr geht, ist vorbei.
 

Vaterlich

Well-Known Member
Da wird sie nicht können. Wenn der Klient im Wachkoma liegt, muß eine gesetzliche Betreuung her, dann gilt die Vollmacht nicht mehr. Aber sie soll so weit und möglich reichen, wie irgendwie geht, um möglichst zu verhindern, daß eine Betreuung nötig wird. Wenn und solange die Alternative besteht zwischen Betreuung und Bevollmächtigung, soll letztere den Vorrang haben, vorgehen. Wenn nicht mehr geht, ist vorbei.

Hmm... Gerade hatte ich "gerichtliche Betreuung" gesehen, es muss also hier in diesem Sinne sein, sozusagen eine Zwangsbetreuung. Und wenn ich das vorgehen als quasi "verhindern" verstehe, daher so übersetze, wird es alles ja komisch klingen, denn eine Vollmacht darf einer Gerichtsentscheidung nicht vorgehen:D, oder?
 

Bintje

Well-Known Member
Da wird sie nicht können. Wenn der Klient im Wachkoma liegt, muß eine gesetzliche Betreuung her, dann gilt die Vollmacht nicht mehr. (...)

Was Du meinst, ist eine Patientenverfügung. Praktisch wird sie meist mit einer Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht kombiniert.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorso...ur_Patientenverfügung_und_Betreuungsverfügung

Liegt eine Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht vor, wird das Vormundschaftsgericht sich im Normalfall daran halten und keinen anderen gesetzlichen Betreuer bestellen. Es sei denn, der/die Bevollmächtigte ist selbst verhindert oder lehnt die ihm oder ihr übertragene Aufgabe ab. So kenne ich das zumindest..
 
Zuletzt bearbeitet:

Bintje

Well-Known Member
Hmm... Gerade hatte ich "gerichtliche Betreuung" gesehen, es muss also hier in diesem Sinne sein, sozusagen eine Zwangsbetreuung.

Formal läuft das über das Vormundschaftsgericht. Wenn eine Person aus dem familiären oder freundschaftlichen Umfeld als Betreuer/in zur Verfügung steht und möglicherweise bereits qua Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung bevollmächtigt ist, wird er oder sie vom Gericht in der Regel auch als Betreuer/in eingesetzt.
Es sei denn, er oder sie ist aus irgendeinem Grund nicht geeignet und in der Lage dazu (zum Beispiel, weil er/sie aus Alters- oder Krankheitsgründen selbst verhindert oder überfordert wäre).
 

Vaterlich

Well-Known Member
So, könnt ihr bitte das Verb "vorgehen" hier mit einem anderem austauschen? Es kann mir wie einen Schlüssel wirken, damit ich das ganze mehr verstehen könne.
 

Bintje

Well-Known Member
Nein, was hier erst einmal vorliegt, das ist eine Generalvollmacht. Die gilt jetzt schon, nicht erst im Schadensfall (...)
Hier liegt also eine Generalvollmacht vor: Ich bin noch voll geschäftsfähig und bleibe es, der Generalbevollmächtigte aber gleichberechtigt mit mir.

Da hast Du recht, da habe ich mich arg verkürzt ausgedrückt. ; ) Eine Generalvollmacht kann aber auch medizinische Belange umfassen, insbesondere dann, wenn es dezidiert darin festgehalten ist.

@Vaterlich : "vorgehen" bedeutet in diesem Fall, dass die Generalvollmacht Priorität haben soll. Sie hat Vorrang, wie Alu schon schrieb. Erst, wenn das aus unterschiedlichen Gründen entfällt (z.B. Bevollmächtigte/r kann oder will nicht, Generalvollmacht wurde vom Vollmachtgeber zurückgezogen, was auch immer), soll jemand anderes als gesetzliche Betreuung eingesetzt werden. Das ist der Sinn der Formulierung.
 
Top