Arbeiten in der Türkei?

Suzan2

New Member
Hab mal ne Frage:

Wie siehts in der Türkei mit Arbeit aus? Ich hab vor n. meiner Ausbildung für einhalbes Jahr runterzugehn. Könnte ich dort auch z. B. in Istanbul meinen Beruf (Bürokauffrau) ausüben oder einfach nur in Antalya in einem Hotel als Animateurin oder Reiseleiterin arbeiten?
Bunu bilmiyorum, ob ichs auch wirklich durchzieh! Aber so lerne ich schneller die Sprache und sehe zugleich auch noch was von der Welt "sozusagen"!
Wer kann mir weiterhelfen?

:arrow:Öptüm, Suzan
 

boris

New Member
schau mal unter


xxx Adresse gelöscht xxx


rein. und schau wie deine kontakte in der turkei sind! dann kannst du von der turkei in deutschland und dort arbeiten!!! ganz legal!!!

grusse boris



Zitat von Suzan2:
Hab mal ne Frage:

Wie siehts in der Türkei mit Arbeit aus? Ich hab vor n. meiner Ausbildung für einhalbes Jahr runterzugehn. Könnte ich dort auch z. B. in Istanbul meinen Beruf (Bürokauffrau) ausüben oder einfach nur in Antalya in einem Hotel als Animateurin oder Reiseleiterin arbeiten?
Bunu bilmiyorum, ob ichs auch wirklich durchzieh! Aber so lerne ich schneller die Sprache und sehe zugleich auch noch was von der Welt "sozusagen"!
Wer kann mir weiterhelfen?

:arrow:Öptüm, Suzan


Anmerkung: Bitte nicht spammen und so plump schon gar nicht!
 

Suzan2

New Member
Wenig!

Ich kann nur paar Sätze, also so gut wie gar nichts. Wenn ich mich nicht täusch, dann hast du bis vor deinem 18. Lebensjahr auch kein türkisch gekonnt & hast als Reiseleiterin gearbeitet. Oder verwechsle ich dich?
 

Sabine

Well-Known Member
Re: Wenig!

Einige Berufe sind für Ausländer in der Türkei verboten. Dazu gehört übrigens alles, was mit Tourismus zu tun hat. Es gibt aber gerade neue Änderungen. Den Link hier anbei kopiert:

Leben und Arbeiten in der Türkei

I. Deutsche Arbeitnehmer

1. Aufenthaltsrecht

Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemäß Art. 9 des türkischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) - unabhängig vom Familienstand und vom Zweck des Aufenthalts - nach Gesetzesänderung vom Mai 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu 5 Jahre möglich (vorher höchstens 2 Jahre).

Das türkische Außenministerium teilte im Juli 2002 neue Durchführungs-bestimmunge n für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:

- Erteilung zunächst für 2 Jahre (Voraussetzung gültiger Reisepass und Nachweis des Unterhalts),

- Verlängerung um jeweils 5 Jahre,

- bei Immobilienbesitz in der Türkei ist Ersterteilung von 5 Jahren möglich.

Die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gibt es nach wie vor nicht. Die „langfristige Aufenthaltsgenehmigung“ eines Ausländers kann allerdings nur dann aufgehoben oder nicht verlängert werden, wenn eine Gefährdung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.

2. Arbeitserlaubnisrecht

Das neue Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer ist nach Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften am 06.09.2003 in Kraft getreten

Ausländern, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben, und EU-Bürgern kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.

EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung die Bestimmungen der Artikel 6-7 Assoziationsratsbeschluss EG-Türkei Nr. 1/80.

Die Anwendung der Ermessensvorschriften (u.a. bzgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von tk. Arbeitnehmern als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit) durch das Arbeits- und Sozialministerium bleibt abzuwarten.

Mit der neuen „Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen Direktinvestitionen“ vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für Schlüsselpersonal in „besonderen“ ausländischen Betriebsniederlassungen und ihren Verbindungsbüros gelten.

3. Berufszugang/Erwerbsbeschr&aum l;nkungen

Mit dem neuen Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer Kraft getreten, wonach die Ausübung zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des Rechtsanwalts, Notar, Apothekers, Richters, (Zahn)arztes, der Hebamme und der Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs-, Architekten- und Tourismuswesen sind ebenfalls Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die türkische Staatsangehörigkeit erforderlich.

4. Gebühren

Die Türkei hat zum 01.01.2003 mit einer Ausnahmeregelung allein für Deutsche Gegenseitigkeit bei der Höhe der Gebühren für Aufenthaltstitel umgesetzt.

Mit Wirkung vom 02.04.2004 betragen die Gebühren 4 € für den ersten und 2 € für jeden weiteren Monat (anstatt ca. 30 € und ca. 18 €, für andere Ausländer). Das bedeutet als Beispiele 14 € für 6 Monate, 26 € für 1 Jahr und 122 € für 5 Jahre, zzgl. einmalig ca. 10 € für die Ausstellung eines Heftes. Eine Verlängerung kostet genausoviel wie die Neuausstellung.

Es gibt keine Gebührenbefreiung für deutsche Ehefrauen und Kinder von Türken.

Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine Gebührenermäßi gung für Minderjährige.

Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemäß der türkischen Gebührenverordnung (Resmi Gazete Nr. 25691 vom 05.01.2005, Tarif Nr. 6 III und IV) folgende Gebühren: befristete Arbeitserlaubnis bis 1 Jahr 71,30 YTL (ca. 40 €), bis 3 Jahre 214,20 YTL (ca. 120 €); unbefristete Arbeitserlaubnis 357,10 YTL (ca. 200 €); Arbeitserlaubnis für Selbständige 714,40 YTL (ca. 400 €).


II. Deutsche Ehegatten von Türken

Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geänderten Ausländerrecht günstigere Bedingungen vor:

- Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für drei Jahre, danach für jeweils fünf Jahre erteilt werden.

- Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die ausländische Ehefrau eines Türken nach einer evtl. Scheidung eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in der Türkei bestand.

- Das Gesetz zur Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechts sieht vor, alle EU-Bürger wie auch die Ehegatten von Türken wie unter I.2. beschrieben besser zu stellen.


III. Erbrecht von Deutschen in der Türkei

Das Erbrecht Deutscher nach dem türkischen Zivilgesetzbuch entspricht im wesentlichen den deutschen Regelungen. Es gibt keine rechtlichen Unterschied zwischen deutschen und türkischen Erben eines deutschen oder türkischen Erblassers.

Der Erwerb von Grundeigentum im Rahmen der Erbrechtsnachfolge ist uneingeschränkt möglich. Bei bestehenden gesetzlichen Erwerbsverboten muss dieses Grundeigentum jedoch umgehend an türkische Staatsangehörige oder an juristische Personen türkischen Rechts veräußert werden.

Die Handhabung durch die zuständigen türkischen Stellen weicht in vielen Fällen jedoch von der Rechtslage ab, insbesondere dann, wenn zu der Erbmasse ein Grundstück gehört. Die türkischen Stellen verweigern häufig die Eintragung des deutschen Erben in das Grundbuch, auch wenn für den Erwerb durch Ausländer Verbote oder Beschränkungen nicht bestehen.

Die türkische Generaldirektion für Grundbuchwesen als zuständige Aufsichtsbehörde hat der Deutschen Botschaft gegenüber Unterstützung zugesagt, sollten bei der Eintragung von Grundbuchtiteln Probleme auftauchen.


IV. Grundstückserwerb in der Türkei

1. Natürliche Personen

Deutsche natürliche Personen dürfen in der Türkei vorbehaltlich der gesetzlichen Einschränkungen Grundeigentum erwerben.

Als gesetzliche Erwerbseinschränkung galt bislang vor allem das Verbot für Ausländer, in Dörfern innerhalb des festgelegten Dorfgebietes Grund zu erwerben. Mit dem am 19.07.2003 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 4916 wurde dieses grundsätzlich Verbot abgeschafft.

Nach der neuen Regelung durften ausländische natürliche Personen in der Türkei, ausgenommen in militärischen Sperr- und Sicherheitszonen, zunächst unter Berücksichtigung der Gegenseitigkeit und ohne Genehmigungserteilung durch die türkischen Behörden sowie ohne Aufenthalt in der Türkei Grundstücke bis zu einer Größe von insgesamt 30 Hektar erwerben.Für den Erwerb von Grundstücken, die größer als 30 Hektar sind, ist die Genehmigung des Ministerrates einzuholen. Bei dem Erwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge von Grundstücken bedarf es keiner solchen Genehmigung.Aufgrund einer Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts vom März 2005 müssen die Regeln zum Grundstückerwerb von Ausländern durch den Gesetzgeber konkretisiert werden. Bereist getätigter Erwerb sowie der normale Erwerb einer Ferienimmobilie ist davon in der Regel nicht betroffen. In Zweifel empfiehlt es sich, eine türkischen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

2. Juristische Personen

Für ausländische juristische Personen gelten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 4916 für den Grunderwerb in der Türkei die gleichen gesetzlichen Regelungen und Einschränkungen wie sie unter IV.1. aufgeführt sind.
 

Sabine

Well-Known Member
Re: Wenig!

Hier nun auch noch die Liste mit verbotenen Berufen:

Aus den Informationsblättern des Deutschen Generalkonsulats in der Türkei:
Für Ausländer in der Türkei verbotene Berufe

Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2007 (türkisches Amtsblatt vom 16.06.1937) über "Gewerbe und Dienstleistungen, die in der Türkei türkischeen Staatsangehörigen vorbehalten sind", dürfen Ausländer in der Türkei die unten angegebenen Berufe nicht ausüben:

Straßenhändler, Musiker, Fotografen, Schriftsteller, Makler, Hersteller von Bekleidungsartikeln, Hüten, Schuhen, Börsenmakler, Verkäufer der Produkte des Staatsmonopols, Fremdenführer und Dolmetscher, Arbeiter in der Bau-, Eisen- und Holzindustrie, ständige oder zeitweise Arbeiter im Transport-und Nachrichtenwesen und bei Wasser-, Beleuchtungs- und Heizungsinstallationen, Ein- und Ausladung bei Landtransporten, Fahrer und Beifahrer, jegliche handwerklichen Arbeiter, Wächter, Pförtner, Diener und Boten in Handelsunternehmen, Wohnungen, Hotels und Firmen; Diener und Dienerinnen in Hotels, Kaffeehäusern, Tanzlokalen, Bars und ähnlichen Unterhaltungslokalen; Künstler und Künstlerinnen in Unterhaltungslokalen, Tierärzte und Chemiker.

Ausländische Flugzeugmechaniker und Flugzeugführer sowie Angestellte in staatlichen Institutionen oder Stadtverwaltungen und diesen angeschlossenen Organisationen dürfen ihre Tätigkeit nur aufgrund einer besonderen Genehmigung des Ministerrats ausüben.

Anderseits sieht das Gesetz Nr. 12818 vor, daß der Beruf eines Ingenieurs, technischen Angestellten, (Ober-) Meister, Facharbeiters und Bergmanns nur von türkischen Staatsangehörigen ausgeübt werden darf.

Außer den oben erwähnten Beschränkungen dürfen nach den Bestimmungen spezieller Gesetze nur türkische Staatsangehörige den Beruf eines Rechtsanwalts,Apothekers, Richters, Zahnarztes, einer Hebamme und Krankenschwester ausüben.

Artikel 7 des Gesetzes Nr. 6224 zur Förderung ausländischer Kapitalinvestitionen sieht bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung der Gesetze Nr. 2007 und 2
818 vor.

Artikel 13 des Gesetzes zur Förderung der Tourismusindustrie.(türkisches Amtsblatt vom 22.05.1953) sieht hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes 2007 bestimmte Ausnahmen vor.
 
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