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Echtheitsbestätigung von türkischen öffentlichen Urkunden (Apostillen)
Grundsätzlich bedürfen ausländische öffentliche Urkunden vor ihrer Verwendung im deutschen Rechtsbereich der Legalisation (= Echtheitsbestätigung) durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Ausnahmen hiervon gelten für die Vertragsstaaten des "Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 (BGBl 1965 II, S. 876). Dieses Übereinkommen gilt im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei seit dem 29.09.1985. Das Abkommen befreit türkische öffentliche Urkunden von der Legalisation durch die deutschen Auslandsvertretungen. Die Legalisation durch eine deutsche Auslandsvertretung wird ersetzt durch die sogenannte „Apostille“ der hierfür zuständigen türkischen Behörde.
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Abkommens werden angesehen:
Urkunden der Gerichte oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, Urkunden der Verwaltungsbehörden und notarielle Urkunden (auch notarielle Beglaubigungen von Unterschriften, Übersetzungen und Fotokopien).
Für die Erteilung der in dem Abkommen vorgesehenen Echtheitsbestätigung in Form der
Apostille sind in der Türkei folgende Behörden zuständig:
Für Urkunden der Verwaltungsbehörden und der Notare:
Der für den Aussteller der Urkunde
örtlich zuständige Landrat (Kaymakam) oder in Einzelfällen der
Gouverneur (Vali) der jeweiligen Provinzhauptstadt.
Für Urkunden der Gerichte:
- In Orten mit Schwurgericht: der Vorsitzende des Rechtsausschusses (Ağır Ceza Mahkemesi Kuruluşu bulunan merkezlerdeki Adalet Komisyonu Başkanı),
- In Orten ohne Schwurgericht: das für den Ort zuständige Präsidium der Rechtsausschüsse (Adliye Encümeni Başkanı veya Ağır Ceza Mahkemelerinin bulunmadığı yerlede o yerin bağlı bulunduğu yerdeki Adalet Komisyonu Başkanlıkları).
Wichtiger Hinweis: Bei der Beschaffung von Apostillen kann die Botschaft nicht behilflich sein. Diese sind von Ihnen selbst oder von einer bevollmächtigten Person einzuholen.
In folgenden Fällen sind Urkunden von jeder Echtheitsbestätigung
befreit, d.h. es ist weder eine Legalisation noch eine Apostille erforderlich:
- <LI class=MsoNormal>Internationale Personenstandsurkunden nach dem Übereinkommen vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, d.h. Geburtsurkunde (Formül A), Heiratsurkunde (Formül B) und Sterbeurkunde (Formül C), <LI class=MsoNormal>Internationale Ehefähigkeitszeugnisse nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen,
- Urkunden türkischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
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