die Einreden

Vaterlich

Well-Known Member
Hallo İnsanlar! :D

Was ist das Verhältnis zwischen den Einreden und der BGB? In den genannten Artikeln stehen die Einreden (Objections?), diese Einreden sind quasi Rechte, die die BGB bieten/bietet, aber der Bürge verzichtet darauf?? Stimmt es?

Und wie soll man das "mit" lesen? Die Einreden mit? Also "außer die Einreden mit..."

"Der Bürge verzichtet ferner auf die Einreden der § X Abs. 1, Abs. 2 - außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen -, und § Y BGB."
 

Berfin1980

Well-Known Member
Ja, ja da kneift ihr.

Dürfte sich um den §770 BGB handeln, @Vaterlich ?

Der Bürge hat das Recht mittels Einrede, die Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers zu verweigern, solange der Hauptschuldner nicht alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat dem Rechtsgeschäft zu widersprechen. Der Hauptschuldner hat also die Möglichkeit dagegen rechtlich vorzugehen.

Bevor ich es vergesse die Einrede ist auch in der ZPO ein gängiger Begriff.
 
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Vaterlich

Well-Known Member
Ja, es geht um §770 und 772 BGB. Also, ich nehme an und verwende im Sinne: das Recht/die Rechte zu widersprechen
 

Berfin1980

Well-Known Member
Ja, es geht um §770 und 772 BGB. Also, ich nehme an und verwende im Sinne: das Recht/die Rechte zu widersprechen
Ja richtig in den Zusammenhang ist auch noch der §771 wichtig die Einrede zur Vorausklage. Der Gläubiger muss beim Schuldner eine Zwangsvollstreckung betreiben, der Bürge hat also von § 771 Gebrauch gemacht.

Fazit ist damit hat der Bürge die Möglichkeit die Verjährung zu hemmen, was auch ein nicht unwichtiger Aspekt ist. In so einem Fall beträgt die Verjährungsfrist immerhin 30 Jahre und die Hemmung bewirkt dann das ein Urteil oder Verwaltungsakt nicht rechtswirksam werden kann.
 
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