AW: Einkommensnachweise nach Hochzeit?
1. Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Ehegattennachzugs
a) Allgemeine Voraussetzungen des Familiennachzugs
· s. Beitrag „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa“ zu den
gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzungen
· s. Beitrag „Familiennachzug allgemein“
b) Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel
6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm
soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in
Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen
vorliegen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des
uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3
im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen
besonderer Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden.
Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatern
in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen
besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und
gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Nach § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG, der auf die entsprechenden Regelungen des Ehegattennachzugs
zu Ausländern in § 30 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2, S. 3 (nicht § 30 Abs. 1 S. 2) und
§ 30 Abs. 2 S. 1 AufenthG verweist, sind auch für den Ehegattenzuzug zu Deutschen das
Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis von zumindest einfachen Deutschkenntnissen
des zuziehenden Ehegatten Voraussetzungen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 3
und 4). Auch die Ausschlussgründe des § 27 Abs. 1a AufenthG sind anwendbar (vgl.
nachfolgend Ziff. 2 a und b).
c) Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen (§ 30 AufenthG)
Ausländische Staatsangehörige haben gemäß § 30 AufenthtG unter den dort genannten
Voraussetzungen einen Anspruch auf Ehegattennachzug.
Dieser setzt voraus, dass der Ausländer einen der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis f
AufenthG abschließend genannten Aufenthaltstitel besitzt und im Fall der Aufenthaltstitel
nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d bis f AufenthG die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen erfüllt. Zu beachten ist insbesondere, dass im Fall eines Ausländer mit
„gewöhnlicher“ Aufenthaltserlaubnis ein Nachzug des Ehegatten frühestens nach zwei Jahren
gewährt werden kann (Ausnahme hiervon in § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
Weiter gelten für den Ehegattennachzug zu Ausländern ein Mindestalter von 18 Jahren und
der Nachweis von zumindest einfachen Deutschkenntnissen des zuziehenden Ehegatten
Voraussetzungen, § 30 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG (vgl. hierzu nachfolgend Ziffern 3
und 4)
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