Einkommensnachweise nach Hochzeit?

Hallo,

Ich habe mal eine Frage:

Wenn man mit einem Türken heiratet und er vor hat nach Deutschland zu kommen, muss man dann trotzdem als Frau hier nachweisen, dass man einen Job hat und alles? Also wie es bei der "Einladung" der Fall ist, wenn er einen nur Besuchen will hier.

Ich danke euch schonmal für die Auskunft ;-)
 
Z

-Zarife-

Guest
AW: Einkommensnachweise nach Hochzeit?

1. Grundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Ehegattennachzugs
a) Allgemeine Voraussetzungen des Familiennachzugs
· s. Beitrag „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa“ zu den
gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzungen
· s. Beitrag „Familiennachzug allgemein“
b) Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel
6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm
soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in
Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen
vorliegen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des
uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3
im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen
besonderer Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden.
Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatern
in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen
besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und
gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Nach § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG, der auf die entsprechenden Regelungen des Ehegattennachzugs
zu Ausländern in § 30 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2, S. 3 (nicht § 30 Abs. 1 S. 2) und
§ 30 Abs. 2 S. 1 AufenthG verweist, sind auch für den Ehegattenzuzug zu Deutschen das
Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis von zumindest einfachen Deutschkenntnissen
des zuziehenden Ehegatten Voraussetzungen (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. 3
und 4). Auch die Ausschlussgründe des § 27 Abs. 1a AufenthG sind anwendbar (vgl.
nachfolgend Ziff. 2 a und b).
c) Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen (§ 30 AufenthG)
Ausländische Staatsangehörige haben gemäß § 30 AufenthtG unter den dort genannten
Voraussetzungen einen Anspruch auf Ehegattennachzug.
Dieser setzt voraus, dass der Ausländer einen der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis f
AufenthG abschließend genannten Aufenthaltstitel besitzt und im Fall der Aufenthaltstitel
nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d bis f AufenthG die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen erfüllt. Zu beachten ist insbesondere, dass im Fall eines Ausländer mit
„gewöhnlicher“ Aufenthaltserlaubnis ein Nachzug des Ehegatten frühestens nach zwei Jahren
gewährt werden kann (Ausnahme hiervon in § 30 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
Weiter gelten für den Ehegattennachzug zu Ausländern ein Mindestalter von 18 Jahren und
der Nachweis von zumindest einfachen Deutschkenntnissen des zuziehenden Ehegatten
Voraussetzungen, § 30 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG (vgl. hierzu nachfolgend Ziffern 3
und 4)

http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_1345.pdf
 

Sabine

Well-Known Member
AW: Einkommensnachweise nach Hochzeit?

Nein ! MUSS Frau nicht, aber eine Menge Ausländerbehörden bestehen trotzdem darauf.
 
Z

-Zarife-

Guest
AW: Einkommensnachweise nach Hochzeit?

Familienzusammenführung und Aufenthalt nach dem Zuwanderungsgesetz

Das vielfältig diskutierte neue Zuwanderungsgesetz hat das alte Ausländergesetz sowie die dazugehörigen zahlreichen Verordnungen abgelöst. Das neue Zuwanderungsgesetz ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die neuen Regelungen der Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen ( Ehegatten- und Kindernachzug) insbesondere zu Deutschen.

Die Regelung des Nachzugs von Ehegatten und Lebenspartner zu Deutschen bleiben im wesentlichen unverändert. Auf den Ehegattennachzug zu Deutschen besteht nach wie vor ein Rechtsanspruch und zwar unabhängig von den Einkommensverhältnissen des deutschen Partners. Nach wie vor sollen eingereiste Ehegatten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erhalten. Auch die unbefristete Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis, (die nunmehr Niederlassungserlaubnis heißt) soll unter den bisherigen Voraussetzungen erfolgen. Hervorzuheben ist die geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen, welche nunmehr direkt im Aufenthaltsgesetz enthalten ist. Da gemäß § 5 des neuen Zuwanderungsgesetzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel die vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes der Ausländer voraussetzt, wird die auch jetzt herrschende Praxis der Überprüfung der Einkommensverhältnisse bei der unbefristeten Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis fortgesetzt.

Trennt sich der / die Ausländer-in von dem deutschen Ehepartner ohne das es zur Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis gekommen ist, so besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem allgemeinen § 9 des Aufenthaltsgesetzes nach einem fünfjährigen Aufenthalt.

http://www.buema.net/auslr1.htm
 

fisch33

New Member
AW: Einkommensnachweise nach Hochzeit?

ich musste meinen nachweis bringen sprich bescheid jobcenter stand sogar auf der einladung drauf als ich zur befragung musste , aber wie gesagt das ist von ausländerbehörde verschieden aber viele bestehn drauf so wie meine ebend und jetzt heisst es wieder warten , warten , warten , warten
 
Top