AW: gehaltsfrage
Ich denke mal nicht, denn sie würde ja trotzdem in dem Land arbeiten, in dem das Berufsverbot gilt und bräuchte demzufolge auch eine Arbeitserlaubnis für die Türkei, die aber Ausländern für diesen Beruf nicht erteilt wird.
PS: Zauberei, ich kann deinen Beitrag mit dem Zitat sehen... :wink:
Nee, Leo ist doch auch Ingenieur und für die gelten ja scheinbar auch Sonderregelungen. Über einen deutschen Arbeitgeber ist es aber ok.
Ich hab auch einen "verbotenen" Beruf und es geht trotzdem. Hab aber einen türkischen Arbeitgeber :biggrin:
Hier ist das komplette Amtsblatt:
Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2007 (türkisches Amtsblatt vom 16.06.1937) über "Gewerbe und Dienstleistungen, die in der Türkei türkischen Staatsangehörigen vorbehalten sind", dürfen Ausländer in der Türkei die unten angegebenen Berufe nicht ausüben:
Straßenhändler, Musiker, Fotografen, Schriftsteller, Makler, Hersteller von Bekleidungsartikeln, Hüten, Schuhen, Börsenmakler, Verkäufer der Produkte des Staatsmonopols, Fremdenführer und Dolmetscher, Arbeiter in der Bau-, Eisen- und Holzindustrie, ständige oder zeitweise Arbeiter im Transport- und Nachrichtenwesen und bei Wasser-, Beleuchtungs- und Heizungsinstallationen, Ein- und Ausladung bei Landtransporten, Fahrer und Beifahrer, jegliche handwerklichen Arbeiter, Wächter, Pförtner, Diener und Boten in Handelsunternehmen, Wohnungen, Hotels und Firmen; Diener und Dienerinnen in Hotels, Kaffeehäusern, Tanzlokalen, Bars und ähnlichen Unterhaltungslokalen; Künstler und Künstlerinnen in Unterhaltungslokalen, Tierärzte und Chemiker.
Ausländische Flugzeugmechaniker und Flugzeugführer sowie Angestellte in staatlichen Institutionen oder Stadtverwaltungen und diesen angeschlossenen Organisationen dürfen ihre Tätigkeit nur aufgrund einer besonderen Genehmigung des Ministerrats ausüben.
Anderseits sieht das Gesetz Nr. 12818 vor, dass der Beruf eines Ingenieurs, technischen Angestellten, (Ober-) Meister, Facharbeiters und Bergmanns nur von türkischen Staatsangehörigen ausgeübt werden darf.
Außer den oben erwähnten Beschränkungen dürfen nach den Bestimmungen spezieller Gesetze nur türkische Staatsangehörige den Beruf eines Rechtsanwalts, Apothekers, Richters, Zahnarztes, einer Hebamme und Krankenschwester ausüben.
Artikel 7 des Gesetzes Nr. 6224 zur Förderung ausländischer Kapitalinvestitionen sieht bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung der Gesetze Nr. 2007 und 2 818 vor.
Artikel 13 des Gesetzes zur Förderung der Tourismusindustrie.(türkisches Amtsblatt vom 22.05.1953) sieht hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes 2007 bestimmte Ausnahmen vor.