Ottoman
Well-Known Member
Da hier wohl jeder einen PC besitzt, wird vermutlich jeder mal über diesen Punkt gestolpert sein.
PC als Arbeitsmittel:
Computer als Arbeitsmittel absetzen
Wird der heimische Computer sowohl privat als auch beruflich genutzt, entbrennt regelmäßig Streit über die Ab-setzbarkeit der vom Steuerpflichtigen getragenen Anschaf- fungskosten für den PC samt Peripheriegeräten, wie Drucker, Scanner usw. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem sehr bürgerfreundlichen Urteil die Grundsätze für die Absetzung vom Arbeitnehmer privat angeschaffter Computer präzisiert. Danach gilt folgendes:
Wird der PC nahezu ausschließlich zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genutzt, so ist er als Arbeits- mittel vollständig in Höhe der AfA als Werbungskosten absetzbar; selbst eine private Mitbenutzung von nicht mehr als 10% ist dabei unschädlich.
Das sog. Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen greift beim PC nicht. Wird also ein privat angeschaffter Computer in nicht unwesent-lichem Umfang betrieblich oder beruflich genutzt, so sind die Kosten aufzuteilen und anteilig abziehbar. Sei eine Schätzung notwendig, so könne diese unter bestimmten Voraussetzungen bei 50 zu 50 festge- macht werden; jedenfalls ist die Überlegung - hier der Vorinstanz - dass die private Nutzung einer häuslichen PC-Anlage grundsätzlich deutlich überwiege, nicht statthaft.
Quelle
Ich könnte theoretisch ganz auf den Rechner verzichten. Um aber berufsbedingt Up-To-Date zu sein, sollte ich einen PC besitzen. Den ich zu 100% rein beruflich einsetzen könnte (Weiterbildung etc.). Aber zum Geld verdienen, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben bräuchte ich ihn nicht, wie Eingangs erwähnt. Hmm...
PC als Arbeitsmittel:
Computer als Arbeitsmittel absetzen
Wird der heimische Computer sowohl privat als auch beruflich genutzt, entbrennt regelmäßig Streit über die Ab-setzbarkeit der vom Steuerpflichtigen getragenen Anschaf- fungskosten für den PC samt Peripheriegeräten, wie Drucker, Scanner usw. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem sehr bürgerfreundlichen Urteil die Grundsätze für die Absetzung vom Arbeitnehmer privat angeschaffter Computer präzisiert. Danach gilt folgendes:
Wird der PC nahezu ausschließlich zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genutzt, so ist er als Arbeits- mittel vollständig in Höhe der AfA als Werbungskosten absetzbar; selbst eine private Mitbenutzung von nicht mehr als 10% ist dabei unschädlich.
Das sog. Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen greift beim PC nicht. Wird also ein privat angeschaffter Computer in nicht unwesent-lichem Umfang betrieblich oder beruflich genutzt, so sind die Kosten aufzuteilen und anteilig abziehbar. Sei eine Schätzung notwendig, so könne diese unter bestimmten Voraussetzungen bei 50 zu 50 festge- macht werden; jedenfalls ist die Überlegung - hier der Vorinstanz - dass die private Nutzung einer häuslichen PC-Anlage grundsätzlich deutlich überwiege, nicht statthaft.
Quelle
Ich könnte theoretisch ganz auf den Rechner verzichten. Um aber berufsbedingt Up-To-Date zu sein, sollte ich einen PC besitzen. Den ich zu 100% rein beruflich einsetzen könnte (Weiterbildung etc.). Aber zum Geld verdienen, zur Erledigung dienstlicher Aufgaben bräuchte ich ihn nicht, wie Eingangs erwähnt. Hmm...