Deutsch-türkische Staatsbürgerschaft

Asyali

Well-Known Member
AW: Deutsch-türkische Staatsbürgerschaft


100% sicher...Nein.

ICh hab es aber immer so aufgefasst....aber ich gebe zu ich kann mich irren.
Gesetzte waren noch nie mein fall
am besten sie geht zum Ordungsamt und fragt dort direkt nach uoder schickt eine E-mail.

§ 29

(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 und 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
 
AW: Deutsch-türkische Staatsbürgerschaft

ich bin auch halbe türkin und hatte beide deutsche und türkische stattsbürgerschaft.
ich musste mich auch nie entscheiden.
aber ich habe meine türkische 2oo8 abgegeben auf grund der FZF. nach der FZF habe ich die mavikart beantragt.


ich weiß das auch das türkische stattsbürger die vor 2oo1 die deutsche beantragt haben... ihre türkische stattsbürgerschaft trotztdem behalten dürften..
woher ich das weiß von meinem vater der das nämlich so hat und sämtlich kollegen aus dem türken cafe haben dies auch ...
 

Sabine

Well-Known Member
AW: Deutsch-türkische Staatsbürgerschaft

Meine frage ist also: Darf ich als Tochter von einem Türken und einer Deutschen beide Staatsbürgerschaften auch nach meinem 21. Lebensjahr haben oder nicht?


Ja darfst Du !!!

Unsere Tochter (Ich deutsch / Mann türkisch) ist zwar erst 2 und hat bisher nur den deutschen Paß. Aber wenn sie den türkischen beantragen würde, dürfte sie für immer und ewig beide Staatsbürgerschaften haben und müßte sich nie nicht für eine entscheiden.

Das ist immer so, wenn mindestens ein Elternteil deutsche/r ist.

LG, Sabine
 
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