"Pornoanbieter verschicken Tausende Abmahnungen"

S

sintostyle

Guest
Unabhängig von der Pornogeschichte dachte ich bisher, dass nur das Hochladen und damit das Anbieten strafbar sei, weswegen man ja am besten Server benutzen sollte die nur Downloads ohne gleichzeitige Uploads anbieten. Strafbar wäre dann theoretisch nur der Serverbetreiber.
 

Lumiukko

Well-Known Member
Unabhängig von der Pornogeschichte dachte ich bisher, dass nur das Hochladen und damit das Anbieten strafbar sei, weswegen man ja am besten Server benutzen sollte die nur Downloads ohne gleichzeitige Uploads anbieten. Strafbar wäre dann theoretisch nur der Serverbetreiber.

Richtig. Deswegen ist das ja so absurd.
Alterali hatte das glaube ich erwähnt, das ist wie wenn du aufm Weihnachtsmarkt Musik hörst von der Glühweinbude und die hat keine GEMA Gebühr bezahlt - und dann verklagt dich der Rechteinhaber, weil du die Urheberrechte verletzt hast.
o_O
 

Leo_69

Well-Known Member
Richtig. Deswegen ist das ja so absurd.
Alterali hatte das glaube ich erwähnt, das ist wie wenn du aufm Weihnachtsmarkt Musik hörst von der Glühweinbude und die hat keine GEMA Gebühr bezahlt - und dann verklagt dich der Rechteinhaber, weil du die Urheberrechte verletzt hast.
o_O

Dann wuerde ich aber die Band auf Schmerzensgeld verklagen, weil ich mir sowas anhoeren musste :eek:
 

turkish talk

Well-Known Member

Redtube gehört zu youporn.


Auf heise.de gibt es weitere Informationen:

In dem Antrag wird der Begriff "Streaming" bis auf eine Ausnahme in anderem Zusammenhang konsequent vermieden, obwohl es sich beim Tatvorwurf eben genau um angeblich widerrechtlichen Streaming-Konsum geht. Stattdessen ist irreführend von Redtube als "Download-Portal" die Rede, und statt von Streaming-URLs von "Download-Links". Der Vorgang des Streamens von Videos wird – auch technisch falsch – als "unbefugtes Herunterladen" umschrieben.

Weiter:
Die Vermutung drängt sich auf, dass Rechtsanwalt Sebastian beziehungsweise seine Mandantin The Archive AG die Zivilkammern des LG Köln übertölpen wollte. Hätten die Richter den Begriff Streaming gelesen, wäre ihnen wohl gleich aufgefallen, dass es sich hier um einen juristisch umstrittenen Tatvorwurf handelt. So aber sind tatsächlich 62 der 89 gestellten Anträge durchgewunken worden, und zwar wegen "unbefugtem öffentlichen Zugänglichmachen über eine sogenannte Tauschbörse", also wegen einer Tat, die im Antrag nicht erwähnt, aber suggeriert war. Einigen Kammern des LG Köln muss der Übertölpelungsversuch aufgefallen sein, denn immerhin 27 Anträge wurden zurückgewiesen.

Letztendlich:
Unterdessen mehren sich die Anzeichen, dass die Abmahnungen nicht nur inhaltlich, sondern auch formalrechtlich kaum zu halten sein dürften. Rechtsanwalt Thomas Stadler weist auf handwerkliche Mängel hin: Die Abmahnung beachte die neuen Vorgaben nach Paragraf 97a Abs. 2 UrhG nicht ausreichend. Demnach muss der Abgemahnte im Text klar darauf hingewiesen werden, falls die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die beanstandete Urheberrechtsverletzung hinausgeht. Dies hat die Kanzlei U+C versäumt, deshalb seien die Abmahnungen komplett unwirksam, so Stadler. Darüber hinaus könnten sich Betroffene sogar eventuell entstandene Anwaltskosten zur Abwehr gemäß Abs. 4 des Paragrafen bei The Archive AG wieder zurückholen.

Nun denn, frohes Surfen ;)
 
Top