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AW: Vater ließ Sohn (8) heimlich beschneiden
In dem von mir zitierten Urteil geht es um einen Jungen, der im 12. Lebensjahr (auf Veranlassung nur seines Vaters) beschnitten wurde. Man kann durchaus unterstellen, dass dies aufgrund der Altersgrenze von 12 Jahren geschehen ist, bis zu der die Eltern über das Bekenntnis ihrer Kinder bestimmen dürfen.
Dass solche Überlegungen angestellt werden - zudem in Elternhäusern, in denen langjährige Uneinigkeit über die Beschneidung besteht -, macht es bedenkenswert, ob Kinder unter 12 Jahren nicht vor solchen Eingriffen geschützt werden müssen.
Immerhin wird dem Jungen eine Entschädigung von 10.000 Euro zugebilligt und zwar anhand einer Argumentation, die nur das Empfinden des Kindes aufgreift. Der Grund, warum diese Argumentation überhaupt geführt wird, liegt jedoch allein darin, dass die Mutter nicht einverstanden war. So gesehen ist es der religiösen Tradition mehr als entgegenkommend, dass bei Einigkeit der Eltern dasselbe Resultat rechtmäßig entstehen hätte können - ohne Rücksicht auf den Willen des Kindes.
In dem von mir zitierten Urteil geht es um einen Jungen, der im 12. Lebensjahr (auf Veranlassung nur seines Vaters) beschnitten wurde. Man kann durchaus unterstellen, dass dies aufgrund der Altersgrenze von 12 Jahren geschehen ist, bis zu der die Eltern über das Bekenntnis ihrer Kinder bestimmen dürfen.
Dass solche Überlegungen angestellt werden - zudem in Elternhäusern, in denen langjährige Uneinigkeit über die Beschneidung besteht -, macht es bedenkenswert, ob Kinder unter 12 Jahren nicht vor solchen Eingriffen geschützt werden müssen.
Immerhin wird dem Jungen eine Entschädigung von 10.000 Euro zugebilligt und zwar anhand einer Argumentation, die nur das Empfinden des Kindes aufgreift. Der Grund, warum diese Argumentation überhaupt geführt wird, liegt jedoch allein darin, dass die Mutter nicht einverstanden war. So gesehen ist es der religiösen Tradition mehr als entgegenkommend, dass bei Einigkeit der Eltern dasselbe Resultat rechtmäßig entstehen hätte können - ohne Rücksicht auf den Willen des Kindes.