vorgehen

Vaterlich

Well-Known Member
Da hast Du recht, da habe ich mich arg verkürzt ausgedrückt. ; ) Eine Generalvollmacht kann aber auch medizinische Belange umfassen, insbesondere dann, wenn es dezidiert darin festgehalten ist.

@Vaterlich : "vorgehen" bedeutet in diesem Fall, dass die Generalvollmacht Priorität haben soll. Sie hat Vorrang, wie Alu schon schrieb. Erst, wenn das aus unterschiedlichen Gründen entfällt (z.B. Bevollmächtigte/r kann oder will nicht, Generalvollmacht wurde vom Vollmachtgeber zurückgezogen, was auch immer), soll jemand anderes als gesetzliche Betreuung eingesetzt werden. Das ist der Sinn der Formulierung.

Priorität haben ist von der Bedeutung und verletzt das nicht, worauf Alu hingewiesen hat! Danke schön! :)
 

Alubehütet

Well-Known Member
Eine Vollmacht bezieht sich auf die Gegenwart. Ist ab jetzt gültig, ab Unterschrift. Eine Verfügung bezieht sich auf die Zukunft. Für einen Fall, der hoffentlich nie eintritt.

Eine Vollmacht läßt mich geschäftsfähig bleiben. Ich kann nach wie vor selber zur Sparkasse, Überweisungen tätigen, aber da ich gehbehindert bin, kann das auch jemand anders für mich. Eine Betreuung wird mich entmündigen. Die Verfügung tritt überhaupt erst ein, wenn ich geschäftsunfähig bin.

Eine Vollmacht kann ich jederzeit zurückziehen.

Schwierig wird die Sache ja erst im Konfliktfall: Erteile ich jemandem eine Vollmacht, die ein Gericht nie zu meinem Betreuer machen wird. Keine Ahnung. Ein schizophrener Bruder. Sein letzter Psychiatrieaufenthalt ist zwar schon sieben Jahre her, kann aber jederzeit wieder erforderlich sein.

Bei einer Vollmacht hat ein Gericht mir gar nichts reinzureden. Gibt eine Sozialarbeiterin an: Die Mutter ist viel zu gutmütig, ihre Tochter zieht sie hemmungslos über den Tisch – Mein Problem. Bei einer Patientenverfügung teile ich nur meinen Wunsch mit. Entscheiden wird das Gericht.
 

Berfin1980

Well-Known Member
Wenn der Klient im Wachkoma liegt, muß eine gesetzliche Betreuung her, dann gilt die Vollmacht nicht mehr.
Falsch....die Generalvollmacht erlischt nicht, ganz im Gegenteil. Sie wird auch oft aus dem Grund erteilt und bitte notariell beglaubigt, um eine rechtlich angeordnete Betreuung zu verhindern, wenn durch Krankheit oder Unfall Geschäftsunfähigkeit eintritt.

Das ist aber wie @Bintje schreibt eine Sache des Vertrauens zu der zu bevollmächtigenden Person, dazu wenden viele alternativ die Betreuungsverfügung an.

  • wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB),
  • wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll (§ 1901 Abs. 3 BGB),
  • was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte
  • in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw.). Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§§ 1804, 1806 ff. BGB). Siehe aber dazu § 1908i Abs. 2 BGB.
Der Vorteil hier es wird von den Gerichten geprüft.

Bei der Generalvollmacht ist das eher nicht der Fall, es sein denn einer merkt da stimmt was nicht und schaltet die Behörden ein.
 

beren

Well-Known Member
Was bedeutet das Vorgehen unten? Die "Vermeidung" zu verwenden ist hier im Übrigen interassant. So zu sagen: Ich erteile eine Betreuungsvollmacht um künftig eine Betreuung zu vermeiden. Hallooo? Betreuung ist nicht obligatorisch!!?? Es gibt daher nichts zu vermeiden!! Ahh, diese deutsche Mentalität!!!....

"Ich stelle fest, dass ich die vorstehende Generalvollmacht auch im Sinne einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht erteile. Die Vollmacht dient der Vermeidung einer Betreuung und geht der Anordnung einer Betreuung vor."


Ja, hier geht es um eine Betreuung durch Dritte Personen, dir fremden Personen. Du kannst deinem Sohn eine solche Vollmacht geben, damit du im Falle eines Falles nicht von einer gerichtlich bestellten/ angeordneten Person betreut wirst.
 
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