AW: Züchtigungsrecht
Frankee ich glaube da hast du etwas mißverstanden.
§ 1631 Abs. 2 BGB besagt :
Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.
die alte fassung vom 1896 ließ züchtigung zu :
Kraft Erziehungsrechts darf der Vater angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden
bis zum jahre 1928 auch das züchtigungsrecht des ehemannes über seine frau.
[quelle Wikipedia]
Im Rahmen der
Reform des
Kindschaftsrechts von
1998 wurde § 1631 Abs. 2 BGB so umformuliert:
Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig. Diese Formulierung stellte noch kein generelles Züchtigungsverbot dar, sondern richtete sich nur gegen "entwürdigende" Erziehungsmaßnahmen und grenzte zulässige, nicht entwürdigende Erziehungsmaßnahmen gegen Misshandlungen ab. Im
November 2000 wurde § 1631 Absatz 2 Satz 1 so geändert:
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. § 1631 Absatz 2 Satz 2 stellt nun ein Verbot an die Eltern dar. Sie dürfen nun bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen nicht mehr verwenden. Damit gibt es seit
2000 in Deutschland kein elterliches Züchtigungsrecht mehr.
Allerdings bestimmt das
Grundgesetz in den ersten beiden Absätzen des Artikel 6:
Artikel 6 Ehe und Familie; nichteheliche Kinder (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. [...] Inwieweit nun § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB gegen den Artikel 6 GG verstößt, liegt im Entscheidungsraum des
Bundesverfassungsgerichtes und dürfte bis zur dortigen Klärung unbeantwortet bleiben