TheCore
Moderator
TheCore weiß das sicher besser, aber ich glaube, in der Revision wird nur nach Verfahrensfehlern geschaut, am Strafmaß hätte sich nichts geändert.
Das Strafmaß kann aber auch auf einem Rechtsfehler beruhen. Feigen hatte in seiner Erklärung dem BGH schon diktiert, es sei zu prüfen, ob man die missglückte Selbstanzeige nicht stärker strafmildernd berücksichtigen müsste. Ziemlich vollmundig angesichts dessen, dass schon Heindl die etwas fragwürdige Strafmilderung aufgrund "fehlenden groben Eigennutzes" (das Geld war ihm irgendwie nicht versteckt genug, so zumindest die Darstellung von Giesela Friedrichsen) konstruiert hat, um zu diesem attraktiven Angebot zu kommen. Aus meiner Sicht gibt es da kaum Luft nach unten.
Für den Revisionsantrag des Angeklagten gilt ein Verschlechterungsverbot, weshalb die Staatsanwaltschaft sicher selbst die Revision beantragt hätte. Die wäre mit der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung auch zu begründen gewesen, und eine neue Strafkammer hätte nach der Rückverweisung durch den BGH natürlich in Ruhe gerechnet und geprüft. Da ist wohl schon Luft nach oben, denn ohne Grund werden Feigen und Kollegen die USB-Sticks nicht dosiert haben. Die Revision wäre unklug gewesen.