Grundlage dafür, gegen staatlichen Mitarbeiter Beschwerde zu führen

Vaterlich

Well-Known Member
Nein dafür ist die Prozesskostenhilfe zuständig, die dann dein Anwalt beantragen kann. Zumindest machen wir das für unsere Mandantschaft und in der Schweiz gilt dieser Anspruch auch.
Hallo Berfin. Gut zu wissen, danke!

Ausgehend von einem Stichword habe ich, so denke ich, den gesuchte Artikel in schweizerischen Strafgesetzbuch gefunden:
"Art. 24 - Anstiftung
1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft."


Allerdings frage ich mich, ob es einen ähnlichen, aber noch treffenderen Artikel geben dürfte. (Dafür werde ich diesen Teil des Strafgesetzbuches lesen). Gilt dieser Artikel für diesen beispielhaften Fall? : Die Mutter mit Sorgerecht verweigert dem Vater das Besuchsrecht (somit begeht sie ein Verbrechen nach dem relevanten Artikel des Zivilgesetbuches) und die KESB als die zuständige Behörde tut diesbezüglich nichts, ergreift keine Massnahme, usw., damit das Besuchsrecht geltend machen wird, nachdem die KESB darauf aufmerksam gemacht wurde. Ist so ein Verhalten (eigentlich No-Action, Non-Action) durch so eine zuständige Behörde, im Grunde genommen, nicht eine Art "Anstiftung"? Ermutigt sie damit die Mutter nicht, das Besuchsrecht weiter zu verweigern? Ist das nicht so eine Motivation: "Go, Mutter, go! Du tust das Richtige. Weiter so!"

Was meinst du?

Übrigens hat das Kanton Basel-Stadt auch den gleichen Artikel für die aufsichtsrechtliche Anzeige, allerdings in einem anders genannten Gesetz, Organisationsgesetz:
"§ 51 Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzter Behörde anzeigen.
2 Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige."
 
Zuletzt bearbeitet:

Berfin1980

Well-Known Member
Allerdings frage ich mich, ob es einen ähnlichen, aber noch treffenderen Artikel geben dürfte. (Dafür werde ich diesen Teil des Strafgesetzbuches lesen). Gilt dieser Artikel für diesen beispielhaften Fall? : Die Mutter mit Sorgerecht verweigert dem Vater das Besuchsrecht (somit begeht sie ein Verbrechen nach dem relevanten Artikel des Zivilgesetbuches) und die KESB als die zuständige Behörde tut diesbezüglich nichts, ergreift keine Massnahme, usw., damit das Besuchsrecht geltend machen wird, nachdem die KESB darauf aufmerksam gemacht wurde. Ist so ein Verhalten (eigentlich No-Action, Non-Action) durch so eine zuständige Behörde, im Grunde genommen, nicht eine Art "Anstiftung"? Ermutigt sie damit die Mutter nicht, das Besuchsrecht weiter zu verweigern? Ist das nicht so eine Motivation: "Go, Mutter, go! Du tust das Richtige. Weiter so!"
Das ist eigentlich ganz einfach, wenn du ein rechtskräftiges Urteil hast zur Besuchsregelung deinerseits, dann macht sich die Mutter strafbar. Und ja die zuständige Behörde ist dafür zuständig dies durchzusetzen.

Aber nochmal mein Rat nimm dir einen Anwalt, am besten einen der sich mit solchen Fällen auskennt.
 

sommersonne

Well-Known Member
Das kommt mir ziemlich umständlich vor was du da vor hast.
Wenn du ein Umgangsrecht hast und die Mutter es verweigert und du das auch beweisen kannst, dann solltest du sie verklagen.
Das ist für dich natürlich nicht leicht, weil du (glaube mich so zu erinnern) nicht in der Schweiz wohnst.
Nur, die deiner Meinung nach untätigen und nicht hilfreichen Mitarbeiter des Kantons irgendwie belangen zu wollen, wird nicht zielführend sein.
Es könnte ja sein das sie mit der Mutter gesprochen haben und die aber trotzdem macht was sie für richtig hält. Diese Mitarbeiter haben keine Handhabe die Mutter zum einhalten des Umgangsrechts zu zwingen. Das kann, meiner Meinung nach, nur ein Gericht.
 
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