Herz ausschütten!

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Arkanda_ayu_var

Guest
Hallo Ilona,

das hört sich wirklich nicht gut an. Ich kann Dir aber leider auch nicht wirklich weiterhelfen, das einzige was ich Dir empfehlen kann ist, das du irgendwie deine Tochter dazu bringst diesen Artikel hier zu lesen
http://www.turkish-talk.com/entscheidung_fuer_den_tourismus.html
... druck es aus oder pack sie an den Haaren und setzt sie vors Monitor!!!
Es wird sie höchstwahrscheinlich nicht umstimmen, weil deine tochter sich momentan bestimmt im "Absolut-Sturr-Modus" befindet, aber wenigstens kann sie später dann nicht sagen, das sie es nicht wusste ...


Wie kann man nach nur 2 Wochen schon den Entschluss fassen zu heiraten???
Bei einer 19 jährigen würd ich es noch verstehen, aber bei einer 29 jährigen !!!
 

sürpriz_65

New Member
Zitat von Arkanda_ayu_var:
Wie kann man nach nur 2 Wochen schon den Entschluss fassen zu heiraten???
Bei einer 19 jährigen würd ich es noch verstehen, aber bei einer 29 jährigen !!!

Das war genau mein Gedanke beim Durchlesen :shock: :shock:

Ich befürchte bloß - wenn du sie vor den Monitor setzt und sie schon so blauäugig ist, nach 2 Wochen für einen Mann alles hinschmeißen zu wollen, dann wird sie denken "Ja, diese Frauen haben halt Pech gehabt. Sie haben den falschen Mann kennen gelernt. Aber ich habe die einzig große Liebe kennen gelernt."

Wie ich schon per PN sagte - paß auf, dass du nicht ihre Rebellion anstachelst. Sonst rennt sie erst recht zum Standesamt.
 

DameTR

Member
Zitat von Arkanda_ayu_var:
Wie kann man nach nur 2 Wochen schon den Entschluss fassen zu heiraten???
Bei einer 19 jährigen würd ich es noch verstehen, aber bei einer 29 jährigen !!!

Meine Kundschaft ist weit über 30 und sie lassen sich immer noch von 10-15 Jahre jüngeren Männern dazu bringen sie innerhalb von wenigen Monaten zu heiraten. Jüngere Frauen können den Männern aus der Türkei ja nicht die finanzielle Sicherheit bieten die sie sich so vorstellen. Eine 19 jährige kann nach 3 Jahren Ehe und der darauf folgenden Scheidung nicht den Unterhalt an den Ehegatten zahlen. Aber wenn sich keine andere findet nimmt man eben auch die 19 jährige, die Fahrkarte nach Deutschland ist ja dann zumindest mal sicher. Wenn ich so recht überlege kenne ich gar keine Frau die unter 25 wäre und einen Mann aus der Türkei geheiratet hat.
 

Ilona

New Member
Hallo
Darf ich fragen wer deine
Kundschaft ist? Du schreibst:..." weit über 30 und sie lassen sich immer noch von 10-15 Jahre jüngeren Männern dazu bringen sie innerhalb von wenigen Monaten zu heiraten. Jüngere Frauen können den Männern aus der Türkei ja nicht die finanzielle Sicherheit bieten die sie sich so vorstellen. Eine 19 jährige kann nach 3 Jahren Ehe und der darauf folgenden Scheidung nicht den Unterhalt an den Ehegatten zahlen."
Wo finde ich handfeste Argumente um meine Tochter zu überzeugen. Ich habe ihr zwar den Artikel geschickt der mir empfohlen wurde. Aber ich befürchte das wird in ihrer Blindheit nicht reichen. Wo steht das mit dem Unterhalt. Wer kann mir sagen ob der Mann dann auch noch was von dem abbekommt was meine Tochter schon vor der Ehe hatte.
Ich bin für jede Antwort dankbar.
Ilona
 

Gugu

New Member
Hallo Ilona

Hier habe ich dir mal etwas kopiert. Ich hoffe das gibt dir schon mal einen Anhaltspunkt.

LG, Gugu

Die Scheidungsfolgen
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Zusammen mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich geregelt. Weitere Folgesachen wie elterliche Sorge, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Güterrecht (z.B. Zugewinnausgleich), Ehewohnung und Hausrat werden nur geregelt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Der Versorgungsausgleich
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Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig mit der Ehescheidung durchzuführen, es sei denn, die Ehegatten haben ihn in einem Ehevertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alterssicherung, wie Sozialversicherungsrenten, Pensionen, Betriebsrenten oder Lebensversicherungen auf Rentenbasis bezeichnet. Der Versorgungsausgleich wurde erst 1976 vom Gesetzgeber eingeführt. Durch richterlichen Beschluss erhält derjenige Ehegatte, der während der Ehe geringere Rentenanwartschaften eingezahlt hat, die Hälfte der Differenz zwischen seinen und den erworbenen Anwartschaften des anderen. Dieser Betrag wird in der Regel dem Rentenkonto gutgeschrieben. Es gibt also keine Auszahlungen. Wichtig ist, dass sich der Versorgungsausgleich nur auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften bezieht und nicht auf vorher erworbene Ansprüche. Frauen, die während der Ehe nicht gearbeitet haben, können über die Kindererziehungszeiten eine Rentenanwartschaft erlangen. Zusammen mit den Rentenanwartschaften des Ehemannes, die mit der Scheidung übertragen werden, erhalten viele Frauen erstmals einen eigenen Rentenanspruch.
Ehegattenunterhalt
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Für den nachehelichen Unterhalt muss somit ein neues Unterhaltsurteil erwirkt werden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht nun eine Erwerbsobliegenheit, d.h. es wird erwartet, dass beide Ehegatten durch Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen, dass sie etwas tun, um leistungsstark zu sein. Nur minderjährige Kinder haben immer einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.

Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt nach der Scheidung:

* Betreuungsunterhalt; wenn gemeinsame Kinder Pflege und Erziehung bedürfen.

* Altersunterhalt; wenn aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

* Krankheitsbedingter Unterhalt; wenn wegen des Krankheitszustandes eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

* Erwerbslosenunterhalt; wenn nach einer Erwerbstätigkeit Ausschau gehalten wird, aber noch keine sichernde gefunden wurde.

* Aufstockungsunterhalt; wenn eine Arbeit aufgenommen wurde, die den eigenen Unterhaltsbedarf nicht deckt.

* Ausbildungsunterhalt; wenn ehebedingt eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde, nun aber fortgesetzt werden soll.
Kindesunterhalt
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Kinder müssen auch finanziell versorgt werden. Sie haben einen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, entrichtet durch die Versorgung und Betreuung des Nachwuchses einen sogenannten Naturalunterhalt. Das gilt auch, wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, die Kinder aber eher bei einem Elternteilteil leben. Ist dieser Elternteil der wirtschaftlich stärkere, so kann es sein, dass er zusätzlich an dem Barunterhalt beteiligt wird. Die Festsetzung des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Die Ehewohnung
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Wenn das Ehepaar in dem Trennungsjahr keine Einigung erzielte hinsichtlich der weiteren Nutzung der Ehewohnung, entscheidet im Rahmen der Scheidung auf Antrag das Familiengericht hierüber.

Die Chancen einer Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung sind gut, wenn sie von dem Ehegatten für sich und die Kinder beantragt wird.
Der Zugewinnausgleich
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Bei der Scheidung wird der Zugewinn, der Vermögenszuwachs ermittelt, der während der Ehe von beiden Ehepartnern erworben wurde. Hierfür wird das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt und derjenige, der während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, gibt die Hälfte des Überschusses an den anderen ab.

Auszug aus: Trennung und Scheidung binationaler Paare. Ein Ratgeber.
 

Ilona

New Member
ich danke dir ganz herzlich für deine Mühe. Noch eine kurze Frage dazu,
gilt das alles auch wenn meine Tochter in der Türkei heiratet? oder gibt es da noch andere gesetzliche Grundlagen?
Aber erst noch mal vielen Dank Ilona
 

Gugu

New Member
Hallo Ilona

Ich hab dir noch etwas vom Verband für Binationale Partnerschaften kopiert. Leider etwas mehr geworden. Zuerst aber auch noch eine Linkadresse die sich auf jeden Fall lohnt gespeichert zu werden.

http://www.info4alien.de/

LG, Gugu

Das Scheidungsverfahren
Die internationale Zuständigkeit
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Zuerst einmal ist zu klären, ob bei einer anstehenden Scheidung mit Auslandsbezug die internationale Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts vorliegt. Diese besteht dann, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, sei es dass einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mindestens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Erst dann darf ein deutsches Gerichts über einen Scheidungsantrag entscheiden.

Diese Zuständigkeit ist aber nicht ausschließlich. Auch ein ausländisches Gericht kann international für den gleichen Fall zuständig sein. Ist ein Scheidungsverfahren bereits im Ausland rechtshängig geworden, d.h. ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auf dem offiziellen Weg zugestellt worden, ist das deutsche Gericht gehindert, die Scheidung auszusprechen. Bedeutend ist dies für eine binationale Ehe, die im Ausland geführt wurde, und der deutsche Ehepartner nach Deutschland zurückkehrt. Reicht der ausländische Ehepartner die Scheidung am gemeinsamen Wohnort außerhalb des Bundesgebietes ein und erreicht die Rechtshängigkeit vor dem deutschen Ehegatten in Deutschland, so kann die Scheidung in Deutschland nicht mehr ausgesprochen werden.

Wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, beginnt das Scheidungsverfahren mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim örtlich zuständigen Familiengericht durch einen Anwalt/eine Anwältin. In der Regel ist das Familiengericht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts für die Scheidung zuständig oder das Familiengericht des Ortes, an dem ein Ehegatte mit den gemeinsamen ehelichen Kindern lebt.

Lebte das Ehepaar im Ausland und verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Scheidungsverfahren beim Familiengericht des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin einzureichen.


Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen Wirkungen, die für ihre Ehe gelten sollen, teilweise abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst bestimmen. Da es sich also um einen Vertrag handelt, bedeutet dies, daß beide Partner sich über die zu treffende Regelung einig sein müssen.

Der Vertrag kann bereits vor der beabsichtigten Eheschließung, aber auch zu jeder Zeit während der Ehe geschlossen werden. Er muß von einem Notar protokolliert werden, um wirksam zu sein.

Das Ehepaar kann mit dem Ehevertrag die Verteilung der ehelichen Rechte und Pflichten regeln, soweit das Gesetz einzelne Rechtsfolgen nicht für unabänderbar erklärt (so kann z.B. die gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehedauer nicht ausgeschlossen werden).

Die häufigsten Regelungen betreffen:
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– Den ehelichen Güterstand:
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Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u.a. dann zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt und nicht möchte, daß der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.

– Den Versorgungsausgleich:
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Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung ausgeschlossen. Allerdings muß dieser Ausschluß des Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.

Der Ausschluß des Versorgungsausgleiches hat im Fall der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muß.

– Den Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten:
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Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach einer Scheidung abbedungen werden.

Sowohl für den beabsichtigten Ausschluß des Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der Gütertrennung sollte bedacht werden, daß der Partner, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder zurückstellt, durch den Ausschluß benachteiligt sein kann. Bei bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluß unter die Bedingung zu stellen, daß die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.
islamischer ehevertrag

Beabsichtigt ein christlich-muslimisches Paar im Heimatland des muslimischen Partners zu leben, so sollte in jedem Fall der Ehevertrag dort vor Ort bei einem Notar gemacht werden. Ein islamischer Ehevertrag kann im Gegensatz zu einem "deutschen" nicht während der Ehe geschlossen werden. Er muß vor der Eheschließung vereinbart werden bzw. es wird die Unterzeichnung des zuvor ausgehandelten Ehevertrages durch Mann und Frau als die Eheschließung angesehen. Inhalt des islamischen Ehevertrages ist vor allem die rechtliche und soziale Absicherung der Frau. Das ist deshalb wichtig, weil in den islamischen Ländern regelmäßig kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau besteht und sie auch nicht an dem in der Ehe durch den Ehemann erworbenen Vermögen teilhat.

Auch für manche Eheschließungen in der Bundesrepublik (z.B. mit marokkanischen Staatsangehörigen) ist der Abschluß eines islamischen Ehevertrages notwendig, damit die Ehe auch im Heimatland des betreffenden Partners registriert wird. Dies kann entweder auf dem entsprechenden Konsulat oder vor einem deutschen Notar in Gegenwart von zwei männlichen, muslimischen Zeugen geschehen. Dieser Vertrag muß anschließend in die Heimatsprache des ausländischen Partners übersetzt und bei der zuständigen Botschaft beglaubigt werden.

In einem islamischen Ehevertrag können Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsweise der Morgengabe, über das Scheidungs-, Reise- und das Recht den Wohnsitz zu bestimmen, über das Recht der Ehefrau zur Berufstätigkeit und über Beitragszahlungen an die deutsche Rentenversicherung getroffen werden.

Auch wenn heutzutage viele Länder islamischer Tradition ein kodifiziertes Familienrecht haben, hat sich doch bis heute der traditionelle Ehevertrag bewährt und gehört als fester Bestandteil zur Eheschließung.


Scheidungsrecht
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In manchen Ländern haben Ehefrauen nur unter ganz bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen das Recht, selbst die Scheidung einzureichen; Gründe können sein: Die länger andauernde Abwesenheit des Ehemannes oder die Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung. In einen Ehevertrag können weitere Gründe aufgenommen werden, so z.B. die Eheschließung des Mannes mit einer zweiten Frau.
 

Sonja_Austria

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@Ilona

HI Ilona

na, weisst du nicht, das die Töchter am wenigsten auf die Mutter hören, erst wenn es zu spät ist?
Meine Tochte hat sich auch vor 2 Jahren mal in einen verliebt, ich lebte zu dieser Zeit noch in Deutschland. Sie bettelte mich an, ich sollte ihn einladen, hab ihr dann ein langes und breites erklärt, was das alles hinten nachziehen kann, fragte sich noch ne Weile durch, dann, ich stresste sie nicht mit Verboten, sie war 22 Jahre, jedoch erzählte ich einfach von Realitäten. Sie wurde auch sehr schnell vernünftig (verliebte sich dann in einen anderen) befasste sich sehr viel mit der Türkei und ist nun,nachdem sie live soviel gesehen hat, rel. geheilt. Klar liebt sie jetzt Land und Leute noch immmer, gibt auch einen , in den sie verliebt ist, doch ist der zum Glück beim Militär, also ausser Gefecht. Ich weiss nicht, wieviel deine Tochter Ahnung von der Türkei und der schnellen Liebe hat, ansonsten würden ihr vielleicht ein paar negative Foren gut tun, um ein bisschen nüchtern zu werden. kuck mal auf der Side-Homepage nach, dort gibt es ein Forum, Austausch der Unglücklich Verliebten, vielleicht kannst du sie dazu bringen, dort mal zu stöbern, "ohne das du es weisst".
Den grossen Druck ausüben wird gar nichts machen, geh da von mir aus, hab mir nie drein reden lassen, früher wie auch jetzt nicht, sondern musste meine Erfahrungen selbst machen. Alles Gute
 

Mstylz

New Member
AW: Herz ausschütten!

Hey Suzan, ich weiß nicht ob das dein erster Türkei Urlaub war, aber sicher kennst du das was man den Türkischen Männern im tourismus nachsagt. Auch wenn nicht alle So sind, gibt es doch schon ziemlich viele A... dort. Grad bei den Animateuren. Und du hast einen von der ganz schlimmern Sorte erwüncht, obwohl du an dem ganzen Müll auch nicht ganz unschuldig bist. Schließlich hast du fremd geküsst und es ihm auch noch gesagt, dabei kennen die türkischen Männer kein Pardon, ist ja auch verständlich wer möchte denn schon betrogen werden. Wenn du das nächste mal wieder in den Urlaub fährst überleg dir genau was du willst, denn dann passiert das vielleicht nicht!!

 
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