Hallo Ilona
Ich hab dir noch etwas vom Verband für Binationale Partnerschaften kopiert. Leider etwas mehr geworden. Zuerst aber auch noch eine Linkadresse die sich auf jeden Fall lohnt gespeichert zu werden.
http://www.info4alien.de/
LG, Gugu
Das Scheidungsverfahren
Die internationale Zuständigkeit
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Zuerst einmal ist zu klären, ob bei einer anstehenden Scheidung mit Auslandsbezug die internationale Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts vorliegt. Diese besteht dann, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, sei es dass einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mindestens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Erst dann darf ein deutsches Gerichts über einen Scheidungsantrag entscheiden.
Diese Zuständigkeit ist aber nicht ausschließlich. Auch ein ausländisches Gericht kann international für den gleichen Fall zuständig sein. Ist ein Scheidungsverfahren bereits im Ausland rechtshängig geworden, d.h. ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auf dem offiziellen Weg zugestellt worden, ist das deutsche Gericht gehindert, die Scheidung auszusprechen. Bedeutend ist dies für eine binationale Ehe, die im Ausland geführt wurde, und der deutsche Ehepartner nach Deutschland zurückkehrt. Reicht der ausländische Ehepartner die Scheidung am gemeinsamen Wohnort außerhalb des Bundesgebietes ein und erreicht die Rechtshängigkeit vor dem deutschen Ehegatten in Deutschland, so kann die Scheidung in Deutschland nicht mehr ausgesprochen werden.
Wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, beginnt das Scheidungsverfahren mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim örtlich zuständigen Familiengericht durch einen Anwalt/eine Anwältin. In der Regel ist das Familiengericht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts für die Scheidung zuständig oder das Familiengericht des Ortes, an dem ein Ehegatte mit den gemeinsamen ehelichen Kindern lebt.
Lebte das Ehepaar im Ausland und verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Scheidungsverfahren beim Familiengericht des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin einzureichen.
Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen Wirkungen, die für ihre Ehe gelten sollen, teilweise abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst bestimmen. Da es sich also um einen Vertrag handelt, bedeutet dies, daß beide Partner sich über die zu treffende Regelung einig sein müssen.
Der Vertrag kann bereits vor der beabsichtigten Eheschließung, aber auch zu jeder Zeit während der Ehe geschlossen werden. Er muß von einem Notar protokolliert werden, um wirksam zu sein.
Das Ehepaar kann mit dem Ehevertrag die Verteilung der ehelichen Rechte und Pflichten regeln, soweit das Gesetz einzelne Rechtsfolgen nicht für unabänderbar erklärt (so kann z.B. die gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehedauer nicht ausgeschlossen werden).
Die häufigsten Regelungen betreffen:
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– Den ehelichen Güterstand:
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Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u.a. dann zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt und nicht möchte, daß der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.
– Den Versorgungsausgleich:
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Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung ausgeschlossen. Allerdings muß dieser Ausschluß des Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.
Der Ausschluß des Versorgungsausgleiches hat im Fall der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muß.
– Den Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten:
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Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach einer Scheidung abbedungen werden.
Sowohl für den beabsichtigten Ausschluß des Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der Gütertrennung sollte bedacht werden, daß der Partner, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder zurückstellt, durch den Ausschluß benachteiligt sein kann. Bei bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluß unter die Bedingung zu stellen, daß die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.
islamischer ehevertrag
Beabsichtigt ein christlich-muslimisches Paar im Heimatland des muslimischen Partners zu leben, so sollte in jedem Fall der Ehevertrag dort vor Ort bei einem Notar gemacht werden. Ein islamischer Ehevertrag kann im Gegensatz zu einem "deutschen" nicht während der Ehe geschlossen werden. Er muß vor der Eheschließung vereinbart werden bzw. es wird die Unterzeichnung des zuvor ausgehandelten Ehevertrages durch Mann und Frau als die Eheschließung angesehen. Inhalt des islamischen Ehevertrages ist vor allem die rechtliche und soziale Absicherung der Frau. Das ist deshalb wichtig, weil in den islamischen Ländern regelmäßig kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau besteht und sie auch nicht an dem in der Ehe durch den Ehemann erworbenen Vermögen teilhat.
Auch für manche Eheschließungen in der Bundesrepublik (z.B. mit marokkanischen Staatsangehörigen) ist der Abschluß eines islamischen Ehevertrages notwendig, damit die Ehe auch im Heimatland des betreffenden Partners registriert wird. Dies kann entweder auf dem entsprechenden Konsulat oder vor einem deutschen Notar in Gegenwart von zwei männlichen, muslimischen Zeugen geschehen. Dieser Vertrag muß anschließend in die Heimatsprache des ausländischen Partners übersetzt und bei der zuständigen Botschaft beglaubigt werden.
In einem islamischen Ehevertrag können Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsweise der Morgengabe, über das Scheidungs-, Reise- und das Recht den Wohnsitz zu bestimmen, über das Recht der Ehefrau zur Berufstätigkeit und über Beitragszahlungen an die deutsche Rentenversicherung getroffen werden.
Auch wenn heutzutage viele Länder islamischer Tradition ein kodifiziertes Familienrecht haben, hat sich doch bis heute der traditionelle Ehevertrag bewährt und gehört als fester Bestandteil zur Eheschließung.
Scheidungsrecht
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In manchen Ländern haben Ehefrauen nur unter ganz bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen das Recht, selbst die Scheidung einzureichen; Gründe können sein: Die länger andauernde Abwesenheit des Ehemannes oder die Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung. In einen Ehevertrag können weitere Gründe aufgenommen werden, so z.B. die Eheschließung des Mannes mit einer zweiten Frau.