Ein rechtsstaatliches Prinzip ist z.B. das Vermummungsverbot.
Nach dem § 17a Abs. 2 VersammlG, das in diesem Punkt von den meisten Bundesländern übernommen wurde, ist die Vermummung bei Versammlungen eine Straftat und wird gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 29 Abs. 2 VersammlG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. In Schleswig-Holstein ist die Vermummung seit 2015 nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit maximal 1500 Euro geahndet wird. Das Mitführen von Vermummungsutensilien wird als Ordnungswidrigkeit mit maximal 511,29 Euro geahndet. (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersG).
Jeder, der dieses rechtsstaatliche Prinzip missachtet, steht nicht fest auf dem Boden unserer Grundordnung. Kann somit nie eine rechtsstaatliche Gesellschaftsordnung begründen oder vertreten. Schon gar keine die „seelig macht“.