Alubehütet
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Einstweiliger Ruhestand (Wikipedia)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist in Deutschland ein Rechtsakt, konkret ein Verwaltungsakt, mit dem hochrangige, so genannte politische Beamte und Soldaten, meist in Führungspositionen von Landes- oder Bundesbehörden und vergleichbaren Großeinheiten (Brigaden, Divisionen oder Korps), Schulen oder Kommandos der Bundeswehr, ohne Angabe von Gründen aus dem aktiven Dienst entfernt werden können. Im Gegensatz zu einem Bundes- oder Landesbeamten in einer weniger herausragenden Position können politische Beamte nicht nur wegen persönlichen Fehlverhaltens suspendiert, sondern auch wegen fehlenden Vertrauens der Regierung oder ihrer Vorgesetzten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Für Bundesbeamte und Richter ist die Versorgung in § 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Demnach erhält der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte maximal für drei Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Gehaltes. Danach erhält der Beamte lebenslang, basierend auf der Anzahl seiner bisherigen Dienstjahre (pro Jahr 1,79375 vom Hundert), eine Pension zwischen 35 und 71,75 Prozent seiner früheren Aktivenbezüge.
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist in Deutschland ein Rechtsakt, konkret ein Verwaltungsakt, mit dem hochrangige, so genannte politische Beamte und Soldaten, meist in Führungspositionen von Landes- oder Bundesbehörden und vergleichbaren Großeinheiten (Brigaden, Divisionen oder Korps), Schulen oder Kommandos der Bundeswehr, ohne Angabe von Gründen aus dem aktiven Dienst entfernt werden können. Im Gegensatz zu einem Bundes- oder Landesbeamten in einer weniger herausragenden Position können politische Beamte nicht nur wegen persönlichen Fehlverhaltens suspendiert, sondern auch wegen fehlenden Vertrauens der Regierung oder ihrer Vorgesetzten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Für Bundesbeamte und Richter ist die Versorgung in § 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Demnach erhält der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte maximal für drei Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Gehaltes. Danach erhält der Beamte lebenslang, basierend auf der Anzahl seiner bisherigen Dienstjahre (pro Jahr 1,79375 vom Hundert), eine Pension zwischen 35 und 71,75 Prozent seiner früheren Aktivenbezüge.