AW: „Polygamie-Club“
Die rechtliche Lage
Polygamie ist auch in der Türkei gesetzlich verboten - und zwar seit die Türkei 1926 das Schweizer Zivilrecht übernahm. Was früher möglich war, wird jetzt bestraft.
Im Südosten der Türkei, der mehrheitlich kurdisch besiedelt ist, spielen allerdings verdeckte Mehrehen mit etwa zehn Prozent aller Ehen noch eine Rolle.
Einen kleinen Harem wünschen sich in der Türkei - so das Ergebnis von Umfragen - noch knapp zehn Prozent der Männer.
In Deutschland ist das Eingehen mehrerer Ehen grundsätzlich laut § 1306 BGB verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 172 StGB). Jedoch ist es nicht strafbar, dass eine Person mit mehreren Frauen oder Männern in Geschlechtsgemeinschaft zusammenlebt; man kann aber lediglich eine einzige staatlich anerkannte Ehe zur gleichen Zeit eingehen.
Die Folgen ehelicher Polygamie sind unter Umständen schützenswert, wenn sie im Ausland rechtmäßig zustande kam. So entschied das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz am 12. März 2004, dass die Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen der Zweitfrau eines Irakers, der seit 1996 in der Bundesrepublik lebte, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen hatte. Derartige Urteile wurden von Politikern und Medien heftig kritisiert.
Jedem Muslim, der nach ausländischem Recht mit bis zu vier Frauen verheiratetet ist, wird es in Deutschland gestattet, alle Zweit- und Drittfrauen kostenfrei in der Krankenversicherung mitzuversichern.
http://www.berlinonline.de/berliner...dump.fcgi/2007/0522/horizonte/0002/index.html