Aktualität verlangen - wie?

Vaterlich

Well-Known Member
Hallo İnsanlar

Am 23. September habe ich eine aufsichtsrechtliche Anzeige bei dem Departement WSU der Schweiz erstattet und ein paar Tage danach habe ich eine Bestätigung erhalten, dass sie bearbeitet wird (meine Formel). Im Internet gibt es eine Art Richtlinie für solche Anzeigen, darunter diese Info: "Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist an keine Frist gebunden. Jedoch kann eine gewisse Aktualität verlangt werden."

Was ist damit gemeint? Ich kann Info über den aktüellen Bearbetungszustand oder einfach ein Update über die Bearbeitung verlangen? Wie kann ich es formülieren, Aktüalität zu verlangen? "Ich bitte Sie um Aktüalität über meine Anzeige" oder "Ich bitte Sie um ein Update über die Bearbeitung meiner Anzeige"?

Grundsätzlich frage ich mich, wann ich von der Behörde die Auskunft über die Erledigung meiner Anzeige erhalten werde. Danach zu fragen aber, wäre von keiner Bedeutung, da es an keine Frist gebunden. Eine gewisse Aktualität zu verlangen - ist dies das, wonach ich hier suche?
 

Bintje

Well-Known Member
Eine gewisse Aktualität zu verlangen - ist dies das, wonach ich hier suche?
Nee. Das bezieht sich nach meinem Verständnis nicht auf Deinen Auskunftsanspruch.

"Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist an keine Frist gebunden. Jedoch kann eine gewisse Aktualität verlangt werden."
Das interpretiere ich so: Es gibt keine formelle Frist, innerhalb derer eine Anzeige beim Departement erstattet werden kann oder eingereicht werden muss - allerdings kann man nicht zum Beispiel x Jahre später ankommen und irgendwas Bestimmtes anzeigen (wenn der Sachverhalt und die Ursache der Anzeige sich eventuell längst erledigt hat).
Es sollte sich also um einen möglichst aktuellen Vorgang oder Vorfall handeln. ;)
 

Alubehütet

Well-Known Member
Wenn wir uns auf die selbe Seite beziehen, hast Du kaum Rechte, dich über den Fortgang deiner Anzeige zu unterrichten:
  • Die anzeigende Person hat keine Parteirechte. Sie hat z.B. kein Anspruch auf Akteneinsicht oder eine Begründung des Entscheides.
  • Das basellandschaftliche Verfahrensrecht verlangt jedoch eine Auskunft über die Erledigung der Anzeige (vgl. § 43 Absatz 2 VwVG BL).
Allerdings müssen sie Dir wenigstens sagen, wenn das Verfahren entschieden ist. Nichts aber auf dem Weg dort hin, bei welchem Sachbearbeiter es gerade liegt usw., und am Ende auch nichts über die Entscheidungsgründe – Kann auch damit zusammenhängen, daß auch Dritte so eine Anzeige erstatten können. Die würden in D gar nichts erfahren wegen Datenschutz.

Insofern verstehe ich das auch so wie @Bintje. Es gibt keine Frist, bis hin zu der Du einen Vorgang angezeigt haben mußt, aber komm denen bitte nicht mit zu ollen Kram.
 

Vaterlich

Well-Known Member
Bintje, Alu - Danke für eure Klärungen! Jetzt sehe ich, ich habe das falsch interpretiert.

Alu, genau das meinte ich, ja: mich über den Fortgang meiner Anzeige zu unterrichten. Vielleicht hat die Mitarbeiterin, eine Advokatin, des Departements WSU so angenommen, dass ich all das relevante Vorgehen, meine Rechte und Pflichte sowie diejeniegen der Behörde, etc., weiss?!

Die Mitarbeiterin hat nur den Eingang meiner Anzeige und es bestätigt, dass die Anzeige zur Stellungsnahme an die relevante Behörde gesendet werde. Kann ich sie um ungefähre Zeit bzw. einen Zeitraum für Verfahrensentscheidung bitten? Kann ich sie fragen, wann das Verfahren entschieden wird?

Übrigens beziehen wir uns auf die selbe Seite, auch wenn die Seite zum Kanton Baselland gehört und ich mich mit Basel-Stadt beschäftige. Ich gehe davon aus, dass es keinen wesentlichen Unterschied dazwischen gibt, und ich habe keine ähnliche Seite für Basel-Stadt gefunden können, auf der eine Art Richtlinie steht.
 

Alubehütet

Well-Known Member
Weiter unten heißt es unter 4.:
Die/Der Anzeigesteller/in hat keinen Anspruch auf einen begründeten Entscheid. Allerdings ist ihr/ihm Auskunft über die Erledigung einer Anzeige zu erteilen. Gestützt darauf wird empfohlen, die/den Anzeigesteller/in zumindest kurz über die Erledigung der Anzeige, wenn möglich mit einer kurzen Zusammenfassung des Ergebnisses schriftlich zu orientieren. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel möglich.
Sieht mau aus, nach meinem Verständnis, was die Auskunftspflicht angeht. Freundlich fragen kann man sie ja. Aber letztlich kriegst Du höchstens ein „haben wir bearbeitet, finden wir auch/nicht“. Letztergebnis, gegen das Du auch keinen Einspruch einlegen kannst.

So weit. Wieweit Dir andere Rechtswege offen stehen, insbesondere wenn es um Straftaten geht o.ä., steht da natürlich nicht.
 

Vaterlich

Well-Known Member
Alu - Meine minimale, derzeitige Erwartung ist, es zu erfahren, wann Bearbeitung meiner Anzeige den Status "laufendes Verfahren" verlieren wird, damit ich andere/weite administrative, gesetztliche, oder gerichtliche Schritte unternehmen darf. Ich hatte mich mal auch an die Ombudsstelle angewandet und unter anderem have ich das erhalten: "Die Ombudsstelle kann neben laufenden Verfahren wie demjenigen beim WSU jedoch nicht tätig werden."

Ich habe übrigens fast gar keine Hoffnung bzw. Erwartung, dass meine Anzeige durch das Departement WSU zu Gunsten meines erledigt wird. Das gilt für die Ombudsstelle auch. Wenige Hoffnung hätte ich bei Schweizer Gerichten , nur bei Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hätte ich genügende Hoffnung. Mein Ziel ist, alle (schweizerische) innerstaatliche Rechtsbehelfe auszuschöpfen, um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erreichen. :)
 
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Alubehütet

Well-Known Member
Zur Auskunft verpflichtet scheinen sie erst zu sein, wenn das Verfahren mit welchem Ergebnis auch immer abgeschlossen ist. Vorher ist nett, wenn sie was sagen, muß aber wohl nicht.

Ich habe mal jemandem beim Jugendamt angeschissen wegen Verdacht auf sexuellen Kindesmißbrauchs (gut überlegt, mit guten Kollegen beraten, nicht leichtfertig). Nie erfahren, was daraus geworden ist. Datenschutz. Gut, das war nicht in meinem näheren Umfeld, insofern fand ich das auch in Ordnung.
 

Bintje

Well-Known Member
Zur Auskunft verpflichtet scheinen sie erst zu sein, wenn das Verfahren mit welchem Ergebnis auch immer abgeschlossen ist. Vorher ist nett, wenn sie was sagen, muß aber wohl nicht.
So ist das. Wir hatten das Thema erst vor acht Tagen.


@Vaterlich , Du hast die Anzeige vor drei Wochen erstattet (am 23. September) und bekommst Auskunft, sobald das Verfahren beendet ist.
Augenblicklich scheint das noch nicht der Fall zu sein, was bei Behörden keineswegs ungewöhnlich ist. Hab Geduld. ;)
 

Vaterlich

Well-Known Member
Bald, am 23.11.2022 wird es 2 Monaten. Es ist nun ziemlich genug lange Zeit, um eine Auskunft zu verlangen, oder? So, wie kann ich es formulieren?
Etwa:
"Es ist schon 2 Monaten (oder 60 Tagen) her, seit Sie meine Anzeige arhalten haben. Daher bitte ich Sie um
- Auskunft über die Erledigung meiner Anzeige"? oder
- Erledigung meiner Anzeige? oder
- Eine Antwort? oder
- was noch?
Ausserdem:
Hilft es und ist von der Bedeutung, wenn ich eine Carbon-Copy meiner E-Mail bzw. meines Schreibens an z.B. den Leiter bzw. die Leiterin der Abteilung oder des Amtes und/oder an die zuständige Behörde sende, das/die ich z.B. an einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Abteilung oder des Amtes sende? Damit möchte ich dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin signalisieren, dass ich als Nächtes bei der zuständige Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige ersttatten kann bzw. werde, ich meine Rechte sowie seine/ihre Aufgaben und/oder Pflichten weiss, ggf. weitere Schritte (z.B. gerichtliche) unternehmen kann, sodass es besser wäre, wenn er/sie das bezüglich meiner Bitte tut, was er/sie tun soll. Signaliesire ich damit tatsäclich diese?
 
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