Petition für Leyla & Leo

rüzgar

Well-Known Member
Das ist wirklich eine unmenschliche Entscheidung und furchtbar zu hören! :(
Dass sie nun noch nicht mal mehr zum Besuch ihres Mannes ein Touristenvisum bekommt, ist wirklich heftig. :mad:

Aber dem Konsulat geht es natürlich nur um die Rückkehrwilligkeit von ihr und die ist aus deren Sicht logischerweise nicht garantiert, wenn ihr Mann in Deutschland lebt und sie aus beruflichen Gründen in der Türkei nicht mehr zusammen leben können. Menschliche Schicksale zählen da wohl nicht.

Allerdings finde ich Berens Argument, dass ihre Tochter in der Türkei lebt, sehr wichtig... Ich hoffe, das wurde dem Konsulat auch nachdrücklich dargelegt. Ansonsten könnte man Widerspruch einlegen, dann muss die Auslandsvertretung den Fall erneut prüfen.

Warum um Himmels willen haben sie sich 1 Jahr nicht gesehen, warum konnte Leo sie nicht wenigstens besuchen?
Oh Mann, Leo, das tut mir so leid!
 

rüzgar

Well-Known Member
Nochmal zu dem Deutschtest zum Ehegattennachzug:

"Ein Visum zum Aufenthalt in Deutschland ist Ehegatten deutscher Staatsangehöriger zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 AufenthG vorliegen. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen zählt der Nachweis sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (Sprachtest A 1).

Von diesem Erfordernis, das von den deutschen Auslandsvertretungen konsequent durchgesetzt wird, sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So muss der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht erbracht werden von Personen, die über einen Hochschulabschluss verfügen und solchen, die aufgrund einer (ärztlich nachgewiesenen) körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, den Sprachtest zu bestehen.

In Ergänzung dieser gesetzlichen Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 4.9.2012 (Az.: 10 C 12.12) einen Anspruch auch dann bejaht, wenn es dem ausländischen Ehegatten eines deutschen innerhalb eines Jahres nicht zumutbar ist, den Nachweis der Sprachkenntnisse zu führen. Das kann auch der Fall sein, wenn sich der Ausländer wiederholt dem Sprachtest unterzogen hat und bei der Prüfung durchgefallen ist. Allerdings wird man von ihm dann erwarten, dass er nachweist sich intensiv um den Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse bemüht zu haben, z.B. durch Vorlage von Teilnahmebestätigungen an den Kursen und den Nachweis über die nicht bestandenen Prüfungen. Mit diesen Unterlagen wird es nach einem Jahr vergeblichen Bemühens möglich sein, einen vorläufigen Aufenthalt für Deutschland gerichtlich zu erstreiten."
https://www.deutsche-anwaltshotline...auslaender-auch-ohne-den-deutschen-sprachtest


Hier noch weitere Infos zu dem Thema:
https://www.familiennachzug-visum.de/visa/visumsantrag/deutschkenntnisse/sprachnachweis-ausnahmen

Aber das weiß Leo sicher alles schon...
 

EnRetard

Well-Known Member
Und es ist noch schlimmer.

@Leo_69 hat mir zwar geschrieben, ich könne seinen und meinen kurzen PN-Wechsel zum Stand der Dinge hier veröffentlichen, aber weil das bei tt grundsätzlich verpönt ist, lasse ich es bleiben und fasse zusammen:
  • Am 7. Oktober war Leyla nochmal wegen eines Touristen-Visums beim Konsulat, um Fingerabdrücke abzugeben. Leo musste für den geplanten Besuch seiner seit zehn Jahren mit ihm verheirateten Ehefrau eine offizielle Einladung schreiben. Hat er natürlich getan (inkl. Verpflichtungserklärung und allem, was dazugehört).
  • Leylas Antwort beim Konsulat auf die Frage, warum sie nach Deutschland wolle: Ihr Mann lebe in Deutschland. Sie habe ihn mehr als ein Jahr nicht gesehen.
  • Heute, am 30. Oktober, kam der offizielle Bescheid: Leylas Touristenvisum ist abgelehnt. "Es besteht der Verdacht, dass sie die Rückreise nicht antreten wird."
Leo und Leyla sind natürlich fix und fertig. :(

Und mir fehlen die Worte.
Ich kann gar nicht sagen, wie beschixxxen ich das finde und wie leid mir das tut! o_O

Leyla war ja schon verschiedentlich mit Touristenvisa in Deutschland und ist anstandslos wieder in die Türkei zurückgekehrt. Umso unverständlicher finde ich diese Entscheidung!
Hat jemand 'ne zündende Idee?
Hat vielleicht jemand Zugang vom Chef von et Janze? Er/sie könnte Heikolein mal fragen, wie es ihm wohl ginge, wenn er von einer Behörde von seiner Schnattalja getrennt würde.
 

Bintje

Well-Known Member
(..) Ansonsten könnte man Widerspruch einlegen, dann muss die Auslandsvertretung den Fall erneut prüfen.

Goldrichtiger Hinweis, @rüzgar ! Aber sie können so oder so Beschwerde einlegen. Die Sache ließ mir keine Ruhe, deshalb habe ich gerade nochmal gesucht - siehe da:

"Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, d. h. eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. [...]

Im Remonstrationsschreiben sollten die Gründe genannt werden, mit denen der ausschlaggebende Ablehnungsgrund entkräftet werden soll. Lesen Sie daher zunächst ggfs. die Informationen zu dem Ablehnungsgrund, z. B. „(fehlende) Rückkehrbereitschaft“. Dokumente und Belege, die dem ursprünglichen Antrag nicht beigefügt waren, die aber dem Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen dienen können, sollten der Remonstration beigefügt werden. [...]"


https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/10-ablehnung/606530

Wenn der Antrag dann wieder abgelehnt wird, kann man binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin dagegen klagen. Man kann sich die Remonstration aber auch ersparen und direkt gegen den ursprünglichen (sprich: jetzigen) Bescheid beim Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats klagen.
Das steht auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes, siehe oben.

@Leo_69 , jetzt tickt die Uhr. Gestern kam der Bescheid - einen Monat habt Ihr Zeit, dagegen vorzugehen.
Weil das AA auf der obigen Seite auch darauf hinweist, dass es mehrere Wochen bis zu einer neuen Entscheidung dauern kann, würde ich überlegen, direkt zu klagen. Denn beim Verwaltungsgericht dauert's ja auch 'ne Weile. Und falls die Visa- und Konsularabteilung wieder gegen Euch entscheidet und Ihr dann erst klagt, zieht sich das noch länger hin.
So viel zu meinen unfertigen Gedanken ...
 

Berfin1980

Well-Known Member
Ich kann es nur wiederholen, einen Rechtsanwalt für diesen Fachbereich nehmen. Das Verwaltungsgericht Berlin verfügt auch über elektronischen Rechtsverkehr, dort ist aber nur der Anwalt/die Kanzlei Zugangs berechtigt. Abgewickelt wird das ganze über die EGVP und nur mit authentifizierten Teilnehmern.

Da Leyla nachweisbar nach bisherigen Besuchen ihre Rückreise antrat, sehe ich in dem Fall die Chancen als sehr gut an. Denn wie @beren richtig bemerkte , sie hat auch noch eine Tochter in der Türkei.

Jetzt bleibt mir nur noch @Leo_69 weiter viel Kraft und vor allem Geduld zu wünschen und mich @Skeptiker anzuschließen.

Ach ja die Kosten @Leo_69 dazu habe ich schon mal was geschrieben, dir steht PKH zu solltest du nicht so flüssig sein und in welchem Umfang, kann dir dein Anwalt erklären.
 
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Bintje

Well-Known Member
Genau deswegen schrieb ich das mit der PKH, in dem Fall du gewinnst das Verfahren zahlst du nichts, sondern der Beklagte.

Klar. Leo war schon mal beim Anwalt, der hat ihm gesagt, die Erfolgsaussichten stünden 50:50.
Da ging's aber um die Familienzusammenführung, @Leo_69 , oder?

Jedenfalls weiß ich nicht, ob 50:50 die gesetzlich vorgeschriebene "hinreichende Aussicht" auf Erfolg ist, um Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bekommen. Wäre natürlich gut, wenn er bzw. Leyla sie bekäme, aber die wird eben nicht automatisch gewährt. Und falls er sie bekommt und dann mit Pech auch noch verliert, werden ihm die Kosten des Verfahrens aufgebrummt. Die muss er dann ggf. in Raten zurückzahlen.
 

Berfin1980

Well-Known Member
Klar. Leo war schon mal beim Anwalt, der hat ihm gesagt, die Erfolgsaussichten stünden 50:50.
Da ging's aber um die Familienzusammenführung, @Leo_69 , oder?
Im Fall der PKH spricht man von einer "hinreichenden Aussicht auf Erfolg"!
Das Wort Aussicht ist wörtlich zu nehmen, was aber nicht bedeutet das eine Gewissheit oder gar eine Garantie für einen Erfolg notwendig ist.

Ja auch Ausländer und gar Staatenlose können PKH geltend machen.

Und falls er sie bekommt und dann mit Pech auch noch verliert, werden ihm die Kosten des Verfahrens aufgebrummt. Die muss er dann ggf. in Raten zurückzahlen.

Das kommt auf seine finanzielle Situation an....Einkommen, Ausgaben und ggf. Vermögen. Außerdem gibt es keine durch den Gesetzgeber definierte starre Grenze, jeder Fall muss individuell geprüft werden. Die Gerichte sind aber befugt die finanzielle Situation der Berechtigten bis zu vier Jahren nach Gewährung auf Veränderungen zu überprüfen. Sollte sich eine Rückzahlung ergeben wird aber auf angemessene Raten geachtet.

Ausgaben meint in der Regel die Miete und die Nebenkosten, aber eben nicht sonstige Verbrauchskosten wie Gas/Strom, Wasser oder Telefon- und/oder Kabelanschluss. Wenn man ein finanziertes Eigenheim hat, hat statt der Miete die Tilgungsrate anzugeben. Beiträge zu Versicherungen (Haftpflicht-, Hausrat-, Lebens- und Unfallversicherung) werden ebenfalls berücksichtigt, genau so auch Werbungskosten wie die Fahrkosten zum Arbeitsplatz sowie Ausgaben für Arbeitsmaterialien. Außerdem kann er sicher auch belegen welche Unterstützung Leyla erhält.
 
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