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auch hier: was ist der übliche Rahmen und warum grundsätzlich?
5.7 Zuwendungen Dritter ohne rechtliche bzw. sittliche Verpflichtung
(1) Geschenke und sonstige Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbracht werden, sind nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigte Person entweder grob unbillig wäre oder sie die Lage der Empfängerin oder des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären.
Dies sind z. B.:
• Gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage
• Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (Altersjubiläum, Lebensrettung)
• Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen (insbesondere in der Vorweihnachtszeit)
• Begrüßungsgelder für Neugeborene
(2) Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen sind die geltenden Vermögensfreibeträge nach § 12. Eine Berücksichtigung der Zuwendung als Vermögen ist nicht automatisch „besonders hart“ im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6.
(3) Anrechnungsfrei sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geknüpft sind, wie z. B. Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhütungsmitteln u. ä.
(4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, kann insbesondere bei Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder ausgegangen werden, die die bei Volljährigen geltende Versicherungspauschale (30 EUR monatlich) nicht übersteigt.
Beispiel:
Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes zahlt diesem ein monatliches Taschengeld von 20 EUR.
Bei dem Urteil des BSG, handelte es sich um einen Betrag von 570 Euro, an drei Kinder zu Geburtstag und Weihnachten.
Grundsätzlich, weil Urteile des BSG bindend sind für weitere Verfahren, wie du dem obigen Absatz entnehmen kannst, Sinto.