Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

ray81

New Member
AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

In manchen Berufen kann eine Frau mit Kopftuch nun mal nicht die gleiche Leistung bringen wie eine Frau ohne Kopftuch. Ein Filialleiter von H&M sucht eine ATTRAKTIVE Verkäuferin. Sie zieht mehr Kunden an. Und ein Kopftuch macht das, was er tun soll, er versteckt die Reize der Frau. Hier kann auch dein Gleichstellungsgesetz nichts ausrichten. Der Filialleiter urteilt alleine nach der Leistungfähigkeit.

Trifft jetzt nicht auf alle Fälle zu. Aber da muss ein Gericht einzeln entscheiden. Bei uns entscheidet immer noch ein Gerichtverfahren, ob hier ein Gesetztesvorstoß vorliegt.

Jawohl, Wasser auf die Mühlen der Kopftuchverfechter
... das wäre aber dann ja eher "passive" Leistungsfähigkeit ...

... hast du ne Ahnung wie attraktiv eine Frau totz eines Kopftuches sein kann ... wenn man sich das Auspacken dann vorstellt ... uhh jetzt muss ich aber achtgeben, dass ich die Burka-Fürsprecher damit nicht unterstütze ... :mrgreen:
 

Sithnoppe

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AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Hier ein Urteil zum AGG und kopftuch:

Rechtsprechung zum Thema Gleichstellungsrecht11.04.2008 | Rechtsprechung
AGG: Baskenmütze = Kopftuch

Das Landesarbeitsgericht NRW hat die Berufung einer muslimischen Klägerin gegen das so genannte „Kopftuchverbot“ zurückgewiesen. Die Sozialpädagogin hatte gegen eine Abmahnung geklagt, die sie wegen des Tragens einer Baskenmütze als Symbol einer religiösen Bekundung erhalten hatte. AGG: Baskenmütze = Kopftuch
Das Gericht sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein zuvor von der Klägerin getragenes Kopftuch an. Die Abmahnung, mit der die Klägerin aufgefordert worden war, das Tragen der Mütze im Dienst zu unterlassen, sei zu Recht ergangen.



Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Hier stehen sich die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schüler/innen gegenüber. Nach Abwägung dieser Grundrechte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die so genannte negative Religionsausübung der Schüler/innen vorrangig ist.



Ebenso sei keine Diskriminierung im Sinne des AGG erkennbar, da im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten vorliegen. Ein vorher unterbreiteter Vergleichsvorschlag, die Mütze durch eine Echthaarperücke zu ersetzen, wurde von der Klägerin abgelehnt. Diese hatte argumentiert, sie fühle sich ohne Kopfbedeckung aus kulturellen Gründen unbekleidet. Die Klägerin will gegen das Urteil in die nächste Instanz gehen.



Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 Sa 1836/07
 

Majnomon

Well-Known Member
AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Moment, folgender Satz ist allerdings absolut unqualifiziert:

(Beispiel: Der Arbeitgeber erlässt ein Kopftuchverbot �� mittelbare Benachteiligung wegen
Geschlecht oder Religion: es gibt statistisch gesehen mehr Frauen, die Kopftücher tragen bzw. es
aus religiösen Gründen tragen sollen
).

Darüber bin ich irgendwie auch gestolpert. Dieses "Sollen" sollte doch eigentlich jeden staatlichen Gleichstellungsbeauftragten, der sich um die Fälle von gesellschaftlich-religiöser Benachteiligung von Frauen kümmert, aufhorchen lassen. Naja, zumindest Alice Schwarzer (bin aber kein Fan von ihr) dürfte sich ärgern :mrgreen:
 

alterali

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AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

................Artikel 3, Gleichberechtigung von Mann und Frau, scheint dem Grundgesetz übrigens noch wichtiger zu sein als die Religionsfreiheit, wenn man nach der Chronologie des GG geht. Da hat's der Traditionelle Islam halt etwas schwer, wenn er Frauen mit Kopftuchpflichten diskriminiert.

Die Religionsfreiheit betriftt nicht den Islam, bzw. überhaupt eine bestimmte Religion, sondern den Menschen.
 

Sithnoppe

Moderator
AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Und noch ein Urteil zum AGG und Kopftuch:

Einer Lehrerin kann das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts auch dann verboten werden, wenn sie ausschließlich muslimische Schüler unterrichtet.

Das BAG hält die Kündigung einer Lehrerin türkischer Abstammung, die sich zum islamischen Glauben bekennt und den Unterricht seit Beginn des Dienstes mit Kopftuch verrichtet, für berechtigt. Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der Schulleitung, in der Schule ohne Kopftuch zu erscheinen, kam die Lehrerin dieser nicht nach.
Die Kündigung sei nach verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die einschlägige Pflichtverletzung ist in einem Verstoß gegen das im Schulgesetz verankerte Neutralitätsgebot zu sehen, da das Kopftuchtragen nach Ansicht der Arbeitsnehmerin selbst eine religiöse Bekundung darstelle. Dieses ist somit auch geeignet, gegen das Neutralitätsgebot des Landes zu verstoßen und somit den religiösen Schulfrieden zu gefährden.

Da das Tragen eines Kopftuchs in der muslimischen Welt nicht einheitlich befolgt wird, kann hiermit der Eindruck entstehen, di Schule haben diesen Brauch “offiziell” anerkannt.
Das einschlägige Landesschulgesetz (§57 IV SchulG NRW) verstößt dabei weder gegen Art. 3 I GG, noch gegen Art. 9 EMRK. Auch wenn dies zu einer unterschiedlichen Behandlung führe, so sind diese gem- § 8 I AGG zulässig. Der vom Gesetz verfolgt Zweck, die Neutralität des Landes und den religiösen Schulfrieden zu garantieren, ist rechtmäßig und die daran für die Arbeitnehmerin anknüpfende Anforderung angemessen. Das Verbot bestehe schließlich lediglich im beschränkten Bereich der Schule und dient ausschließlich dem Schutz der (negativen) Religionsfreiheit anderer Personen.

BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 55/09

Die Behauptung, dass das Tragen eines Kopftuches (die Ausübung der Religion) ein vorrangig schützenswerter Vorgang sei, ist somit nicht zu halten.

Setzen Hoecker, Sie sind raus! :biggrin:
 

Majnomon

Well-Known Member
AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Die Religionsfreiheit betriftt nicht den Islam, bzw. überhaupt eine bestimmte Religion, sondern den Menschen.

Aber was, wenn eine Religion Frauen benachteiligt? Wie steht es dann mit Artikel 3, der doch jede tatsächliche Benachteiligung von Frauen bekämpfen und die Emanzipation gesellschaftlich fördern will?

Oder habe ich Dich jetzt einfach nicht richtig verstanden?
 

domovoj

New Member
AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Jawohl, Wasser auf die Mühlen der Kopftuchverfechter
... das wäre aber dann ja eher "passive" Leistungsfähigkeit ...

... hast du ne Ahnung wie attraktiv eine Frau totz eines Kopftuches sein kann ... wenn man sich das Auspacken dann vorstellt ... uhh jetzt muss ich aber achtgeben, dass ich die Burka-Fürsprecher damit nicht unterstütze ... :mrgreen:

Die hier http://www.spiegel.de/img/0,1020,513843,00.jpg (Miss England, afghanische Muslimin) würder sicher jeder H&M-Filialleiter sicher auch mit Kopftuch einstellen.
 

TheCore

Moderator
AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Die Behauptung, dass das Tragen eines Kopftuches (die Ausübung der Religion) ein vorrangig schützenswerter Vorgang sei, ist somit nicht zu halten.

Die zitierten Urteile sind nicht durch die Abwägung der unternehmerischen Freiheit, insbesondere in Gestalt des Weisungsrechts, und der Religionsfreiheit der Klägerinnen entschieden worden, sondern maßgeblich aufgrund einer schützenswerten negativen Religionsfreiheit der Kinder und der erweiterten Möglichkeiten in Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst, solche Kollisionen von - aus der Perspektive der Schüler - mittelbar staatlicher Seite zu Lasten des Arbeitnehmers aufzulösen.

Im rein privatrechtlichen Arbeitsverhältnis "auf Augenhöhe" ist dagegen das Urteil des BAG vom 10.10.2002 (2 AZR 472/01) und die Folgerechtsprechung maßgeblich: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_BAG_Kopftuch_10_10_2002_2AZR472_01.html
Dabei hat das BAG schon aus der damaligen Rechtslage abgeleitet, was inzwischen europarechtlich vorgeschrieben ist. Was noch aussteht, sind Entscheidungen darüber, wie weit dieser Schutz in das Bewerbungsverfahren vorzuziehen ist. Meines Erachtens bleibt da kein großer Spielraum, wenn Wertungswidersprüche vermieden werden sollen.
 

Farina

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AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Eine Junge Muslimin bewirbt sich für eine Stelle bei PENNY, man sagt ihr wenn sie das Kopftuch ablegt bekomme sie die Stelle.
...
Wenn bis dahin keine Reaktion erfolgt, geht es vor Gericht. Hernaiz-Kleine: „Das ist ein echter Präzedenzfall.“

Was, wenn sie die Stelle bekäme? Schließt sie dann abhängig vom Sonnenstand plötzlich ihre Kasse, um ihrer Gebetspflicht nachzukommen? Und wo sollte dies stattfinden? Hast du schon mal gesehen, wie vollgestopft die hinteren Räume inkl. Büros in Supermärkten meist sind?

Bezüglich Beten, die die Beten wollen sollte dies ermöglicht werden. Es muss nicht unbedingt einen speziellen Gebetsraum geben. Es könnte ein leeren Raum sein.

Bisher fand ich es schade, falls Migranten evt. schlechtere Berufschancen haben sollten. Aber je länger ich mich mit dem Thema befasse, desto mehr wird mir klar, dass es für manche Arbeitgeber auch existenzielle Gründe sein können, sich gegen Muslime zu entscheiden. Auf jeden Fall will es wohlüberlegt sein, ob die evt. aufkommenden Forderungen im jeweiligen Betrieb tragbar sind oder nicht.
 

kilicaslan

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AW: Das Grundgesetz aus muslimischer Sicht.

Eine muslimische Ärztin hat bei der Kurbad Tatzmannsdorf AG einen Job nicht bekommen, weil sie ihr Kopftuch für die Arbeit nicht ablegen wollte. Das Kurbad zahlt nun 4500 Euro Entschädigung.
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Um eine Stelle als Ärztin bei der Kurbad Tatzmannsdorf AG hatte sich eine Medizinerin aus dem Burgenland beworben. Obwohl offenbar an ihren Fähigkeiten kein Zweifel bestand, kam es laut Medienberichten zu keinem Dienstverhältnis: Die muslimische Frau weigerte sich nämlich, bei der Arbeit das Kopftuch abzulegen.

Weil sie die Stelle nicht bekommen hat, klagte die Frau wegen Diskriminierung. Der Fall wurde nicht ausverhandelt, stattdessen zahlte die Kurbad AG der Ärztin die von ihr geforderten 4500 Euro.
Zwei Monatsgehälter Entschädigung

Der Direktor der Kurbad Tatzmannsdorf AG, Rudolf Luipersbeck, erklärte laut ORF Burgenland, er habe der Frau angeboten, in der für Ärzte vorgesehenen Dienstkleidung zu arbeiten. Diese sieht kein Kopftuch vor.

Die Ärztin sah dem Bericht zufolge keinen Anlass, das Kopftuch für diese Art der Tätigkeit abzulegen. Mit Unterstützung des Klagsverbandes für Diskriminierungsopfer erhob sie Anklage wegen Diskriminierung und forderte zwei Monatsgehälter Entschädigung. Das Kurbad zahlte die Summe an die Klägerin - damit wird es zu keinem Prozess kommen.

(APA)

http://diepresse.com/home/panorama/...erberin-wegen-Kopftuch-abgelehnt_Kurbad-zahlt
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Es gab schon ähnlicher Fälle im Ausland z.b. in England musste der Arbeitgeber 4000 Pfund zahlen wegen diskriminierung, die Bäckerei hatte lehtnte ab sie einzustellen weil sie Kopftuch tägt.
2007 musste ein Arbeitgeber Autovermieter aus USA rund 214.00o Euro an eine muslima zahlen, der forderte den Muslima während des Fastenramadans das Kopftuch abzulegen und als sie dies verweigerte erhält sie die Kündigung. Das Gericht hat den Arbeitgeber verurteilt 287.000 Dollar zu zahlen.

http://www.kopftuchurteil.de/
 
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