AW: Zweitfrau in der Türkei....
ich habe von einem fall gehört,dass die geliebte nach dem tod des mannes,anspruch auf einen erbteil haben kann.:roll:
Anspruch? Von Rechts wegen? Worauf sollte das begründet sein?
Außerdem sollte man bei der Diskussion mal unterscheiden, zw. einer "westl.Geliebten" und einer - wenn auch vom Staat nict anerkannten "Zweitfrau" in TR.
Eine dt. Geliebte sorgt ja im Normalfall für sich selbst und ist finanziell nicht abhängig. (Sich aushalten zu lassen ist was anderes) - wogegen eine "Zweitfrau" u.U. absolut abhängig ist - gerade in den sehr konservativen Gegenden.
In D. einen "Unterhaltsanspruch für Geliebte" zu beanspruchen, wäre absolut lachhaft.
Eine "religiöse Zweitfrau" hat allerdings die Möglichkeit, Ansprüche in ihrem "(Ehe)vertrag" festzuhalten.
Ich hab schon von einem Fall gelesen, wo solch ein Vertrag zivilrechtlich Gültigkeit hat und Sie den Geldwert einklagen konnte - und auch bekam.
(Jetzt immer davon ausgehend, dass evtl. vorhandene Kinder, egal ob ehelich oder nicht, sowieso Unterhalts- und Erbberechtigt sind.)
LG