Zweitfrau in der Türkei....

TheCore

Moderator
AW: Zweitfrau in der Türkei....

Gut vielleicht hinkt jetzt mein Vergleich aber warum werden dann z.B. Diplome oder Abschlüsse die im Ausland gemacht wurden hier oft nicht anerkannt? Sie sind doch dort, wo sie gelten, nach den dort gültigen Bestimmungen gemacht worden

Das ist kein gutes Beispiel, weil die Beurteilung eines Abschlusses nicht auf einem zivilen Rechtsverhältnis beruht. Verwaltungshandeln nach Vorgaben, die auch innerhalb Deutschland sehr unterschiedlich bestehen oder nicht bestehen können. Das wäre so, als würde man sagen, weil jemand in Spanien eingebürgert wurde, müsse er auch hier eingebürgert werden.

Die Mehrehe aber wird ja gerade nicht in Deutschland anerkannt.
Die Ehe ist ein gewöhnlicher Vertrag zwischen den Eheleuten. Wenn Personen nach Deutschland kommen, hat es sich die deutsche Rechtsordnung zur Maßgabe gemacht, Verträge zwischen diesen Personen grundsätzlich so auszulegen, wie es die Parteien bei Vertragsschluss sich vorgestellt hatten. Das ist unabdingbar im internationalen Rechtsverkehr. Es sei denn ein Vertrag steht seiner Art nach im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung, wie die Mehrehe. Wobei schon diskutiert werden kann, ob der Gesetzgeber das so generell stehen lassen muss. Denn das Verbot der Mehrehe in Deutschland hat gewiss nicht den vorrangigen Zweck, die Bedeutung anderswo rechtmäßig geschlossener Ehen infrage zu stellen. Dies dennoch abzudecken, bedarf einer Rechtfertigung. Die besteht in der Außenwirkung der Ehe, der drohenden Verpflichtung, einem nicht vorgesehenen Rechtsverhältnis Schutz zuteil werden zu lassen, der über den Schutz der Abrede unter den Vertragsschließenden hinaus reicht. Es ist aber nicht damit getan, Eheprivilegien mit dieser Begründung abzulehnen. Dann muss man sich wieder daran erinnern, dass die privatautonom eingegangenen Rechtsverhältnisse unter den Personen und deren Vertrauen darauf auch schutzwürdig sind. Bei der Ablehnung eines solchen Verhältnisses durch die Rechtsordnung kann ein lebensrealer Bereich freigelegt werden, der selbst nicht abzulehnen ist. Hier sind das die Erwartungen, die die Eheleute an ihre Ehe richteten. Bei der Frage des Aufenthalts muss dies in ein mögliches Ermessen einfließen, sodass im Endeffekt dann ggf. beiden Ehefrauen der Aufenthalt möglicht ist. Die Bedarfsgemeinschaft daneben ist in ihrem tatsächlichen, nicht an Ehe geknüpften Bestehen auch durch die nicht anerkannte Ehe der Beteiligten dokumentiert. Natürlich geht das auch nur in Grenzen. Die Einbürgerung, für die die individuellen Voraussetzungen eines Antragstellers entscheidend sind, ist zumeist durch eine Mehrehe verwehrt.
 
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