Mendelssohn
Well-Known Member
Es heißt:
"(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen."
Nach meinem Verständnis sind die Rechte der Tribüne eingeschränkt. Sie können auch nicht umstandslos auf nicht zugelassene Abgeordnete, die im Status des Zuschauers sind, aufgehoben werden - weder mit Blick auf die Covid-Schutzverordnungen noch mit Blick auf die Hausordnung. Anders gesagt: für Zuschauer auf der Tribüne gelten 2G-Regeln, für Abgeordnete, die wegen Missachtung von 3G nicht in den Plenarsaal dürfen, gilt dann Null-G auf der für 2G reservierten Tribüne. Insofern die besonderen Rechte der Abgeordneten schon durch das 3G im Unterschied zum 2G der Zuschauer schon besonders geschützt ist, ist nicht zu verstehen, dass auf der Tribüne vom Plenum ausgeschlossene Abgeordnete unter Null-G sitzen und - wie es aussieht - ordentlich an der Debatte teilnehmen können. Was würde z. B. eine Impfpflicht nützen, wenn der Abgeordnetenstatus ausreicht, dieser Pflicht nicht nachzukommen?
Aus meiner Sicht ist rechtlich nicht geklärt, ob die Debatte von der Tribüne aus geführt werden darf. Man hat eine Regelung getroffen und dabei sämtliche bestehende Ordnungen (Corona- und Hausordnung) außer Kraft gesetzt.
Wenn ich Anwalt unserer kommunalen Test- und Maskenverweigerin im Rat wäre, würde ich mit der Regelung im Bundestag argumentieren. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen priorisierte in diesem Fall aber die Landes- und Kommunlaverordnung und sah die Rechte der Mandatsträgerin nicht durch die Testpflicht eingeschränkt.
Und wenn ich 3G-Abgeordneter wäre, würde ich gegen den Einlass Ungetesteter klagen. Ob die Aerosole der Ungetesteten nun in die Kuppelspitze steigen oder in speichelnassem Geschrei ins Plenum herabrieseln, weiß ich als ordentlicher Abgeordneter nicht. Es gibt auch für Abgeordnete das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz. Auch die Rechte derjenigen, die alles tun, um die Pandemie wenigstens durch das eigene Verhalten nicht zu verschärfen, verdienen einen gewissen Schutz. Das gilt nicht nur im Einzelhandel, sondern auch im Parlament.
"(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen."
Deutscher Bundestag - VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahm...
§ 19 SitzungenDie Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.§ 20 Tagesordnung(1) Termin und Tagesordnu...
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Nach meinem Verständnis sind die Rechte der Tribüne eingeschränkt. Sie können auch nicht umstandslos auf nicht zugelassene Abgeordnete, die im Status des Zuschauers sind, aufgehoben werden - weder mit Blick auf die Covid-Schutzverordnungen noch mit Blick auf die Hausordnung. Anders gesagt: für Zuschauer auf der Tribüne gelten 2G-Regeln, für Abgeordnete, die wegen Missachtung von 3G nicht in den Plenarsaal dürfen, gilt dann Null-G auf der für 2G reservierten Tribüne. Insofern die besonderen Rechte der Abgeordneten schon durch das 3G im Unterschied zum 2G der Zuschauer schon besonders geschützt ist, ist nicht zu verstehen, dass auf der Tribüne vom Plenum ausgeschlossene Abgeordnete unter Null-G sitzen und - wie es aussieht - ordentlich an der Debatte teilnehmen können. Was würde z. B. eine Impfpflicht nützen, wenn der Abgeordnetenstatus ausreicht, dieser Pflicht nicht nachzukommen?
Aus meiner Sicht ist rechtlich nicht geklärt, ob die Debatte von der Tribüne aus geführt werden darf. Man hat eine Regelung getroffen und dabei sämtliche bestehende Ordnungen (Corona- und Hausordnung) außer Kraft gesetzt.
Wenn ich Anwalt unserer kommunalen Test- und Maskenverweigerin im Rat wäre, würde ich mit der Regelung im Bundestag argumentieren. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen priorisierte in diesem Fall aber die Landes- und Kommunlaverordnung und sah die Rechte der Mandatsträgerin nicht durch die Testpflicht eingeschränkt.
Und wenn ich 3G-Abgeordneter wäre, würde ich gegen den Einlass Ungetesteter klagen. Ob die Aerosole der Ungetesteten nun in die Kuppelspitze steigen oder in speichelnassem Geschrei ins Plenum herabrieseln, weiß ich als ordentlicher Abgeordneter nicht. Es gibt auch für Abgeordnete das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz. Auch die Rechte derjenigen, die alles tun, um die Pandemie wenigstens durch das eigene Verhalten nicht zu verschärfen, verdienen einen gewissen Schutz. Das gilt nicht nur im Einzelhandel, sondern auch im Parlament.