Sabine
Well-Known Member
AW: doppelte Staatsbürgerschaft
Es steht zumindest nirgends geschrieben, daß man gezwungen wird, das Kind anzumelden. Man kann´s ja auch einfach vergessen :wink:
Das ist übrigens der Wortlaut, den das Konsulat verwendet. Scheint schon uralt zu sein, da vom Jahr 2000 und von DM die Rede ist.:
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Geburt und Eintragung ins Personenstandsregister
Vorzulegende Dokumente bei der Eintragung des Kindes ins Personenstandsregister:
Personalausweise beider Elternteile,
Geburtsurkunde des Kindes im Original,
Heiratsurkunde,
Reisepässe beider Elternteile,
2 Lichtbilder.
Wenn das Kind in den Reisepass der Mutter eingetragen wird, muss der Vater, wenn das Kind in den Reisepass des Vaters eingetragen wird, muss die Mutter, persönlich zum Generalkonsulat gehen. (Neugeborene müssen nicht zum Konsulat mitgenommen werden.)
Neugeborene müssen innerhalb eines Monats beim Generalkonsulat angemeldet werden. Wenn die Frist zur Anmeldung von einem Monat überschritten wird, wird eine Verspätungsgebühr erhoben (für das Jahr 2000 3 DM).
Sollte die Geburt vor der Eheschließung oder vor Vollendung einer Frist von 300 Tagen nach der Eheschließung erfolgt sein, müssen beide Elternteile zusammen zum Konsulat gehen. Sollte das Kind auf der Geburtsurkunde als unehelich eingetragen worden sein, muss dieser Eintrag vorher vom Standesamt korrigiert werden.
Sollte das Kind in den ersten 300 Tagen nach der Scheidung zur Welt kommen, wird es als ein eheliches Kind eingetragen und wird unter dem Familiennamen des geschiedenen Ehemannes ins Personenstandsregister eingetragen. Der geschiedene Ehemann kann zwecks Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes Klage einreichen.
Bei Anerkennung des Kindes durch den Vater müssen beide Elternteile zusammen im Konsulat erscheinen.
Erneuerung des Personalausweises
Über 15 Jahre:
Die Person muss persönlich zum Generalkonsulat gehen, mit
Personalausweis,
Reisepass,
4 Lichtbildern.
Für Personen unter 15 Jahren kann die Mutter oder der Vater beim Konsulat vorstellig werden; bei Kindern zwischen 15-18 Jahren besteht persönliche Erscheinungspflicht.
Bei der Erstanmeldung muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden.
Wenn der Personalausweis abhanden gekommen ist, muss die betroffene Person mit folgenden Dokumenten persönlich zum Generalkonsulat gehen:
Mit dem Ausweis einer Person aus der Familie,
mit dem eigenen Reisepass (wenn der Reisepass nicht vorhanden ist oder ebenfalls abhanden gekommen ist, muss eine andere, mit Lichtbild versehene Urkunde vorgelegt werden; außerdem ist ein Verlustschein über den Reisepass vorzulegen),
mit 3 Lichtbildern.
anscheinend ja doch ,warum muss man sonst strafgeld zahlen ??
Es steht zumindest nirgends geschrieben, daß man gezwungen wird, das Kind anzumelden. Man kann´s ja auch einfach vergessen :wink:
Das ist übrigens der Wortlaut, den das Konsulat verwendet. Scheint schon uralt zu sein, da vom Jahr 2000 und von DM die Rede ist.:
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Geburt und Eintragung ins Personenstandsregister
Vorzulegende Dokumente bei der Eintragung des Kindes ins Personenstandsregister:
Personalausweise beider Elternteile,
Geburtsurkunde des Kindes im Original,
Heiratsurkunde,
Reisepässe beider Elternteile,
2 Lichtbilder.
Wenn das Kind in den Reisepass der Mutter eingetragen wird, muss der Vater, wenn das Kind in den Reisepass des Vaters eingetragen wird, muss die Mutter, persönlich zum Generalkonsulat gehen. (Neugeborene müssen nicht zum Konsulat mitgenommen werden.)
Neugeborene müssen innerhalb eines Monats beim Generalkonsulat angemeldet werden. Wenn die Frist zur Anmeldung von einem Monat überschritten wird, wird eine Verspätungsgebühr erhoben (für das Jahr 2000 3 DM).
Sollte die Geburt vor der Eheschließung oder vor Vollendung einer Frist von 300 Tagen nach der Eheschließung erfolgt sein, müssen beide Elternteile zusammen zum Konsulat gehen. Sollte das Kind auf der Geburtsurkunde als unehelich eingetragen worden sein, muss dieser Eintrag vorher vom Standesamt korrigiert werden.
Sollte das Kind in den ersten 300 Tagen nach der Scheidung zur Welt kommen, wird es als ein eheliches Kind eingetragen und wird unter dem Familiennamen des geschiedenen Ehemannes ins Personenstandsregister eingetragen. Der geschiedene Ehemann kann zwecks Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes Klage einreichen.
Bei Anerkennung des Kindes durch den Vater müssen beide Elternteile zusammen im Konsulat erscheinen.
Erneuerung des Personalausweises
Über 15 Jahre:
Die Person muss persönlich zum Generalkonsulat gehen, mit
Personalausweis,
Reisepass,
4 Lichtbildern.
Für Personen unter 15 Jahren kann die Mutter oder der Vater beim Konsulat vorstellig werden; bei Kindern zwischen 15-18 Jahren besteht persönliche Erscheinungspflicht.
Bei der Erstanmeldung muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden.
Wenn der Personalausweis abhanden gekommen ist, muss die betroffene Person mit folgenden Dokumenten persönlich zum Generalkonsulat gehen:
Mit dem Ausweis einer Person aus der Familie,
mit dem eigenen Reisepass (wenn der Reisepass nicht vorhanden ist oder ebenfalls abhanden gekommen ist, muss eine andere, mit Lichtbild versehene Urkunde vorgelegt werden; außerdem ist ein Verlustschein über den Reisepass vorzulegen),
mit 3 Lichtbildern.