Ich hab Deinen Beitrag zwar nicht verstanden, aber habe schon auf ihn gewartet.
Kannst Du vielleicht mit einfachen eigenen Worten sagen, warum Du ein solches Urteil erwartet hast.
und
Wäre so etwas in Deutschland möglich?
Die Sache mit der Notwehr ist auch juristisch nicht so einfach.
Um (auf die Schnelle) die deutsche Rechtslage zu diskutieren:
Keine der denkbaren Sachverhaltsvarianten besteht darin, dass Z den M "bei der ersten Bewegung" niedergeschossen hätte. Es kam offenbar zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, die logisch einen Angriff durch M einschließt, dessen Art und Hergang nicht geklärt ist, sodass zwingend Notwehr zu thematisieren ist.
Um Z wegen Totschlags zu verurteilen, müsste man ihm jegliches Notwehrrecht in der Situation absprechen.
Das wäre einerseits dann der Fall, wenn der Angriff durch M nicht rechtswidrig wäre, weil er seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt war. Dies würde einen ursprünglichen rechtswidrigen Angriff durch Z voraussetzen, auf den es keinen Hinweis gibt.
Andererseits macht das die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich in Fällen der Absichtsprovokation, d.h. wenn Z den M herausgefordert hätte (ohne einen notwehrfähigen Angriff), gerade um ihm in der folgenden Notwehrlage (aufgrund eines Angriffs des M) den tödlichen Schuss zu versetzen. Ein deutsches Gericht würde in diesem Fall wohl vom Grundsatz abweichen, wenn es die Aussage des Z nicht als unglaubhaft wertet und berücksichtigt, dass der M laut dieser Aussage nach der Waffe gegriffen habe und drohte, dass Z nun sterben werde. Zwar muss der absichtlich Provozierende den Angriff des Provozierten grundsätzlich dulden; die Menschenwürde wird aber allgemein als Argument betrachtet, dass die Duldung der eigenen Tötung niemandem abverlangt werden kann. Das Notwehrrecht muss daher in der Konstellation zumindest abgestuft wieder entstehen.
Die Literatur befürwortet anders als die Rechtsprechung generell in Fällen der Absichtsprovokation ein abgestuftes Notwehrrecht.
Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil auch für eine Absichtsprovokation, d.h. für den anfänglichen Tötungsvorsatz des Z, ein positives Indiz fehlt.
Infrage kommt nur eine sonst verwerflich provozierte Notwehrlage, in der Literatur und Rechtsprechung gleichermaßen ein abgestuftes Notwehrrecht annehmen. Dafür gilt die Faustregel "Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr", die in den USA vergleichbar, jedoch speziell für tödliche Gewalt durch das Duty-to-retreat-Prinzip abgebildet wird.
Die konkrete Beurteilung hängt dann vom Sachverhalt ab. Dem Wikipedia-Artikel entnehme ich, dass die Angaben von Z in keinem Punkt schwerwiegend in Zweifel gezogen werden konnten und in den wahrgenommenen Teilen von Zeugenaussagen bestätigt wurden, während andere, gegen ihn z.B. bei AC360 zu Wort gekommene, Zeugen widersprüchliche Angaben machen bzw. überhaupt nichts gesehen haben. Z's Schilderung der körperlichen Auseinandersetzung scheint mir angesichts der Verletzungen übertrieben. Ich kann daraus für jemanden, der wohl selten bis nie in Prügeleien verwickelt war, aber keine generelle Unglaubwürdigkeit schließen, und dann sind die Auswirkungen dessen gering. Dazu, wie genau die Waffe in die unstrittig bereits laufende Auseinandersetzung eingeführt wurde, gibt es nur die Angaben von Z. Wenn man im Zweifel den für Z günstigsten Sachverhalt annimmt, der von den sonstigen Beweismitteln getragen wird, war ein Ausweichen durch den über ihm befindlichen M nicht möglich und Schutzwehr gegen den angedrohten Einsatz der Waffe, um die gerungen wurde, nicht wirksam. Dass Z irgendwann so die Oberhand gehabt hätte, dass er die Waffe nur drohend einzusetzen hätte brauchen oder sie nach Abschluss einer Notwehrlage eingesetzt hätte, ist ebenso reine Spekulation und kann nicht zu seinen Lasten angeführt werden.
Ansonsten finde ich verwunderlich, welche Schlussfolgerungen scheinbar allein daraus gezogen werden, dass ein Weißer einen unbewaffneten Schwarzen erschossen hat, völlig unbeirrt von konkreten Informationen.