fritztotila
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AW: Kopftuchfrage ?
Hatten wir zwar schonmal, aber da immer wieder betonz wird, Deutschland sei ein laizistischer Staat:
Wir sind ein föderaler Bundestaat mit unterschiedluchen Regelungen in den Ländern:
in Bayer zB: BayEUG Bayerisches Erziehungs und Unterrichtsgesetz
Grundlagen
Art. 1
Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) 1 Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
Art. 2
http://by.juris.de/by/gesamt/EUG_BY_2000.htm
Grundlagen
Art. 1
Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) 1 Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
Art. 2
Hatten wir zwar schonmal, aber da immer wieder betonz wird, Deutschland sei ein laizistischer Staat:
Wir sind ein föderaler Bundestaat mit unterschiedluchen Regelungen in den Ländern:
in Bayer zB: BayEUG Bayerisches Erziehungs und Unterrichtsgesetz
Grundlagen
Art. 1
Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) 1 Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
Art. 2
http://by.juris.de/by/gesamt/EUG_BY_2000.htm
Grundlagen
Art. 1
Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) 1 Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
Art. 2