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Well-Known Member
Zum Thema türkische Staatsbürger und Lebensunterhaltssicherung habe ich noch das hier gefunden und frage mich, ob im Fall Yiğit nicht eine der folgenden Bestimmungen gilt:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf
3.2.2 Ausländer aus der Türkei Keine Gefahr der Ausweisung wegen Bezugs von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG besteht für Ausländer, die aus einem Unterzeichnerstaat des Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) kommen (! 1.3) und vor dem 55. Lebensjahr eingereist sind und länger als 5 Jahre in Deutschland leben bzw. nach dem 55. Lebensjahr eingereist sind und länger als 10 Jahre in Deutschland leben. Das EFA schützt in der Praxis vor allem Ausländer aus der Türkei.
Arbeitnehmer aus der Türkei sind zudem nach dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 EWG-Türkei vor Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis geschützt, wenn sie in Deutschland mindestens vier Jahre regulär als Arbeitnehmer beschäftigt waren und weiter Arbeitnehmer sind. Dafür reicht eine regelmäßige, nicht völlig unbedeutende Beschäftigung aus (Minijob 10 Std/Woche sollte reichen), Zeiten der Arbeitslosigkeit sind über mindestens 6 Monaten unschädlich. Auch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen des Arbeitnehmers sind durch den ARB 1/80 EWGTürkei vor Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis geschützt, d.h. Ehepartner und Kinder unter 21 Jahren, ältere Kinder nur wenn diesen Unterhalt gewährt wird. Solange der Schutz nach dem ARB 1/80 besteht, ist der Sozialleistungsbezug aufenthaltsrechtlich unschädlich. Da die Ausländerbehörden hier häufig Fehler machen, empfiehlt sich ggf. eine anwaltliche Beratung.
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf
3.2.2 Ausländer aus der Türkei Keine Gefahr der Ausweisung wegen Bezugs von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG besteht für Ausländer, die aus einem Unterzeichnerstaat des Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) kommen (! 1.3) und vor dem 55. Lebensjahr eingereist sind und länger als 5 Jahre in Deutschland leben bzw. nach dem 55. Lebensjahr eingereist sind und länger als 10 Jahre in Deutschland leben. Das EFA schützt in der Praxis vor allem Ausländer aus der Türkei.
Arbeitnehmer aus der Türkei sind zudem nach dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 EWG-Türkei vor Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis geschützt, wenn sie in Deutschland mindestens vier Jahre regulär als Arbeitnehmer beschäftigt waren und weiter Arbeitnehmer sind. Dafür reicht eine regelmäßige, nicht völlig unbedeutende Beschäftigung aus (Minijob 10 Std/Woche sollte reichen), Zeiten der Arbeitslosigkeit sind über mindestens 6 Monaten unschädlich. Auch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen des Arbeitnehmers sind durch den ARB 1/80 EWGTürkei vor Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis geschützt, d.h. Ehepartner und Kinder unter 21 Jahren, ältere Kinder nur wenn diesen Unterhalt gewährt wird. Solange der Schutz nach dem ARB 1/80 besteht, ist der Sozialleistungsbezug aufenthaltsrechtlich unschädlich. Da die Ausländerbehörden hier häufig Fehler machen, empfiehlt sich ggf. eine anwaltliche Beratung.