Man muss die Probleme rechtlich sauber trennen. Der Mann hat in seinem Heimatstaat rechtmäßig zwei Ehen geschlossen, das kann man einer Beurteilung nach deutschem Recht nicht aussetzen. Wenn er nun in Deutschland lebt, muss man sich fragen, welchen Schutz man welcher der Ehen zuteil werden lässt. Daraus ergibt sich dann ggf. das Aufenthaltsrecht, inwieweit ist hoch umstritten. Ich finde absolut logisch, dass man im Ergebnis beiden Frauen das Aufenthaltsrecht zubilligt, weil man zwischen den beiden im Ausland rechtmäßigen Ehen nicht entscheiden kann. Die Rechtsprechung behilft sich damit, willkürlich das Ehegattenprivileg für die zweite Frau abzulehnen. Kompensiert wird das mit Ermessen, dass es der Zweitfrau unzumutbar sei, von der Familiengemeinschaft getrennt zu werden.
Wenn sie zu dritt in Deutschland leben und nach einer Bedarfsgemeinschaft gefragt ist, kann man zum einen nicht mehr damit argumentieren, dass die Dritte nicht hier leben würde, wäre man in der Frage des Aufenthalts zu einem anderen Ergebnis gelangt. Zum anderen wird, wie bereits ausgeführt, die Bedarfsgemeinschaft nicht über die Ehe definiert, sodass man zu einer Bg. kommt, gleichgültig ob man keine, eine oder (undenkbar) zwei in Deutschland gültige Ehen zwischen den Dreien annimmt. Auch eine verbotswidrige Doppelehe würde die Bg. bei Vorliegen ihrer objektiven Voraussetzungen nicht scheitern lassen. Aber gerade weil in dieser Situation der Aufenthalt auch begründet wurde, ohne die zweite Ehe als gültig zu sehen, kann sie sozialrechtlich nicht mehr gegen die Beteiligten wirken.