Österreich: Krise nach Strache-Video

sommersonne

Well-Known Member
Ja nun. Ein Grundsatzurteil ist allerdings leider wirklich von Nöten.

Bislang haben wir ja nur Rechtsgutachten. Alle sind der Ansicht, daß das so geht. Aber die Justiz muß mal formulieren, was genau geht, und was nicht.

Diesmal ist es so gelaufen, wie es keiner anfänglich beabsichtigt hat. Aber dirty campaining könnte ja in Mode kommen. Folgendes Szenario: Du kannst es nicht nachweisen, aber es nützt der AfD: ein unbekannter Millionär beauftragt eine Firma, sagen wir Volker Beck auf Chrystal Meth zu filmen und das anonym auf YouTube einzustellen. (Beck, um einen zu benennen, der damit schon aufgefallen ist.) Müßte YouTube das vom Netz nehmen, oder ist auch das schon von öffentlichem Interesse? Dürfte PI-News das erstveröffentlichen? Oder ab wann ist das von öffentlichem Interesse; mit Sicherheit doch, wenn der Herr Innenminister kokst? Oder erst dann, wenn er sich politisch äußert (ich erinnere mich an angebliche Anweisungen Schills, nicht in den Schickeria-Kreisen auf Drogen zu kontrollieren)?

Wenn man einem Fraktionsvorsitzenden beim Baden die Kleidung klaut?
Du zäumst einfach mal das Pferd von hinten auf. Bei Strache und bei deinen Beispielen gab es ja Fehlverhalten. Von Politikern darf das "Volk" erwarten das sie keine Straftaten begehen oder straftatverdächiges Verhalten an den Tag legen. Ohne deren Verhalten hätte es das Video nicht gegeben und die Enthüllung in deinem Beispiel auch nicht.
 

Bintje

Well-Known Member
Ja nun. Ein Grundsatzurteil ist allerdings leider wirklich von Nöten.

Bislang haben wir ja nur Rechtsgutachten. Alle sind der Ansicht, daß das so geht. Aber die Justiz muß mal formulieren, was genau geht, und was nicht.

Es gibt bereits Grundsatzurteile, mehrere. Auch für den Fall rechtswidrig angefertigter Aufnahmen.

Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen durch die Presse ist spätestens seit 1984 getrennt von der rechtswidrigen Erlangung solcher Aufnahmen zu betrachten. Schon damals entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wallraff-Fall, dass rechtswidrig angefertigte Aufnahmen ausnahmsweise veröffentlicht werden dürfen (Urt. v. 25.01.1984, Az. 1 BvR 272/81). Nämlich dann, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen. Es muss sich also um einen Missstand von erheblichem Gewicht handeln, z.B. seinerseits strafbare Äußerungen bzw. Zustände von hohem öffentlichem Interesse.

Weitere BGH-Urteile sind hier zitiert und verlinkt:
https://www.wbs-law.de/medienrecht/...-das-filmen-und-veroeffentlichen-legal-80305/

Nun kann man natürlich jeden Einzelfall wieder äußerst kritisch betrachten und darauf pochen, die Pressefreiheit so einzuhegen, wie man's je nach Bedarf gern hätte - aber es ist nicht erkennbar, dass Spiegel und SZ in irgendeiner Weise gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hätten.
 

alterali

Well-Known Member
Wir sind in einer Zeit, in der folgendes nicht mehr gilt:
Ja, Wecker wird es nicht mögen, das ich das jetzt mit Strache in Verbindung bringe.
 

sommersonne

Well-Known Member
Angriff ist die beste Verteidigung. Hat schon bei der Absetzung von Klein geklappt, kann man immer mal wieder probieren. Berufspolitiker haben oftmals kein Gewissen.
 
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